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Sonntag, 27. September 2015

Renommierter junger Dr. Jurist thematisiert und kritisiert in empfehlenswerten Vortrag besonders die Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts

Nun ist die Frist des Bundesverfassungsgerichts übrigens, deren Scheinurteil vom
26.03.2015 durch ein echtes Urteil mit den erforderlichen handschriftlichen
Unterschriften sämtlicher an der Entscheidungsfindung beteiligter Richterinnen und
Richter zu korrigieren 'endgültig' durch verstreichen der längsten Frist zur Einlegung
von Rechtsmittel von fünf Monaten abgelaufen.

Sehr, sehr wahrscheinlich wäre jedoch ein mit allen handschriftlichen Unterschriften,
- als ein dann also augenscheinlich rechtskonform ausschauender Beschluss - eben
auch rechtswidrig. Weil der so bezeichnete "Berichterstatter" in Form von allen
Ernstes Ex-CDU-Ministerpräsident Peter Müller nie und nimmer hätte die
Wahlprüfungsbeschwerden an sich nehmen hätte dürfen !!!
Und im Grunde ebenso nie und nimmer hätte als Bundesverfassungsrichter ans
eigentlich so bedeutende Bundesverfassungsgericht wechseln dürfen !!!
§ 331 StGB [Vorteilsannahme]

Amtsdelikt oder auch Amtswillkür bezeichnet einen strafbaren Akt der Willkür durch einen Amtsträger in einer Behörde.
Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von Amtsträgern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der Fahrlässigkeit bis zur Selbstjustiz liegen können.

Ernennung und Vereidigung

Die Ernennung erfolgt nach § 10 BVerfGG durch den Bundespräsidenten. Bei der Ernennung leistet der Gewählte folgenden in § 11 BVerfGG vorgesehenen Eid: „Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ Die religiöse Beteuerung kann sowohl durch eine andere, gesetzlich gestattete Beteuerung ersetzt als auch weggelassen werden.

Vorschriften, §§ 331 - 358 StGB Urteile, Aufsätze, Besprechungen

Dreißigster Abschnitt:

Straftaten im Amt

§ 339 StGB [Rechtsbeugung]

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 333 StGB [Vorteilsgewährung]

§ 336 StGB [Unterlassen der Diensthandlung]

§ 348 StGB [Falschbeurkundung im Amt]

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Hiermit sollte sich schon mal die Merkel-Regierung (mit kriminellen Subjekten kann
und sollte schon mal unsanfter in Form von weglassen von Höflichkeitsetiketten
umgegangen werden) befassen:

§ 357 StGB [Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat]

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

§ 358 StGB [Nebenfolgen]

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs.1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs.1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs.2), aberkennen.

Sorgen Wir gemeinsam dafür, dass diese Landesverräter ihre gerechte Strafe
bekommen - in diesem Sinne wünscht Thomas Karnasch von Politiker unter
kritischer Beobachtung einen schönen Sonntag.

So 27. September
07 30   SWR

Tele-Akademie

Bildungsfernsehen Breitbild HDTV Stereo
Was machen eigentlich Zentralbanken? Noch vor wenigen Jahren hätten allenfalls Spezialisten diese Frage beantworten können, seit dem Ausbruch der Eurokrise ist das anders. Begriffe wie Offenmarktgeschäfte, Anleihekäufe, Geldmengenausweitung oder Quantitative Easing sind heute praktisch jedem Zeitungsleser ein Begriff. Aber durfte und darf die EZB eigentlich in dieser Form handeln? Hat sie nicht zumindest durch einige dieser Maßnahmen ihr Mandat verletzt und verbotene Staatsfinanzierung betrieben? Ihre Aufgabe ist es doch allein, für Preisstabilität zu sorgen. Und zuletzt: Warum spielt das Recht in der gesamten Diskussion überhaupt so eine prominente Rolle?

Diesen und weiteren Fragen geht der Experte Alexander Thiele in seinem Vortrag nach.

Alexander Thiele wurde zum Thema 'Finanzaufsicht. Der Staat und die Finanzmärkte' habilitiert. Er lehrte Jura als Lehrstuhlvertretung an den Universitäten Bochum, Jena und Würzburg und hat mehrere Schriften zum Thema EZB und Eurokrise veröffentlicht. (Senderinfo)

PD Dr. Alexander Thiele: Staatsanleihenkäufe und Co. Die EZB außer Rand und Band

> 08.12 | 42 Min. | 45-556-756
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