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Mittwoch, 29. August 2012

Schreiben an die griechische Botschaft in Berlin

Thomas Karnasch,unabhängiger international anerkannter Philosoph

An die Botschaft Griechenlands in Berlin
An die griechische Regierung in Athen
An die Bevölkerung Griechenlands!

Anschrift der Botschaft Griechenlands in Berlin
Jaegerstr. 54-55
10117 Berlin
Deutschland
+4930 206260
+4930 20626444
                                                      Liebe Damen und Herren,
  
Die Mehrheit der Bevölkerung Griechenlands hat nur zu genau,die zwar in gewisser 
Weise bemühte eigene Regierung bei der Bewältigung der besonders von der 
griechischen Politiker-Kaste herbeigeführten Finanzkrise beobachtet,dabei aber nicht 
selten persönlich deren zu ungerechtes Handeln erfahren müssen.
Wie ist es also möglich,dass immer noch u.a. zehntausende Selbstständige den 
eigenen Staat derart hintergehen können und beinah die Hälfte u.a. der Einkommens-
steuer unterschlagen ???

Eine zweiwöchige Frist zur Selbstanzeige sollte doch reichen!
Notfalls müsste,um gegenüber den mehrheitlich stattdessen beinah geknebelten 
einfachen Leuten wenigstens im Nachhinein gerecht zu werden,den Steuerhinterziehern
mit Veröffentlichung deren Namen gedroht werden !!!
= Schließlich handelt es sich auch hierbei um eine himmelschreiende Ungerechtigkeit.

Ggf. sollte in Erwägung gezogen werden,den noch nicht steuerlich überprüften 
Wohlhabenden das Verlassen ihrer Heimatregion zu untersagen!
 Die griechische Justiz sollte jetzt ähnlich vorgehen,so wie es die deutsche Justiz
auch jetzt vorhat: Die Staatsanwaltschaften melden Strafanzeigen gegen Politiker 

und andere vermeintliche Persönlichkeiten an den Landes- und den Bundes-
verband der Richter und Staatsanwälte! Intern zugänglich gemacht werden soll 
das für alle Richter und Staatsanwälte über spezielle Info-Mails.
= Und wenn z.B. korrumpierte deutsche Politiker auch nur versuchen sollten,
darauf persönlich motivierten Einfluss nehmen zu wollen,dann wird wenn nötig 
ein von allen Richtern und Staatsanwälten unterzeichnetes Schreiben 
veröffentlicht,worauf diese der Gesellschaft versichern,versuchten persönlich 
motivierten Einfluss korrumpierter Politiker-Netzwerke möglichst lückenlos aufklären zu wollen!

Die deutschen Richter und Staatsanwälte wollen sich,wenn nötig,im Falle 
persönlich motivierter Einflussnahme korrumpierter Politiker-Netzwerke,
gegenseitig den Rücken stärken und so dem zusehends verkümmerndem 
Demokratchen in der Bundesrepublick zunehmend die häßlichen,vorwiegend 
von korrumpierten Politiker-Netzwerken zu verantwortenden Fratzen nehmen 
und wieder durch ein menschliches Gesicht ersetzen.

= Bravo !!
Von meiner Seite wird das natürlich durch entsprechende Publikationen unterstützt!
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch 
Steuerhinterziehung in Griechenland blüht weiter
8. August 2012, 18:15
  • Artikelbild
    foto: reuters
    Die Steuerfahnder in Griechenland haben jede Menge Arbeit.

In den meisten Fällen geben Unternehmer keine Quittungen aus. Sie kassieren zwar die Mehrwertsteuer, steckten sie aber in die eigene Tasche

Athen - Griechenland bekommt die Steuerhinterziehung trotz verstärkter Kontrollen der Steuerfahnder weiterhin nicht in den Griff. Bei Kontrollen der Steuerfahndungsbehörde (SDOE) wurden innerhalb von vier Tagen Anfang August 604 Restaurants, Bars und Tavernen sowie andere touristische Unternehmen kontrolliert. Dabei wurden 2010 steuerliche Unregelmäßigkeiten festgestellt. Knapp 59 Prozent aller kontrollierten Unternehmen sei nicht in Ordnung gewesen, teilte das Finanzministerium am Mittwoch mit.
In den meisten Fällen gaben die Unternehmer keine Quittungen aus. Dabei kassierten sie zwar die Mehrwertsteuer, steckten sie aber in die eigene Tasche, sagte ein Mitarbeiter der Steuerfahndung.
"Rekordhalter" bei der Steuerhinterziehung seien zwei Bars am Touristenstrand von Faliraki auf Rhodos. Es wurden nach Angaben des Finanzministeriums in diesen zwei Läden insgesamt 463 Steuerhinterziehungsfälle registriert. Die Besitzer dieser Bars hatten in der Nacht zum 4. August keine einzige Quittung ausgegeben, sagte ein Mitarbeiter der Steuerfahndung. (APA, 8.8.2012)

Selbstständige könnten Griechenland retten

22. August 2012, 13:48
  • Artikelbild
    foto: ap/petros giannakouris
    Steuerhinterziehung ist ein Griechenland ein Problem, vor allem Selbstständige sollen laut der US-Studie Geld zurückhalten.

Laut einer US-Studie verdienen Ärzte, Rechtsanwälte und Co. um einiges mehr als sie offiziell angeben


Athen - Wenn die griechischen Freiberufler und Selbstständigen für ein Jahr normal ihre Steuern bezahlen würden, bräuchte Griechenland einer Studie zufolge kein neues Sparprogramm. Die US-amerikanische Chicago Booth School of Business habe festgestellt, dass die tatsächlichen Einkommen zum Beispiel von Ärzten, Rechtsanwälten und Ingenieuren um 1,92 Mal höher seien, als diese offiziell angaben, berichtete am Mittwoch die Athener Zeitung "Kathimerini". Dadurch entgehen dem Staat der Studie zufolge 11,2 Mrd. Euro. Das Sparpaket, das die griechische Regierung mit den internationalen Geldgebern vereinbart hat, hat ein Volumen von 11,5 Mrd. Euro.
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  • Euro:mPAY24 - Die Online-Zahlungslösung
Besonders negativ fielen bei der Studie die Ärzte auf: Sie sollen demnach im Durchschnitt mindestens ein jährliches Einkommen in Höhe von 29.343 Euro nicht angegeben haben. An zweiter Stelle folgen der Zeitung zufolge die Ingenieure mit 28.625 Euro.
Die Regierung in Athen hat der Steuerhinterziehung mittlerweile den Kampf angesagt. In ganz Griechenland werden intensive Kontrollen durchgeführt. Vor allem Bars und Restaurants in den Touristenzentren des Landes werden kontrolliert. (APA, 22.8.2012)


Samstag, 25. August 2012

Der Deutschland Clan - Das skrupellose Netzwerk aus Politikern, Top-Managern und Justiz -

Jürgen Roth - Der Deutschland Clan
- Das skrupellose Netzwerk aus Politikern, Top-Managern und Justiz -


Eichborn Verlag Frankfurt/M ISBN 3-8218-5613-0 www.juergen-roth.com
Der Autor ist bekannt durch TV-Dokumentationen und investigative Bücher wie Der
Oligarch(2001), Netzwerk des Terrors (2001), Die Gangster aus dem Osten (2003) und
Ermitteln verboten (2004). ,,Roth ist einer der besten Kenner der Kriminalität in 
Deutschland." Die Zeit

Mit diesem Buch führt uns Jürgen Roth in die Chefetagen der Bundesrepublik des Jahres
2006.,,Deutschland heute ­ das ist ein engmaschiges Netzwerk aus hochrangigen 
Politikern, führenden Konzernchefs und toleranten Justizbehörden, die systematisch 
und übergreifend mit kriminellen Methoden den Rechtsstaat aushöhlen, Gemeinsinn 
durch puren Egoismus und Gesetze durch die Macht des Kapitals ersetzen," so der
Klappentext des 256-Seiten Buches.Jürgen Roth beschreibt in seinem Buch mittels bisher
unbekannter Dokumente Gaunerkartelle, Korruptionsaffären und Verstrickungen von
Ministern, Top-Managern und Staatsanwälten, ,,wer wen erpresst, wer die Drahtzieher 
anrüchiger Deals sind und warum die Justiz nicht ermittelt."
Der Bürger hat sich fast daran gewöhnt. Staatsanwälte agieren seltsam zurückhaltend,
sobald es um Top-Kriminalität geht. Deutsche Staatsanwälte sind an Weisungen der
Politik gebunden.Deutsche Politiker und ihre ,,Förderer" aus der Wirtschaft können sich
so an den eigenen Haaren aus jedem noch so kriminellen Sumpf ziehen. Ganz ,,legal"!
Seriöse Ermittlungen gegen Betrüger auf Chefetagen sind daher eher die Ausnahme.
Schwarzgelder lassen sich aus dem Ausland zwar bis auf deutsche Konten verfolgen.
Gleichwohl leben die Paten aus Wirtschaft und Politik sorgenfrei, haben es sich in der für
sie rechtsfreien Zone zwischen Flensburg und Berchtesgaden ausgesprochen kommod
eingerichtet. Der Deutsche Richterbund fordert die Aufhebung dieser gottgleichen
Situation für Top-Politiker. Sein Ziel: Aufklärung von ,,Regierungskriminalität"!

Jürgen Roth beschreibt Hintergründe des VW-Skandals und der Flugaffäre der West LB.
Die sogenannten ,,Luftnummern", wie Clement sie nannte, wurden nie sauber
aufgearbeitet,geschweige denn konsequent strafrechtlich geahndet. Insbesondere die
Rolle von Vielflieger Rau,damals Ministerpräsident in Düsseldorf, erscheint in einem
ganz neuen Licht. Als es den Politgrößen zu heiß wurde und die unsäglichen Umstände
öffentlich zu werden drohten, ließ man kurzerhand den Co-Piloten als angeblichen
Drogenkurier verhaften und unschuldig verurteilen!
Der Leser erhält Informationen über Umsatzsteuerkarusselle, durch die dem Staat jährlich
Einnahmen in Höhe von 20 Mrd. Euro verloren gehen, gekaufte Politiker in Mecklenburg-
Vorpommern, Gaunerkartelle in Bayern, die Spätzle-Connection in Baden-Württemberg
und politischkriminelle Netzwerke nicht nur in Norddeutschland. Das letzte Kapitel ist
dem Thema Putin ­Schröder, Gas und Öl gewidmet. Roth: ,,Ein Drama von geradezu 
kafkaeskem Ausmaß".

Weniger angenehm: Die Situation ,,normaler" Bürger, die in die Fänge derartiger Gauner-
kartelle gerieten. Roth beschreibt das Schicksal der 300- bis 500-000 ganz überwiegend vermögenslosen Gering- und Normalverdiener, denen Schrottimmobilien angedreht
wurden. Drücker-Kollonnen durchstreiften systematisch die Republik. ,,Renommierte"
Banken nutzten die Wohnungen quasi als ,,Trojanisches Pferd", um überteuerte Immobilienvollfinanzierungen an den Mann oder die Frau zu bringen. Ebenso massenhaft.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen geht unter Berücksichtigung gleichfalls drückervermittelter Fondsanteilsfinanzierungen von mindestens einer Million Schadens-
fällen und drei Millionen Geschädigten aus. Und der Bundesgerichtshof ?
Er schützt die Betrüger und überlässt die Betrogenen ihrem Schicksal!

Roth zitiert Professor Hans-Jürgen Krysmanski, von der Universität Münster: ,,Wir 
erleben derzeit einen Zusammenbruch der Steuerungsinstanzen der bürgerlich-
kapitalistischen Welt, dass die in diesem System erworbenen Positionsvorteile, 
Klassenprivilegien etc. ­ so lange es noch geht ­ zur immer rücksichtsloseren 
Akkumulation von Geld bis hin zur systematischen Korruption, eingesetzt werden und 
dass in diesem Prozess der räuberischen Akkumulation von Geldmacht auch das 
Thema der Privatisierung von Macht, und zwar ganz konkret, beschlossen ist."
Eine harte Analyse in einem außerordentlich mutigen Buch! www.hans-joachim-selenz.de

Mittwoch, 22. August 2012

Amnesty Deutschland ist eine Schande: Folter in Deutschland

Verschleppung von deutschem Menschenrechtler: weitere Indizien!


Die einmal mehr verhaltensauffällige Skandal-Justizministerin Leutheuser-
Schnarrenberger,P. Gerster,G. Eberl & Co haben offensichtlich das Schreiben von
gestern nicht richtig verstanden:
Polizeibeamte dürfen schlichtweg nicht so ein Schreiben auffsetzen !!!
Auch Polizeibeamte müssen nämlich bemüht objektiv sein !!!
= Doch,der in gestern beschriebenem Schreiben war deutlich wahrnehmbar voreinge-
nommen - und sowas geht garnicht !!!
= Auch das weist vielmehr auf länger andauerndes Gewohnheitsverhalten hin!

= Merkels Justizministerin wurde allenernstes von N-TV beinah auf die Kamera
zutorkelnd abgelichtet.Wegen theatralischen Getue - und das ohne ein einziges Wort
zu sagen.
= Weiterer Beleg für die Armseeligkeit deutscher Medien:
Nicht nur Leutheuser-Schnarrenberger macht zum wiederholten Male einen verhaltens-
gestörten Eindruck:
= So ein Verhalten ist genauso wenig normal,wie das Beschriebene von POK Lange!

Gesendet: Mittwoch, 22. August 2012 um 08:52 Uhr
Von: DRSALAMON@aol.com
An: thomas.karnasch@web.de
Betreff: Unterbringungssache Karnasch


Sehr geehrter Herr Karnasch,

Sie hatten mir eine E-Mail unter dem 7. August gesandt.Ich weise Sie 
vorsorglich darauf hin, dass das Unterbringungsverfahren, in dem ich als 
Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet war,längst beendet ist. Das Verfahren 

wurde dadurch beendet,dass Sie freiwillig in der Asklepios-Klinik in Göttingen 

aufhältig sind, so dass eine Fortdauer des Unterbringungsverfahrens nicht 

notwendig ist. Meine Tätigkeit ist damit abgeschlossen.Es ist daher nicht 

erforderlich, mir in irgendeiner Form E-Mails oder Faxe zu senden, da ich 

nicht mehr für Sie tätig sein muss. Ich bin auch nicht bereit, ein weiter-

gehendes Mandat zu übernehmen, ich bitte um Verständnis dafür, dass ich 

bereits aufgrund meiner bestehenden Mandate so ausgelastet bin, dass ich 

derzeit keine weiteren Mandate übernehmen werde.

Mit freundlichen Grüßen 
L.-K. Rechtsanwältin 


 

Das ist ganz sicher nicht zu Ende !!!
Richter Gronemeyer - sinngemäß: Sie hätten gleich wieder nach Hause gekonnt !!!

= Auch die Tatsache,dass Sie sich erst jetzt melden und dann auch noch
so seltsam,bestärkt meinen Eindruck,dass auch Sie sich bereitwillig als
Helfershelfer betätigt haben.

Warum haben Sie zudem nur gegen mich argumentiert ???
= An meinem Verhalten gab es und gibt es nach meiner Überzeugung nichts zu beanstanden !!!

= Entweder Sie setzen sich damit auseinander,oder ich mach diese Menschenrechts-
verletzung gleich öffentlich !!!

= Wie kann ich in einer Klinik sein,wenn ich seit 2 Wochen wieder arbeite ???

= Weiterer Hinweis:
Das seltsame Verheddern von Richter Moog in absolut nicht Zutreffendes:
er würde mich von einem Verfahren wegen Falschparkens kennen.
= Sowas verstehe ich als eigenen Fehler und begleiche die Rechnung !!!

= Dieser verbrecherische Betreuungsbeschluss wurde von diversen Seilschaften
auch schon vorsichtshalber aufgelöst !!!
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch

Mittwoch, 22. August 2012

Wieder Staatsanwalt der Strafvereitelung im Amt überführt

Thomas Karnasch,unabhängiger international anerkannter Philosoph

Staatsanwaltschaft Göttingen
Waageplatz 7
37073 Göttingen

Auch Staatsanwalt Ahrens scheint merklich den Überblick verloren zu haben:
Das allein kann aber kaum die bisweilen amateurhafte um nicht zu sagen verweigernde
Vorgehensweise der Polizei und Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der
Jugendrandale erklären!

Ein Teilhintergrund dürfte nach meiner ernsten Einschätzung folgende am
22.02.2012 im Beisein drei weiterer Zeugen getätigte Aussage von POK K. sein!
Moringer Polizeibeamter:"wenn es zuviel wird,dann machen wir sowieso nichts mehr"

Und der andere von mir angemessen geforderte Polizeibeamte schreibt in Schreiben
mindestens 5x "des Karnasch"!
Und wollte sich mit seinem widersinnigen Antrag auf Hausdurchsuchung offenbar bei
der Staatsanwaltschaft beliebt machen.
= Ich hatte zuvor schriftlich an diesen gefordert über eine Anzeige gegen mich vom
09.07.2012 aufgeklärt zu werden!
= Was bis heute nicht erfolgt ist!

Eine der Mütter,genau die,die ich mehrmals per SMS über die Jugendrandale
kontaktiert hatte,ist nämlich Hebamme und arbeitet mehr oder weniger auch für den
Landkreis Northeim.Und kennt offenbar zu genüge die des öfteren angewandte
Vertuschung eigener Verfehlungen bzw. eigener Verantwortung.

T A T S A C H E :
Den Landkreis Northeim habe ich im letzten Jahr ebenso wegen der Jugendrandale
(nachweislich) kontaktiert wie die Stadt Moringen !!!
 = Der einmal mehr nebulöse Landkreis Northeim hat bis heute nicht darauf reagiert!

Und die Stadt Moringen wollte mir allenernstes auftischen,für sowas wären sie nicht
zuständig.
= Doch,genau das sind sie,nachdem ich dort ausführlich die Verweigerung der Polizei
Moringen vorgebracht habe !!!

= Im Klartext:
Niemand muss sich von niemandem terrorisieren lassen !!!
= Auch nicht von nicht nur vernachlässigten Jugendlichen,die offenbar ernste
Schwierigkeiten damit haben,unmissverständliche Unterlassungsaufforderungen
zu befolgen.
Abgesehen davon,dass das kaum als normal einzuschätzen ist,wenn solche besonders
nachts bei anderer Leute des Lautstärke 

Sonntag, 19. August 2012

Justiz: Widerstand hat sich gelohnt; konstruktiv und öffentlichkeitswirksam!

Der Northeimer Betreuungsrichter Dr. Gronemeyer hat also mittlerweile durchschaut,
dass besonders das Landgericht Göttingen das Ganze aus persönlichen Motiven,zwecks
der Unterdrückung meiner für einige Richter/Staatsanwälte/Politiker nicht selten
unerwünschten Wahrheitsliebe angezettelt hat.

= Bemerkenswert dazu:
Dieser angebliche Gutachter hat persönlich nicht weiter mit mir gesprochen!
Auch nicht überhaupt Kontakt in irgendeiner Weise mit mir aufgenommen!

= Dabei hat sich die angebliche Berufsbetreuerin noch richtig Mühe gegeben,um eine
also offenkundig willkommene Einnahmequelle nach Möglichkeit richtig zum
Sprudeln zu bringen: diese hat allenernstes am 23.07.2012 meine Zwangseinweisung
beantragt,die aber von Northeimer Amtsrichter abgelehnt wurde:
= Das muss dennoch Northeimer/Göttinger Seilschaften aufs Geschmäckle gebracht
haben,um sich dann eben andere quasi-Verfügung zusammen zu schustern:
= Mit der offenbar sehr willigen Amtsärztin des Landkreis Northeim,Dr. Siemer!

= Die angebliche Berufsbetreuerin muss das Gerichtsschreiben über die Ankündigung
einer Überprüfung der betreffenden Betreuungsbeschlüsse ziemlich gelangweilt haben
und veranlasste tatsächlich oben angeführte Zwangseinweisung.
Das Schreiben war dieser nach eigenem Bekunden bekannt !!!

= Ein Gerichtsschreiben,welches die Überprüfung einer angeblich gerichtlich
angeordneten Betreuung ankündigt,macht doch darüber hinaus verständlich klar,dass
keine weiteren diese Betreuung betreffenden Maßnahmen unternommen werden
dürfen !!!
= Dokument als Anlege weiter unten!
= Doch die Berufsbetreuerin hat im letzten Juli Wochenende meinen Arbeitgeber
kontaktiert und diesem mit Worten die Barauszahlung an mich verbieten wollen,um
so offenkundig die eigenen Einkünfte steigern zu können:
Weil offenbar auch jede einzelne von solchen getätigte Geldüberweisungen
entsprechend honoriert werden.

Betrifft: Strafanzeige gegen die auf Dokument aufgeführte Berufsbetreuerin!
               Dann hat diese die einmalige Gelegenheit,mal unverblümt aus dem
               Nähkästchen zu plaudern!

= Eine Überprüfung derer Tätigkeiten dürfte mit den oben aufgeführten Schilderungen
dringenst nötig werden!

An den Bundesgerichtshof in Karlsruhe
An die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe
An die Staatsanwaltschaft Karlsruhe
An die Generalstaatsanwaltschaft








































= Hab ich erst heute morgen aus dem Briefkasten geholt!






































Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

Polizei erpresst Bürger zwecks arangiertem Kidnapping

Thomas Karnasch,unabhängiger international anerkannter Philosoph

Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Bundesanwaltschaft in Karlsruhe
Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

Betrifft:
Strafanzeige wegen Menschenrechtsverletzungen unter amtsmissbräuchlichem
Mitwirken mehrerer Polizeibeamten(Northeim/Moringen) mit schwerer Nötigung:

= Zum wiederholten Male können Polizeibeamte am Nachmittag des 23.Juli auch
auf Nachfrage nicht erklären,was der Grund für ihr Erscheinen bei mir ist.

= So griff ein Polizeibeamter zum Telefon:
Da möchte jemand mit ihnen reden.Traut sich aber nicht,weil sie für gewalttätig
gehalten werden,entgegnete dieser weiter,nachdem ich verwundert angab,warum
kommen die dann nicht hierher.
= Geht es noch hinterhältiger ???

= Auf die nicht nur berechtigte,sondern laut der Bürgerlichen Grundrechte zwingend
auf Nachfrage zu beantwortende Frage meinerseits,worum es denn nun genau geht,
wich der weiter fortführende Polizeibeamte aus und fügte offenbar geübt an:
"Dann holen wir den Schlüsseldienst"

= Spätestens da war klar,dass die Polizei Northeim sich jetzt schon zum wiederholten
Male an organisierten Verbrechen südniedersächsischer Justiz und Behörden beteiligt.

Also fahre ich mit,ich konnte ja nicht ahnen,dass das immer offensichtlichere Netz
von beinah Gewohnheits-Verbrechern eine menschenverachtende Zwangseinweisung
längst innerhalb ihres Netzwerkes arangiert hatte.

= Was lernen bzw. was wird deutschen Polizeibeamten beigebracht ???
Auch das ist wieder einmal unglaublich geistlos.
Fortsetzung folgt!
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

Auch Amtsärztin missbraucht ihr Amt: wahrscheinlich auch im Auftrag

Thomas Karnasch,unabhängiger international anerkannter Philosoph

Landkreis Northeim
Beauftragter Oberstein

Betrifft: auch dieses Schreiben über das vom Landkreis Northeim mit Teilen der
               südniedersächsischen Justiz inszenierte Verbrechen gegen den oben
               genannten international anerkannten Menschenrechtler Thomas Karnasch
               geht ebenso zur strafrechtlichen Verfolgung nach Karlsruhe!

                               Hallo Herr Oberstein,

etwas Zeit bleibt ihnen noch,um selbst zu ihrer Entlastung,besonders gegen dieses
inszenierte Verbrechen vorgehen zu können.Sie sollten aber nicht mehr allzu lange
mit einer Strafanzeige gegen die Auftraggeber warten.

Bemerkenswert dazu sind verschiedene von ihnen am besagten 23.07.in Northeim
getätigten Aussagen:
1.
Es war ihnen offenbar sehr wichtig,zu verlautbaren,dass dieser gewisse hinterhältige
Betreuungsbeschluss nun rechtskräftig sei.
= Warum zum Kuckuck tätigen sie eine solche Aussage ohne erkennbaren direkten
Zusammenhang ???
= Ich will ihnen sagen,was ich nach meiner obligatorischen gründlichen Analyse
dieses Falles auch darüber hinaus herausgefunden habe:
= Auch sie sind offenbar in der Lage,reichlich Auskünfte über auch unter Mithilfe
ihres Landkreises verübten rechtsmissbräuchlichen Straftaten,zum Leidwesen
mehrerer Bürger,zu geben.

Scheinbar haben sie schon gehörig in diesem Fall den Überblick verloren:
Wenn jemand sagt,wie ich,dass der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist,dann sollte
es erst recht für Bedienstete im eigenen Landkreis Pflicht sein,nach dem Warum zu
fragen und nicht so ein mehr als irritierend anmutendes Gesäusel anzuführen !!!
2.
Dann halten wir die nächste doch unmissverständliche Feststellung fest:
Es gibt innerhalb ihres Landkreis Northeim praktisch keine Meinungsfreiheit!
3.
Schon allein aufgrund meiner hier und jetzt niedergeschriebenen Ausführungen muss
für jeden halbwegs intelligenten Menschen glasklar sein,dass dieser angebliche
Beschluss ernsthaft zum Himmel stinken muss !!!
= T A T S A C H E
Das Landgericht Göttigen hat auf eigenen im wahrsten Sinne zusammengebastelten
Beschluss zunächst korrekt angegeben,die gesetzlich zugesicherte Beschwerde wäre
an den Bundesgerichtshof zu richten.Um dann wenige Wochen später auf nächstem
im wahrsten Sinne zusammengebastelten Beschluss stattdessen abermals klar rechts-
missbräuchlich anzuführen:"der Beschluss ist damit rechtskräftig"
=Und das,ohne das der Bundesgerichtshof in eigentlicher unmissverständlicher
Zuständigkeit über dieses hinterhältige Verbrechen befunden hat.

= Allerdings sind einige zu diesem inszenierten Verbrechen erstatteten Strafanzeigen
immer noch nicht abgeschlossen,was ohnehin nicht nur die Beschlüsschen des
Landgericht Göttingen eben eindeutig rechtswidrig macht !!!

= Was auch zweifelsfrei belegt,dass die Staatsanwaltschaft Göttingen zum
wiederholten Male an Justiz-Verbrechen beteiligt ist !!!
= Deshalb nochmal mein freundlicher Rat:
= Gehen sie und andere zur Kriminalpolizei !!!

= Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ist schon im Zusammenhang mit dem
Jobcenter/Landkreis-Verbrechen von mir eingeschaltet worden,weil auch in diesem
Fall die Staatsi-Anwaltschaft Göttingen die logische Strafverfogung verweigert.
4.
Ich hoffe für sie,Herr Oberstein,dass auch ihnen jetzt gesunde Zweifel daran kommen!
= Alles andere würde nämlich auch ihre Tauglichkeit für ihre Beauftragten-Tätigkeit in
Frage stellen!

Immerhin haben sie ja ziemlich am Schluss auch was gesagt,was im Gegensatz zu dieser
seltsam,beinah pubertär grinselnden Amtsärztin Dr. Siemer auf eine gewisse
Aufgeschlossenheit hinweist - sinngemäß:
Eine Zwangseinweisung ist doch nicht nötig

An den Bundesgerichtshof in Karlsruhe
An die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe
An die Staatsanwaltschaft Karlsruhe
An die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

Betrifft: Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch gegen die Amtsärztin beim Landkreis
               Northeim,Dr. Siemer! Und ihren quasi-Vorgesetzten Landrat Michael
               Wickmann,der sie offenbar zu dieser Straftat beauftragt haben muss. 

Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

Mittwoch, 15. August 2012

Blogentfernung ist also tatsächlich Rechtsmissbrauch,also ein Justiz-Verbrechen

Im Prinzip dürfen Blogs im Internet nur bei Gesetzesverstößen entfernt werden.
Was aber auch bedeutet,dass sich Initiatoren von Internet-Blogs in gewisser Weise
strafbar gemacht haben müssen.Was also unweigerlich weitere rechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen muss.Diese blieben aber gänzlich aus !!!
Weiteres wird nach abermaliger Kontakt-Aufnahme mit Google folgen!
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

Montag, 20. August 2012

Euro-Desaster: Politiker haben nach wie vor nix Plan!

Betätigen sich stattdessen als Laienprediger:
Vereinbarungen müssen von beiden Seiten eingehalten werden.
= Aha,jetzt werden Brüsseler/Berlin/Paris Verordnungen auch noch als
Vereinbarungen geschönt.

= Dabei sitzen die Normal-Bürger innerhalb besonders der Euro-Zone im selben
Boot: Diese können nämlich im Prinzip für das Schulden-Desaster reichlich wenig!

Verwunderlich nur,dass sich offenkundig die Mehrheit der BürgerInnen weiter von
Politik und Medien zu Zwecken des ablenkenden und stimmungsmachenden
Polarisierens missbrauchen lassen !!!

= Deutsche Politiker halten offenbar vermehrt an der vorkriegszeitlichen Denke
fest: Wir sind die stärksten in Europa und genehmigen uns einfach auch am meisten
zu sagen zu haben: macht- bzw. demokratiemissbräuchlich versteht sich!

= Klugheit kann ich jedenfalls nach wie vor nicht erkennen!
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

P.S. Ich bin mir sicher,es gibt die bessere Lösung!
Immerhin fordern jetzt auch Ökonomen eine Abwertung des Euros!


Samstag, 18. August 2012

Russisches Gericht bringt sich mit Begründung im Pussy-Riot-Verfahren in Schwierigkeiten

Von einer genauen Begründung,wie das Gericht zu dem Schluss gekommen ist,
das seitens der Punk-Band Pussy Riot religiöser Hass mit dabei gewesen sein
soll,konnte ich im weiteren Vortrag der die angebliche Urteils-Begründung
verlesenen Richterin nichts vernehmen.

Eine religiöse Ablehnung ist mehr als wahrscheinlich.Eine gewisse Abneigung
ist nicht zuletzt aufgrund der offenbar weitreichend regime-anbiederungswilligen
orthodoxen Kirche in Russland auch möglich bzw. wahrscheinlich.
Doch Hass ist doch schließlich was doch ganz anderes: hassende Menschen
neigen nicht selten auch zu zerstörerrischer Gewalt oder schlimmstenfalls dazu,
Tiere oder sogar Menschen tätlich anzugreifen und schlimmstenfalls zu töten.

Die wiederholt während des stundenlangen Prozesses zu sehenden Sekunden des
Auftritts der Punk-Band Pussy Riot lassen die ersten beiden Punkte vermuten,
schließen Hass jedoch aus! Jedenfalls habe ich noch nie von einem Fall gehört,
bei dem hassende Menschen eine derart künstlerisch anmutende Einlage
vorführen und das auch noch in einer Kirche,die sie dann eigentlich aufgrund
ihres Hasses eher zerstörenwollen sollten.

Darüber hinaus ist es verständlich,wenn gläubige Menschen in Russland darüber
richtig verärgert sind!
Dennoch stellt sich die Frage,ob das Gericht sich beim russischen Machtapparat
mit dem weit überzogenen Urteil anbiedern wollte oder dazu mehr oder weniger
aufgefordert wurde.
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch



Mittwoch, 15. August 2012

ARD bringt offenbar auch Inlands- korrespondenten auf eigenen Kurs

ARD Hauptstadt-Studio Korrespondent Reinhald Becker hat offenbar die
Aufgabe Merkels in vielerlei Hinsicht desaströse Politik zu beschönigen,so hörte
sich jedenfalls dessen Gesäusel heute Vormittag während der ARD Nachrichten an.

Warum wohl konnten solche Jahrtausend-Bauwerke wie z.B. der Kölner-Dom
realisiert werden.Weil es im Prinzip schon seit Jahrtausenden eine wahre
Vorgehensweise gibt,die selbstvertändlich von den Baumeistern auch des Kölner-
Doms angewandt wurde: mache nur das,wofür Du auch die Verantwortung
übernehmen kannst !!! Was also im Klartext nichts anderes heißt,als bei
ungelösten Detailfragen um in diesem Fall anfangs die Architektur des Kölner-
Doms eben leidenschaftlich gewissenhaft an der Lösung mancher ungeklärter
Detail-Fragen zu arbeiten !!!
Und sollten dabei mögliche eigene Vorstellungen deshalb nicht zu realisieren
sein,dann muss selbstverständlich eine gewisse Um-Planung,in diesem
Zusammenhang bei der Architektur des Kölner-Doms,stattfinden !!!

Und in der Politik ist diese im Prinzip schon seit ein paar Jahrtausend bekannte
Vorgehensweise scheinbar gänzlich unbekannt: jedenfalls hätte die gewisse Euro-
Erlahmung schon in den letzten Jahren wesentlich weitreichender wenigstens
abgemildert sein können !!! Wenn Politiker tatsächlich u.a. abendländische Werte
beherzigen würden und bemüht nur bewerkstelligen würden,was sie schluss-
endlich auch verantworten können !!!
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

P.S.Wer in der Lage ist,sich in manchen Bereichen der Gesellschafts-Politik
einen Einblick bzw. Durchblick zu verschaffen,die oder der kommt dann auch
aus Gewissens-Gründen kaum umhin,sich da und dort in die Gesellschaft
wahrnehmbar einzubringen.
Sowas würde auch für aufgeschlossene Journalisten gelten!

Dienstag, 14. August 2012

Imperialist Wladimir Putin trauert dem sowjetischen Großreich nach und unterstützt deshalb das Assad-Regime

Und die USA müssten das eigentlich längstens verstanden haben und
dementsprechende Gespräche mit Moskau aufnehmen müssen !!!

Nur gut,dass Korrespondenten und andere Experten wenigstens einen
Durchblick haben! DANKE auch dafür!

= Gezielt nach Möglichkeit im Zusammenhang mit einer Flugverbotszone
Bewegungen von schwerem militärischem Gerät zu unterbinden(vor
Ortschaften) ,halte ich für eine eher unkomplizierte militärische Intervention,
die aber gleichwohl längst überfällig ist!
Von einem Einsatz von Luft-Landeeinheiten zu sinnieren,wie es auch manche
Medien getan aben,halte ich hingegen zum jetzigen Zeitpunkt und eigentlich
auch generell eher nix!
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

P.S. Letztendlich wird es auch in diesem Fall wieder Geschichtsbücher geben,
die hinterher einiges von der Wahrheit über die oben angesprochenen Hinter-
gründe über Jahrzehnte in sich tragen werden.

Montag, 13. August 2012

Warum hält der Außenminister nicht einfach mal den Mund ??

Dieser sinngemäß: Westerwelle warnt vor militärischem Eingreifen in Syrien

Das Bundesaußenminister Westerwelle besonders im Zusammenhang mit der
Libyen-Resolution,eben durch dessen angeordnete Enthaltung dabei,katastrophal
falsch gelegen hat,ist doch mittlerweile weitreichend klar.
Aber warum hält Guido Westerwelle beim Massensterben in Syrien nicht einfach
den Mund? Doch statt angebrachter selbstkritischer Demut haut Westerwelle jetzt
zum Fall Syrien wieder ähnlich Unüberlegtes raus.
Was letztendlich doch einmal mehr als weiterer Versuch einer Rechtfertigung
dessen Enthaltung bei der Abstimmung zur Libyen-Resolution im letzten Jahr
gewertet werden muss.Dabei handelt es sich besonders auch bei einem hinter-
hältigen Übergriff bzw. Angriff durch von einem Regime gesteuerte Mörder-
trupps mit zudem teilweise auch schweren Waffen um schwerwiegende Menschen-
rechtsverletzungen !!!

Was ernsthafte Politiker nur verurteilen können und müssen!
Natürlich ist dazu auch das Ergründen von den Hintergründen zwingend
erforderlich !!!

Die von Westerwelle angesprochene Exil-Lösung für Assad ist doch eigentlich
für die internationale Politik bestimmt!
Diese müssten das also zuerst über ein Schreiben aus dem Außenministerium
erfahren haben.

Zu beachten dazu wäre auch ein entsprechender Wille der Mehrheit der
syrischen Bevölkerung.Und weiter muss auch möglichst weitreichend
ergründet werden,wie weit die gewisse Feindseeligkeit innerhalb der
syrischen Bevölkerungssgruppen wirklich reicht:
Und nur bei Versicherung eines bemühten Zusammen- bzw. Nebeneinander-
lebens können die jeweiligen Bevölkerungsgruppen mit großzügiger
Wiederaufbau-Hilfe rechnen!
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch



Sonntag, 12. August 2012

Nationalisten aus Merkels Regierungs-Koalition ähneln immer mehr Nationalsozialisten

Auch der SPD Bossi zeigt sich realitätsfern:
= Die gefährlichste bandenmäßige Kriminalität liegt nicht in der Schweiz,
sondern geht eindeutig in deren Haupt-Verantwortung von der Regierung
Merkel aus.

= Siehe die 2 allein von mir eingereichten Verfassungsbeschwerden,welche
von der Leutheusser-Schnarrenberger-Connection vorsätzlich unterschlagen
wurden ( gegen die Bundespräsidentenwahl/ gegen Wulff, gegen den
sogenannten Anwaltszwang) !!!

= Siehe das auf den Präsidentensessel-Putschen des schon damals nicht nur
durch eklatantes Versagen vorbelasteten CDU-Gurus Christian Wulff,durch die
schlimmstenfalls schon jetzt größte Demokratie-Verbrecherin des noch jungen
21. Jahrhunderts - Angela Merkel.

= Siehe besonders auch Merkels Versagen in Bezug auf die also nicht selten
sogar unmenschliche deutsche Justiz.
Versagerin Merkel hat es nicht mal bis heute hingekriegt,ihre Versager Justiz-
Ministerin und ihren Versager-Innenminister standesgemäß zu entlassen.

= Siehe besonders auch den dumpfen merkelschen Populismus im Zusammen-
hang mit der Euro-Krisenbewältigung - keinen Zweifel:
Besonders das ständige nationalistische Fingerzeigen aus der Regierung Merkel
auf Krisenstaaten und die dort lebenden Millionen Menschen,hat die Krise
letztendlich erheblich verschärft!

= Und deutsche Medien lügen und betrügen nach wie vor fleißig mit:
Die Euro-Hilfe wird nach dem Pro-Kopf-Einkommen bemessen und die liegt
in 5 Euro-Staaten höher:
Und dann zahlen diese Staaten im Prinzip auch mehr!

= Und dieses: Deutschland zahlt am Meisten,ist nicht nur Nationalismus -
sondern ähnelt auch sehr manchem Nazi-Geschrei aus der Vergangenheit !!!

= Und überhaupt:
Nicht nur Hitler war ein ultra-Konservativer!
Das mit dem Sozialismus war in erster Linie eine Erfindung des anderen,des
bis dahin unbekannten Parteien-Namens wegen.Um den WählerInnen was
Neues,also Unbekanntes und dadurch in gewisser Weise Interessantes
präsentieren zu können !!

= Widerlich und nicht nur nationalistisch ist das jetzt aufgekommene
Ansinnen der Bosbach,Döring & Co,über die "Euro-Rettung" eine
Volksabstimmung ins Gespräch zu bringen - ohne vorher die längst
überfällige Transparenz und damit das eigentlich unmissverständliche
Recht der Menschen einzufordern !!!

= Die Bosbach,Döring,Seehofer,Rösler & Co gehören nämlich ähnlich
wie etliche andere Politiker auch,vorher vor Gericht auf Schadenersatz
verklagt und aus der Politik ausgeschlossen !!!

T A T S A C H E:
In einer Dokumentation wurde z.B. berichtet,dass in 2001 ein hessischer
Landesbänker eine Pressekonferenz seiner Bank dazu nutzte,um für ein
späteres Eintreten Griechenlands in die Eurozone zu plädieren(aufgrund
nicht vorhandener Voraussetzungen) !!!

= Praktisch alle deutschen Medien müssen damals davon gewußt haben.
Auch,dass der damalige Versager-Finanzminister Eichel dabei vehement
auf das Beachten hierarchischer Strukturen gedrungen hat(demokratisch
ist weder das Versagen der Medien,noch das Verhalten von Zusatzgehalts-
Hai Hans Eichel).

= Die Demokratie wird noch größeren Schaden nehmen,wenn die Merkel,
Kauder,Leutheusser-Schnarrenberger,Westerwelle,Seehofer,Rösler,Söder,
Brüderle,Dobrindt,Oppermann,Steinmeier,Trittin,Künast & Co nicht aus der
Politik entfernt werden !!!

= Praktisch nur über solche Konsequenzen können sich die Menschen in
Deutschland von der Nazi-Hinterlassenschaft befreien!
Eperte besonders wegen der bisweilen grauenhaften Politik deutscher
Politiker:
sag niemals,dass sowas wie eine Nazi-Diktatur nicht wieder passieren kann.

= Die angeblichen deutschen Journalisten kriegen es also nach wie vor
nicht gebacken,sich der Verantwortung ihrer reichlich kläglich gescheiterten
Möchtegern-Chefis wegen deshalb zu organisieren ???

= Nazis hatten zuletzt einen krankhaften Egoismus(krankhaften Wahn) an den
Tag gelegt.
Und die Westerwelle(Hetze vor 3 Jahren),Seehofer,Rösler,Brüderle,Dobrindt
und besonders noch Söder wandeln immer mehr auf deren Spuren.

= Und die Medien von heute haben es viel einfacher,die Menschen über
Wichtiges zu informieren und aufzuklären !!!

= Was soll von Politik und Medien zu halten sein,wenn diese und jene aus
derer Kreise sich beinah aufgeilen aufgrund besonders in 2003 und 2004
getätigter Genie-Streiche in Form von in Englisch übersetzten Briefen zu
internationaler Politik:
Nicht nur ein Außenminster Joschka Fischer konnte hernach mitunter kaum
laufen: boah,jetzt kommt meine Karriere erst richtig ins Laufen und einen
ständigen Sitz im UN Sicherheitsrat beanspruche ich für mich(ähnlich wie
Merkel und Westerwelle) und ganz sicher nicht für Deutschland.

= Echte Demokraten hätten auch diesem Schreiberling nicht nur schon
längstens das Bundesverdienstkreuz überreicht.

= Ich habe Verständnis für die vielen tausend gutausgebildeten Mitbürger,
die Jahr für Jahr die Bundesrepublick Deutschland verlassen.
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

Freitag, 10. August 2012

Dürre: künstliche Seen mit eingeleitetem Meerwasser in nahen Wüsten anlegen !!!

Dürre in den USA

Amerikas Ernte vertrocknet

Es ist die schlimmste Dürre seit mehr als 50 Jahren in den USA. Bei den Älteren werden Erinnerungen an die 1930er-Jahre wach, als der Mittlere Westen, Amerikas Kornkammer, vertrocknete. In der globalisierten Welt betrifft die Dürre aber möglicherweise nicht nur die USA.
Von Sabine Müller, HR-Hörfunkstudio Washington
Wenn Farmer John Wallace durch sein Maisfeld im Osten des Bundesstaats geht, dann rascheln die braunen, knochentrockenen Halme laut. Die Kolben, wenn es denn überhaupt welche gibt, sind winzig. Wallace bricht einen ab und zieht die Blätter zurück: Drinnen liegt ein etwa zehn Zentimeter langes, daumendickes Kölbchen, an dem sich kein einziges Maiskorn geformt hat.
Der Farmer John Wallace vor seinen vertrockneten Pflanzen. Großansicht des Bildes  
Der Farmer John Wallace vor seinen vertrockneten Pflanzen.
60 Jahre sei er alt, sagt Wallace, aber so eine Dürre habe er noch nicht erlebt. "Was auf dem Feld steht, reicht gerade noch als schlechte Silage für die knapp 200 Rinder - und selbst das nur eingeschränkt." Denn wegen der Trockenheit sei viel zu viel Nitrat im unteren Teil der Maispflanzen - "genug, um ein Rind zu töten", sagt Wallace.
Ende Mai hat es hier das letzte Mal mehr als ein paar Tropfen geregnet. Dass am Horizont Wolken aufgezogen sind, macht dem Farmer keine große Hoffnung. "Das passiert öfter", sagt er, "aber regnen tut es dann doch nicht". Wallace soll recht behalten.

"Überall sieht es schlecht aus"

Rund 100 Kilometer weiter südöstlich, in St. Charles, schüttet es am Abend wie aus Kübeln. Trotzdem schaut Mike Geske am nächsten Morgen skeptisch: "Statt ab und zu Schauer in kleinen Gebieten müsste es mal wieder in ganz Missouri regnen." Geske sitzt im Vorstand von Missouris Getreidebauern-Vereinigung, die sich gerade in St. Charles trifft. Er hat den Überblick über seinen Bundesstaat und sein Fazit ist ernüchternd: "Überall sieht es schlecht aus, fast überall leiden die Bauern."
Da ist es auf den ersten Blick erstaunlich, wie gelassen viele Farmer die Sache nehmen. Als der 65-jährige Sam Cobb mir in seinem Pickup seine Felder zeigt, sagt er, dass er nur alle paar Wochen hier rausfährt und nach dem Mais schaut. Schließlich wisse er, dass die Ernte größtenteils verdorrt sei und er nichts mehr tun könne. Aber wie die meisten Farmer in Missouri ist Cobb gegen Ernteausfälle versichert - zwar nicht zu 100 Prozent, aber immerhin zu 75. "Das wird genug sein, um alle Rechnungen zu zahlen und den Schlag abzufedern, den die Dürre dem Hof versetzt", sagt er.
Vertrocknete Maiskolben Großansicht des Bildes  
Arme Ernte: Die Maiskolben sind verkümmert.
Immer öfter hört man, den wirklichen Preis für die Dürre zahlten andere: Verbraucher, weil die Preise steigen, und Menschen in bitterarmen Ländern, die auf die US-Exporte von Mais und Soja angewiesen sind. Mike Geske von den Missouri-Getreidebauern sagt, das stimme so nicht. Die Lebensmittelpreise würden vermutlich nur leicht ansteigen, meint er, und für so manchen Bauern in Afrika sei eine schlechtere Ernte in den USA die Chance, selbst ein besseres Geschäft zu machen.
Und auch bei einer anderen Frage gehen viele von Missouris Bauern in Abwehrhaltung: Hat der Klimawandelt etwas mit dieser ungewöhnlichen Dürre zu tun? "Es hat immer Klimaschwankungen gegeben", sagt beispielsweise Rob Korff, der eine Farm im Osten von Missouri besitzt. Das Universum sei so riesig und dank Gottes Entwurf so großartig, dass menschliches Handeln daran gar nichts verändern könne.

Letzte Hoffnung: Sojaernte

Farmer Sam Cobb klammert sich derweil an ein letztes bisschen Hoffnung. Die Sojabohnen könnten noch was werden, meint er, wenn es bald regnet: "Aber es müsste schon mehr regnen als das bisschen gestern - und es dürfe nicht wieder richtig heiß werden, sonst sei auch die Soja-Ernte dahin."

Mittwoch, 8. August 2012

Syrien: bei derart grausamen Menschenrechtsverletzungen kann UN Vollversammlung Despoten in Peking und Moskau überstimmen !!!

Menschenrechte

Als Menschenrechte werden subjektive Rechte bezeichnet, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen. Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet und dass diese egalitär begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.[1] Die Idee der Menschenrechte ist eng verbunden mit dem Humanismus und der im Zeitalter der Aufklärung entwickelten Idee des Naturrechtes.
Das Bestehen von Menschenrechten wird heute von fast allen Staaten prinzipiell anerkannt. Die Universalität ist gleichwohl Grundlage politischer Debatten und Auseinandersetzungen.
Menschenrechte werden heute gewöhnlich als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zum Schutz seiner Freiheitssphäre verstanden.[2] Weil aber Menschenrechte auch von dritter Seite bedroht werden, wird davon ausgegangen, dass außerdem zu jedem Menschenrecht eine staatliche Schutzpflicht gehört, mit der erst ein Menschenrecht vollständig verwirklicht werden kann. Durch die Ratifizierung von internationalen Menschenrechtsabkommen sowie durch deren Verankerung in ihren nationalen Verfassungen verpflichten sich die Staaten, die Grundrechte und Völkerrechte zunehmend umzusetzen, als einklagbare Rechte auszugestalten.
In einem engeren Sinne wird der Begriff „Menschenrechte“ auch als Gegenbegriff zu „Bürgerrechte“ verstanden: Er steht dann für Grundrechte, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit allen Menschen zustehen.

Inhaltsverzeichnis

Wesen der Menschenrechte

Universalität

Universalität im Menschenrecht steht für Allgemeingültigkeit. Das heißt, dass Menschenrechte überall für alle Menschen gültig sind. Damit die erste subjektive Bedeutung praktisch realisierbar ist, muss die zweite intersubjektive Bedeutung erfüllt werden: Die Anerkennung des Menschenrechtes und dessen Geltung für jeden Menschen. Dabei ist jeder Mensch dazu verpflichtet, die Menschenrechte seiner Mitmenschen zu respektieren. Denn wenn sich jemand auf die Menschenrechte beruft, aber diese in der Mitwelt nicht anerkannt werden, ist die Berufung eines jeden Menschen auf dieselben Menschenrechte zum Schutze seiner elementaren Interessen, nicht erfüllt worden. Deshalb werden tragfähige und rechtliche Instrumente gebraucht, um die allgemeingültige Anerkennung der Menschenrechte zu garantieren. Dabei sind alle Staaten, die der UNO beigetreten sind, dazu verpflichtet worden, die Menschenrechte in ihren nationalen Rechtssystemen zur vollen Geltung zu bringen.[3]

Egalität

Egalität ist die Bezeichnung für Gleichheit. In Deutschland ist die Egalität ein verfassungsmäßiges Recht, welches nach Artikel 3 Absatz 1 jedem Menschen die Menschenrechte gleichermaßen garantiert. So ist jeder Mensch vom Gesetz gleich, und im Geschlecht gleichberechtigt. Es darf also niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder wegen seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.[4]
Allen einzeln genannten Menschenrechten übergeordnet ist das Prinzip der Gleichberechtigung, das durch Maßnahmen der Gleichstellung umgesetzt wird.[4]
Die heutige Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau dreht sich in der Sache um diese wichtige Grundsatznorm. Dabei wird häufig eine soziale oder gesellschaftliche Gleichheit oder Gleichstellung mit dem Differenzierungsverbot der Grund- und Menschenrechte verwechselt. Die Forderung nach faktischer Gleichstellung lässt sich auf den Grundsatz der Universalität offenbar nicht stützen.
Das Universalitätsprinzip oder Differenzierungsverbot verbietet die in ihm genannten rechtlichen Differenzierungen. Es verlangt weder Gleichheit noch deren logischen Unterfall Chancengleichheit. Chancengleichheit gegenüber dem Staat ist ein tatsächlicher Rechtsreflex der Regelung, soweit sie reicht.
(Chancen-)Gleichheit in allen auch privaten Bereichen des Lebens ist nicht Inhalt der Regelung. Sie staatlich auf diesem oder jenem Gebiet oder Teilgebiet erreichen zu wollen, kollidiert leicht und logisch unausweichlich mit der obersten Maxime der Menschenrechte, wenn nicht auf andere Kriterien als die im Differenzierungsverbot genannten abgestellt wird. Auf Rasse, Farbe, Geschlecht, Herkunft etc. darf beispielsweise niemals bevorzugend oder benachteiligend abgestellt werden. Zulässige Kriterien sind beispielsweise Krankheiten, Behinderungen, mangelnde oder überragende Begabungen usw.

Unteilbarkeit

Ergänzend zum Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Umgekehrt geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte einher.

Normativer Gehalt der Menschenrechte

Rechtsquellen

Die international maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die International Bill of Human Rights der Vereinten Nationen.[5] Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948, bei der es sich jedoch nur um eine von der UN-Generalversammlung verabschiedete Erklärung handelt, die nicht unmittelbar für die Mitgliedstaaten bindend ist, sind die zentralen Menschenrechtsinstrumente innerhalb dieses Korpus:
  1. der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, sowie
  2. der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Beide Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre später in Kraft, nachdem sie von der geforderten Anzahl von Mitgliedstaaten ratifiziert wurden. Sie sind für alle Mitgliedstaaten, die sie ratifiziert haben, bindendes Recht.
Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa
  1. die Genfer Flüchtlingskonvention
  2. die UN-Kinderrechtskonvention
  3. die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
  4. die UN-Antifolterkonvention
  5. die Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
  6. die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
  7. die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen
  8. die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Dazu kommen auf den verschiedenen Kontinenten regionale Menschenrechtsabkommen. In Europa ist dies die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten. Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika, der amerikanische Doppelkontinent und Asien verfügen über jeweils eigene regionale Menschenrechtsabkommen.

Bürgerliche und politische Rechte

Persönlichkeitsrechte (grundlegende Rechte)

Freiheitsrechte

Hauptartikel: Freiheitsrechte

Justizielle Menschenrechte

Soziale Menschenrechte

Zu den im Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören u. a.:
Gegen die Existenz wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte wird bisweilen vorgebracht, dass hier das althergebrachte Abwehrrecht (status negativus) in einen status positivus (Anspruch auf Gewährung positiver sozialer Leistungen) umschlage.
Die Charakterisierung bürgerlicher und politischer Rechte als reine Abwehrrechte geht jedoch ebenso fehl, wie die der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als reine Gewährleistungsrechte.
So ist etwa die Gewährleistung innerer und äußerer Sicherheit und einer unabhängig funktionierenden Justiz eine positive Staatsleistung. Diese wird jedoch weitaus überwiegend als eigentlicher Staatszweck und damit als gerechtfertigt angesehen. Ähnliches gilt für die Durchsetzung allgemeiner und freier Wahlen.
Gleichzeitig treten soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Rechte oftmals als Abwehrrechte auf. Dazu zählen die Unterlassung von Zwangsvertreibung im Zuge eines innerstaatlichen Konflikts wie auch die Respektierung des Rechts eines indigenen Volks auf Beibehaltung seiner Sprache, seines Rechtssystems oder seiner Institutionen.
Daher sehen die sogenannten Limburger Prinzipien, die 1986 von einer Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, für jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor, denen der Staat nachzukommen hat:[6]
  1. Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen;
  2. Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen;
  3. Gewährleistungspflicht: Der Staat hat für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen, wo dies noch nicht gegeben ist.
Das Verständnis der Menschenrechte als reine Abwehrrechte erfasst lediglich die erste dieser drei Pflichten. Innerhalb des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen kann jedoch das umfassendere Menschenrechtsverständnis, das aus den Limburger Prinzipien hervorgeht, mittlerweile als anerkannt gelten.
Generell ist anzumerken, dass die europäische Tradition die bürgerlichen und politischen Rechte oftmals als einzig „echte“ Rechte begreift, wohingegen in Ländern, in denen Hunger oder Vertreibung oder Zugang zu Wasser brennende Probleme darstellen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mehr Aufmerksamkeit erfahren. So blendet etwa die Europäische Menschenrechtskonvention diesen Bereich vollständig aus, während er in der Menschenrechtscharta der Organisation für Afrikanische Einheit eine zentrale Rolle spielt.

Geschichte der Menschenrechte

In diesem Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Philosophische Begründungsmodelle der Menschenrechte (Vorhandenes erweitern); Menschenrechte in der Reformationszeit (Religionsfreiheit) fehlt völlig
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Die Wurzeln der Menschenrechte in der Antike

Es gab in Europa schon früh Versuche, Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. Schon 624 v. Chr. wurde im antiken Athen die willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt. Seit dem 6. Jahrhundert wurde allen Bürgern politische Mitsprache ermöglicht, zunächst nach Besitz abgestuft. In der entwickelten Demokratie wurden schließlich fast alle Ämter durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der Postenvergabe alle gleich behandelt.
Ausgenommen waren aber alle Einwohner ohne Bürgerrechte (z. B. die Sklaven und Frauen), mithin die Mehrheit der Bevölkerung. In seinem Werk Politik (Buch I, Kap. 5, 1254b) vertritt Aristoteles die These, dass manche Menschen von Natur aus Sklaven seien. Man kann von einem Versuch der Durchsetzung gleicher Rechte für alle erst seit den Tagen der Aufklärung sprechen. Auch im antiken Rom finden sich, basierend auf der Philosophie der Stoa, erste Vorstellungen bzgl. eines allen Menschen gleich zustehenden Rechts.
Darüber hinaus bildet die ebenfalls antike biblische Vorstellung der Gottebenbildlichkeit des Menschen beiderlei Geschlechts (Genesis = 1. Buch Mose, Gen 1,27 EU
 
) eine weitere Voraussetzung für die später im Westen verbreitete Rezeption des Philosophems „Menschenrecht“. Doch auch biblische Rechte galten nicht universell. Sonderregelungen gab es für die Vertreibung und Ausrottung von Völkern anderen Glaubens (Exodus = 2. Buch Mose, Ex 23,23-32 EU
 
) und für Sklaven (Leviticus = 3. Buch Mose, Lev 25,44 EU
 
).

Die Menschenrechte in der Aufklärung

Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wurde in der Aufklärung besonders von den Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant geprägt.
Bereits der Dominikanermönch Bartholomé de Las Casas verwendet den Ausdruck 1552 in einem Schreiben zur Verteidigung der peruanischen Ureinwohner an den mit der Sklavenfrage befassten „Indienrat“. Er spricht von den „Prinzipien der Rechte der Menschen“ („las reglas de los derechos humanos“).[7]
Thomas Hobbes (1588–1679) ist zu erwähnen, obwohl er eigentlich kein Philosoph der Aufklärung ist. Es gibt bei ihm keine direkten Menschenrechtsformulierungen, vielmehr ist nicht einmal ansatzweise von gleichen, unveräußerlichen Rechten für alle die Rede. Dennoch ist er aufgrund seiner Staatsphilosophie ein Vordenker der Menschenrechte. Nach dieser hat jeder Mensch im Naturzustand das Selbsterhaltungsrecht. Doch aufgrund der Unsicherheit und Gefahren des Naturzustandes verzichtet der Mensch auf diesen und seine damit verbundenen Naturrechte und gibt sie an den Staat ab. So gibt er dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet das Menschenrecht dem Staat unter. Trotz der schwachen Stellung des Menschenrechts bei Thomas Hobbes hat die Tatsache, dass es überhaupt ein solches Recht geben kann, viele Philosophen beeinflusst. Hobbes' Ideen regten 1679 das englische Parlament an, König Karl II. die Habeas-Corpus-Akte abzuverlangen.
Samuel Pufendorf ist der erste Aufklärer, der die „dignatio“, die Menschenwürde, ausdrücklich als Bestandteil des Naturzustandes, in dem die Menschen gleich und frei sind, betrachtet: „Der Mensch ist von höchster Würde, weil er eine Seele hat, die ausgezeichnet ist durch das Licht des Verstandes, durch die Fähigkeit, die Dinge zu beurteilen und sich frei zu entscheiden, und die sich in vielen Künsten auskennt.“[8]
So hat John Locke (1632–1704) die Grundgedanken von Hobbes aufgegriffen. Er deutet sie aber anders, da er dem Naturzustand einen höheren, positiveren und der Bindung zum Staat einen weniger starken Stellenwert gibt. Nach Locke hat der Staat die Funktion, die Naturrechte des Menschen zu sichern und zu erhalten. Falls er dem nicht nachkommt, verliert er seine Legitimation. Locke gibt dem Staat nicht uneingeschränkte Macht, sondern fordert die Gewaltenteilung in Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt), später wurde noch die Judikative (die Rechtsprechung) durch Charles de Montesquieu (1689–1755) hinzugefügt. Bei Locke sind die natürlichen Rechte des Individuums dem Staat übergeordnet und der einzelne kann sie gegenüber dem Staat geltend machen. Die Ideen von John Locke hatten maßgeblichen Einfluss auf die von Thomas Jefferson formulierte amerikanische Unabhängigkeitserklärung, in der 1776 unveräußerliche Rechte wie die auf Leben, Freiheit und das Streben nach Glück festgehalten wurden.
Jean-Jacques Rousseau (1712–1778) ist der erste Aufklärer, der direkt von Menschenrechten spricht, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau ist die Freiheit Grundlage für das Menschsein. Da von Natur aus alle Menschen frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Rousseau unterscheidet dabei zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit. Im Naturzustand, ausgestattet mit der unbegrenzten natürlichen Freiheit, ist der Mensch nicht wirklich frei, da er von seinen Trieben und seinem Egoismus beherrscht wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. So verzichtet er bewusst zugunsten der sittlichen auf die natürliche Freiheit. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen Freiheit ist sozusagen die Vervollkommnung der Freiheit im Staat. Die Bürger, ausgestattet mit der sittlichen Freiheit, sind Basis der Gesetzgebung, denn da sie sittlich frei sind, halten sie sich an die selbstgegebenen Gesetze. So sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Freiheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen spielten bei der Französischen Revolution eine große Rolle.
Ein weiterer wichtiger Mitbegründer der Aufklärung und auch der Idee des Rechtsstaates ist Immanuel Kant (1724–1804). Für ihn ist Freiheit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschenrechte, wie Gleichheit und Selbständigkeit, abgeleitet werden. Das Recht kann nicht von der Natur des Menschen abgeleitet werden, ist also ein Vernunftrecht, das unabhängig von historischen, kulturellen, sozialen und religiösen Umständen gelten muss. Die Legitimation und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat die Menschenrechte nicht in Frage stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten würde. Die Menschenrechte werden zur Legitimation des Staates. In merkwürdigem Kontrast hierzu steht Kants strikte Ablehnung eines Widerstandsrechtes gegenüber die Menschenrechte verletzenden Staatsgesetzen.
Betrachtet man die Ideen dieser Philosophen, lässt sich eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die aber dem Staat untergeordnet werden, über die Überordnung der Menschenrechte über den Staat bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Legitimation des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.

Philosophische Begründungsstrukturen der Menschenrechte nach der Aufklärung

Auch nach der Aufklärung beschäftigten sich verschiedene Philosophen damit, den universalen Geltungsanspruch der Menschenrechte zu begründen. Hierzu zählt besonders die Diskursethik, die von Jürgen Habermas und Karl-Otto Apel entwickelt wurde. Auch Heiner Bielefeldt, der unter anderem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist, publizierte zu diesem Thema und verglich Begründungsstrukturen für die Gültigkeit der Menschenrechte. Die irische Philosophin Mette Lebech begründete in ihrer Arbeit On the problem of Human Dignity (2011) über die Menschenrechte und die Menschenwürde, dass die Würde des Menschen ein Axiom im Sinne von Aristoteles ist, aus dem erst alle anderen Werte abgeleitet werden können. [9]

Chronologie

Der englische König Johann Ohneland muss die Willkür des Adels gegen seine Untertanen verfassungsrechtlich bestätigen. Eigentum, Steuerrecht und Zugriff auf die Person sind ab diesem Zeitpunkt erstmals staatlich als Schutzrechte des Untertanen gegen die Krone geregelt.
Ab diesem Zeitpunkt ist die Festnahme eines Bürgers an strikte Regeln gebunden. Niemand darf mehr aus Willkür festgenommen werden.

Klassifizierung nach „Generationen“

Im 20. Jahrhundert hat sich die Einteilung der Menschenrechte in drei „Generationen“ eingebürgert. [10]
Diese Einteilung ist zwar relativ gebräuchlich, nichtsdestoweniger ist sie umstritten, weil die gezeichnete Abfolge eine unausgesprochene Wertung und Hierarchie impliziert. Demnach könnten die Rechte der „ersten Generation“ als die „echten“ Menschenrechte gesehen werden, während der Menschenrechtscharakter der zweiten und dritten Generation in Zweifel gezogen wird. Zudem wird mit dem Begriff der „Generationen“ eine zeitliche Abfolge suggeriert, die nicht der geschichtlichen Entwicklung entspricht.

Erste Generation

In diese Kategorie werden die bürgerlichen und politischen Rechte gefasst, d.h. die liberalen Abwehrrechte und demokratischen Mitwirkungsrechte. Geprägt vom klassischen Konzept der Menschenrechte aus den Zeiten der Aufklärung sah die Westliche Welt nur sie allein als Rechte, die vom Individuum aufgrund seiner bloßen Existenz gegenüber dem Staat gerichtlich durchsetzbar sein sollten. Diese beschränkte Perspektive spiegelt sich teilweise auch in den Verfassungen westlicher Staaten, in der liberal-rechtsstaatlichen Grundrechtstheorie oder auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wider. [11]
Dazu gehören:
  • Menschenwürde
  • Geltung der Rechte für alle Menschen in allen Ländern und Gebieten, unabhängig von ihrer internationalen Stellung
  • Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit
  • Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft
  • Verbot der Folter oder grausamer, unmenschlicher Behandlung
  • Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson
  • Gleichheit vor dem Gesetz
  • Anspruch auf Rechtsschutz
  • Verbot der willkürlichen Verhaftung oder Ausweisung
  • Anspruch auf öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen Rechtsverfahren
  • Rechtsstaatliche Garantien: Unschuldsvermutung, keine Strafe ohne Gesetz
  • Schutz der Privatsphäre
  • Recht auf Freizügigkeit (national und übernational)
  • Asylrecht
  • Recht auf Staatsangehörigkeit
  • Recht auf Eheschließung, Schutz der Familie
  • Recht auf Eigentum
  • Religionsfreiheit
  • Recht der freien Meinungsäußerung
  • Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Zweite Generation

Die „zweite Generation“ bilden die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leistungsrechte im Sinne von Anspruchs- und Teilhaberrechten. Sie werden seitens des Staates in Form von positiven Leistungen (z. B. Arbeit, soziale Sicherheit, Nahrung, Wohnung, Bildung, Gesundheit) gewährleistet.
Dazu gehören:
    • Recht an der Gestaltung der öffentlichen Ordnung mitzuwirken
    • Recht auf soziale Sicherheit
    • Nahrung
    • Recht auf bezahlte Arbeit, gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit
    • Anspruch auf Erholung, Freizeit und bezahlten Urlaub
    • Anspruch auf ausreichende Lebenshaltung, auf Sicherheit bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung und Alter, Schutz für Mütter und Kinder
    • Recht auf Bildung und Ausbildung
    • Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben, Freiheit von Wissenschaft und Bildung

Dritte Generation

Die dritte Generation formen die kollektiven Rechte der Völker – eine Forderung der Länder des globalen Südens deren Entstehung auf Art. 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zurückzuführen ist.
„Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.“
Art. 28, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Anstatt nur die Einhaltung der Menschenrechte zu überwachen, sollten westliche Staaten vielmehr kollektive Solidaritätsrechte dem globalen Süden gegenüber garantieren, um so effektiv bei der Gewährleistung der Menschenrechte zu helfen. Die elementarsten kollektiven Rechte sind das Selbstbestimmungsrecht der Völker und das damit verknüpfte Recht auf Entwicklung, das Recht auf Frieden, auf eine saubere Umwelt, auf Kommunikation sowie auf einen gerechten Anteil an den Schätzen von Natur und Kultur. Beim Streit um die Anerkennung des Rechts auf Entwicklung und anderer kollektiver Rechte muss in Betracht gezogen werden, dass die Wirkung nationaler Politik grundsätzlich kaum mehr an einer Grenze halt macht.
Am 28. Juli 2010 erklärten die Vereinten Nationen in einer völkerrechtlich nicht bindenden Resolution den Anspruch auf sauberes Wasser zum Menschenrecht.[12]

Menschenrechtsschutz in Deutschland

Das deutsche Menschenrechtsschutzsystem besteht aus einer Reihe von zuständigen Institutionen und Ämtern, die sich alle für die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte in Deutschland einsetzen:

Rechtliche Verankerung der Menschenrechte in Deutschland

Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) lautet:
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“
Artikel 1 GG, einschließlich der Bindung staatlicher Gewalt an die Respektierung der Menschenwürde (Abs. 1) und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (Abs. 3), steht unter dem besonderen Schutz der so genannten Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 GG.
Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten, der den Rang eines Gesetzes hat und im BGB l. 1973 II S. 1534 veröffentlicht ist.
Unterzeichnet wurde von der Bundesrepublik Deutschland auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach Artikel 25 S. 1 GG sind indessen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts automatisch Bestandteil des Bundesrechts, weswegen diese Vereinbarung ohne Ratifikation keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Gleichwohl wurden derartige Rechte in einige Landesverfassungen der Bundesrepublik aufgenommen, in die Landesverfassungen von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist.

Menschenrechtsschutz der Europäischen Union

Die Europäische Union ist eine auf die Grund- und Menschenrechte gestützte Wertegemeinschaft. Diese Werte sind nach Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Darüber hinaus verpflichtet sich die EU in Art. 3 diese Werte zu fördern, indem sie ihre Einhaltung im Inneren der EU gewährleistet und sich für ihre Verwirklichung und Weiterentwicklung nach außen einsetzt.
Auf der Grundlage dieser Werte hat die Europäische Gemeinschaft von Beginn an Rechte und Institutionen auf- und ausgebaut, deren komplexes und vielschichtiges Ineinandergreifen das Europäische Grund- und Menschenrechtsschutzsystem verwirklicht.
Die Idee der Europäischen Wertegemeinschaft, zu der sich jeder Mensch bekennen kann, ist dabei auf die historischen und philosophischen Wurzeln des christlichen Abendlandes, der Französischen Revolution, der Aufklärung, der Säkularisierung und des Humanismus zurückzuführen. Darauf aufbauend und leidvoll komplementiert durch die Kriegserfahrungen zu Beginn des 20. Jahrhunderts ging es den europäischen Gründervätern um die Schaffung eines friedlicheren und gerechteren Europas. Rückblickend ist Europa seit mehr als sechs Jahrzehnten ein Garant für Demokratie, Sicherheit, Frieden und Wohlstand. Diese für die heutige Generation zur Selbstverständlichkeit gewachsene Wahrnehmung der EU läuft Gefahr, in der gegenwärtig von Krisen und Umbrüchen gekennzeichneten Zeit, jene Errungenschaften der Europäischen Wertegemeinschaft zu schmälern.

Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen

Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta)

Den Gründungsmitgliedern der Vereinten Nationen wollte es nicht gelingen, einen umfassenden Menschenrechtskatalog zu formulieren. So lassen sich in der Charta der Vereinten Nationen lediglich an bestimmten Punkten Ansätze des internationalen Menschenrechtsschutzes finden. Der Präambel besagt, dass die Völker der Vereinten Nationen den „Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut“ bekräftigen und „den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit“ fördern. Des Weiteren verspricht Art. 1 in den Zielen der VN, dass die Vereinten Nationen „die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“.
Artikel 55 besagt:
„Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen
  1. die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftliche und sozialen Fortschritt und Aufstieg;
  2. die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung
  3. die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.“
Art. 56 besagt:
„Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.“
Art. 13 Abs. 1 Nr. b) konkretisiert den Weg, um die Umsetzung, die Entwicklung und die Kooperation zum Thema Menschenrechte wie folgt:
„Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab, […] um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.[…]“
Art. 62 Abs. 2 autorisiert den Wirtschafts- und Sozialrat „Empfehlungen ab[zu]geben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fordern.“ Artikel 68 beauftragt den Rat mit der Einsetzung einer Kommission „für die Förderung der Menschenrechte“. Diese wurde im Juni 2006 neu und unter anderem Namen gegründet.
Zur Zeit der Gründung der Vereinten Nationen und somit auch zu Zeit der Entstehung der Charta der Vereinten Nationen existierten keine klaren Vorstellungen vom Konzept der Menschenrechte. Die oben genannten Vorschriften dienten vielmehr der Bereitung einer Basis für die Entwicklung und Durchsetzung von Menschenrechten. Aus rechtlicher Sicht entspricht dies mehr einer politischen Absichtserklärung als einem rechtlich bindenden Auftrag. Nach 1945 wurden diverse Menschenrechtsdeklarationen veröffentlicht und viele Mindeststandards unterschiedlichster Art für Menschenrechte entwickelt. Da die internationale Gemeinschaft sehr regelmäßig ihrer Treue zu Menschenrechtserklärungen Ausdruck verleiht, gibt es Stimmen, welche in den existierenden menschenrechtlichen Mindeststandards Völkergewohnheitsrecht sehen und es somit für alle Völker bindend wäre.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Hauptartikel: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Eine der ersten internationalen Erklärungen zu Menschenrechtsstandards wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen durch eine Resolution zum Ausdruck gebracht; die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Sie wurde mit 48 Stimmen, keiner Gegenstimme und 8 Enthaltungen am 10. Dezember 1948 angenommen.
Insgesamt umfasst die AEMR (Universal Declaration of Human Rights) 30 Artikel. Artikel 1 und 2 beschäftigen sich mit organisatorischen Fragen. Hierauf folgt ein Katalog der Freiheitsrechte (Art. 3–20) und der politischen Betätigungsrechte (Art. 21) und der Gleichheitsrechte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichs (Art. 22–28). Eine Eigentumsgarantie lässt sich Artikel 17 entnehmen, welcher aber in den Freiheitsrechten angesiedelt ist. Art. 29 zählt zulässige Einschränkungen der zuvor genannten Rechte auf. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber Art. 30, der unmissverständlich klarstellt, dass die genannten Einschränkungsmöglichkeiten nicht zur völligen Abschaffung oder faktischen Aufhebung der Rechte von Art. 3–28 führen kann und darf.
Die sehr weit reichende Liste von Rechten führte 1966 zu zwei wichtigen UN-Pakten: Dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt).
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bilden zusammen die Universal Declaration of Human Rights oder die Internationale Menschenrechtscharta, welche als Grundlage sämtlicher universeller Menschenrechtsnormierungen gelten kann.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Hauptartikel: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Nicht alle Menschenrechte wurden gleichzeitig als solche anerkannt. Aus diesem Grund unterscheidet man zwischen drei Generationen von Menschenrechten. Mit den Rechten der ersten Generation waren die liberalen Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, die klassischen bürgerlichen und politischen Freiheitsrechte gemeint, wie sie seit der französischen Revolution eingefordert worden waren. Die Rechte der zweiten Generation markieren die – durch die industrielle Revolution entstandenen – wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Rechte der dritten Generation bezeichnen kollektive Rechte, wie z. B. das Recht auf Entwicklung, Frieden, Schutz der Umwelt, Partizipation, Kommunikation, Selbstbestimmung. Das Konzept der Drittgenerationsrechte und die Rechte an sich sind in der Literatur umstritten, wurden aber ab 1969 von den Vereinten Nationen aufgegriffen.

Rechte und Freiheiten im Zivilpakt

Viele der Rechte und Freiheiten im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte existierten schon in der AEMR. Diese Rechte und Freiheiten sind unter anderem:
  • „Gleichstellung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten […] Rechte“ (Art. 3)
  • Das „angeborene Recht auf Leben“ (Art. 6)
  • Das Verbot der Folter (Art. 7)
  • Das Verbot der Sklaverei (Art. 8)
  • Das „Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit“ (Art. 9, Abs. 1)
  • Das Gebot jeden „bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten“, ihn einem Richter vorzuführen und ihm eine Anhörung vor einem Gericht zu ermöglichen (Art. 9, Abs. 2, 3, 4)
  • Das Recht sich „frei zu bewegen“ (Art. 12)
  • Das Recht „vor Gericht gleich“ zu sein. (Art. 14)
  • Die Garantie einer Vielzahl von strafrechtlichen Mindeststandards (Art. 14, 15)
  • Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18)
  • Das Recht „sich friedlich zu versammeln“ (Art. 21)
  • Das Recht „sich frei mit anderen zusammenzuschließen“ (Art. 22)
  • „Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen“ (Art. 23 Abs. 2)
  • Die Garantie einer Vielzahl von Rechten speziell für Kinder (Art. 24)
  • Das Recht bei Wahlen wählen zu können oder auch selbst gewählt zu werden (Art. 25 b))

Rechte der Staaten, die garantierten Rechte und Freiheiten einzuschränken

Art. 4 hält eine Ausnahme von den garantierten Rechten vor, welche Staaten unter bestimmten Fällen nutzen können. Ein Beispiel für die Einschränkungsmöglichkeit von Rechten ist der öffentliche Notstand. Allerdings sind auch der Nutzungsbreite des Art. 4 über Art. 4 Abs. 2 Grenzen gesetzt, denn von dieser Regelung ausgenommen sind das Recht auf Leben, das Folterverbot, das Sklavereiverbot, das Recht der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie mehrere juristische Freiheitsrechte und Garantien. Des Weiteren muss ein Staat, sobald er die garantierten Rechte im Rahmen von Art. 4 einschränken will, den Generalsekretär der Vereinten Nationen informieren.

Durchsetzbarkeit der Rechte und Freiheiten des Zivilpakts

Die praktische Durchsetzbarkeit der Rechte aus internationalen Verträgen gestaltet sich in der Regel recht schwierig. Der Internationale Gerichtshof kann Recht über die Staaten sprechen und somit auch Urteile verhängen. Dies allerdings nur, wenn der betreffende Staat hierin eingewilligt hat.
Erkennbar ist, dass die Schöpfer des Paktes diverse Durchsetzungsmechanismen im Text andachten. Verschiedene Artikel sehen spezielle Verpflichtungen für die Vertragsparteien des Paktes vor. So sind die Staaten gem. Art. 2 Abs. 1 dazu verpflichtet, die garantierten Rechte anzuerkennen und zu gewährleisten. Auch müssen die Staaten gem. Art. 2 Abs. 2 „die notwendigen Schritte unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.“ Auch sind die Staaten über Art. 2 Abs. 3a) dazu verpflichtet, wirksame Beschwerdemöglichkeiten für den Fall der Verletzung des Paktes zu schaffen. Aus diesen Vorschriften geht somit hervor, dass die Verfasser des Paktes die in ihm verbrieften Rechte nicht auf dem Niveau von Absichtserklärungen oder Hoffnung ruhen lassen wollten.

Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente internationaler Menschenrechtsabkommen

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar weder juristisch bindend für die Staaten, noch gibt es eine über den Staaten stehende Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte, trotzdem hat sie politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden. Viele Konventionen und Verträge, die seit 1948 abgeschlossen wurden, gehen von den in der Erklärung enthaltenen Definitionen aus.
Die beiden internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte, sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die spezialisierten Konventionen haben den Rang internationaler Abkommen, sind also bindende Rechtsakte. Die Überwachung ihrer Einhaltung geschieht in den zuständigen Gremien des UN-Menschenrechtshochkommissariat OHCHR in Genf, zu dem acht UN-Vertragsorgane (Treaty bodies, Ausschüsse) gehören. Der UN-Menschenrechtsrat kann die Entsendung von Beobachtern zur Überwachung der Menschenrechtssituation in einem Mitgliedstaat beschließen.
Mit der Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen verpflichten sich die Staaten dazu, periodisch über die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen Pflichten Bericht zu erstatten. Üblicherweise beträgt der Berichtszeitraum fünf Jahre. Parallel zu den Staatenberichten können Nichtregierungsorganisationen alternative Berichte einreichen, die von den Ausschüssen zumeist berücksichtigt werden. Als Resultat veröffentlicht der jeweilige Ausschuss nach Begutachtung des Regierungsberichts eine Reihe von abschließenden Beobachtungen (concluding observations) und Empfehlungen (recommendations) an die jeweilige Regierung. Dieses Mittel ist zwar ein sehr weicher Sanktionsmechanismus, dennoch hat er in vielen Fällen seine Wirksamkeit bereits bewiesen.
Für den Fall des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte existiert darüber hinaus die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Genfer UN-Menschenrechtsausschuss. Ähnliches wird auch für den Sozialpakt angestrebt, das dazu benötigte Zusatzprotokoll („Draft optional protocol“) ist jedoch noch nicht angenommen.
Auf europäischer Ebene wurde mit der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen. Seit 1998 kann – ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde – jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen (per so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde). Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich. In der Bundesrepublik Deutschland steht die Europäische Menschenrechtskonvention im Rang eines einfachen Gesetzes. In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang. In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999 dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist. Das Vereinigte Königreich kodifizierte im Human Rights Act 1998 die Stellung der EMRK.
Für den amerikanischen Doppelkontinent erfüllt der Interamerikanische Menschenrechtsgerichtshof (Inter-American Court of Human Rights/Corte Interamericana de Derechos Humanos) eine ähnliche Funktion.
Auf dem afrikanischen Kontinent gibt es seit 1981 die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker.

Aspekte der Kritik am Menschenrechtsdiskurs

Kritik formuliert sich an den verschiedenen Facetten des Menschenrechtsdiskurses. Dabei kommen vielfältige Formen der politischen Instrumentalisierung des Anspruchs auf Menschenrechte zur Sprache. Am stärksten äußert sich dort die Kritik, wo der Menschenrechtsdiskurs militärische „Eingriffe“ legitimiert. Gefragt wird hier, ob die Menschenrechte dabei als Alibi für andere Interessen der Politik dienen. Der Status von Migranten und Staatenlosen war schon bei Hannah Arendt Gegenstand einer kritischen Reflexion über die Bindung von Menschenrechten an das Konstrukt einer Nation. Sie fordert das „Recht, Rechte zu haben“ und stellt fest, dass für Menschen auf der Flucht und in Lagern ein Menschenrecht nicht einklagbar ist. Hier knüpft auch Giorgio Agamben an, der den Status der Migranten mit dem des Homo sacer in der Antike vergleicht.
Thomas Carlyle hebt die hierarchische Ordnung in der Natur hervor, die durch Allmacht durchgesetzte ewige Gerechtigkeit und bezeichnet das Privileg der Dummen, von den Weisen regiert zu werden, auf dem richtigen Weg von jenen geleitet zu werden, die es besser als sie wissen als erstes Recht des Menschen, im Vergleich zu dem die sonstigen belanglos sind.[13] Viele Autoren der postkolonialen Kritik verweisen auf ein hierarchisches Verhältnis des Westens und Europas gegenüber anderen Regionen und betrachten den Menschenrechtsdiskurs vor dem Hintergrund einer kolonialen Geschichte und postkolonialen Gegenwart. Dazu gehören Autoren wie Frantz Fanon, Stuart Hall, die Literaturnobelpreisträgerin Toni Morrison, Homi K. Bhabha, Edward Said, Gayatri Chakravorty Spivak oder Gauri Viswanathan. Damit verbunden ist eine Kritik am Eurozentrismus, etwa dass das Konzept der Menschenrechte seine Wurzeln in der europäischen Philosophie habe. So hätten die Philosophen der Aufklärung nicht nur emanzipatorische Projekte verfolgt, sondern auch rassifizierende und essentialisierende Konzepte verwissenschaftlicht, mit denen kolonialistische Politiken auch in rechtsphilosophischer Hinsicht – wie die Praxis eines Racial Contract[14] – legitimiert wurden. Der Menschenrechtsdiskurs wird hierbei auch unter den Aspekten der weißen und europäischen Bildungsprozesse der eigenen Identität und nationaler Diskurse betrachtet. Diese Autorinnen verweisen dabei auf die Etablierung einer weißen Dominanzkultur. Zur Absicherung bestehender sozialer Verhältnisse, die für die weiße Dominanzkultur Privilegien schaffe, gehöre es auch, dass Weiße sich phantasierten, was für die ihnen fremden Menschen und Kulturen gut sei. Eine reduzierte Wahrnehmung sei es, Menschen in anderen Regionen beständig als Opfer wahrzunehmen. Damit ist ein gesellschaftlicher Prozess gemeint, den Autoren wie Slavoj Žižek,[15] Alain Badiou[16] und andere als Viktimisierung beschreiben.
Doch nicht nur sich selbst, auch allen anderen, besonders aber den Eliten in der Dritten Welt wird diese gute Beendung der Geschichte suggeriert: „The promise of human rights to the Third World is that problems of cruel conditions of life, state instability, and other social crises can be contained, if not substanially eliminated, through the rule of law, grants of individual rights, and a state based on constitutionalism. […] Salvation in the modern world is presented as only possible through the holy trinity of human rights, political democracy, and free markets.“[17]
Eine andere Linie der Kritik versucht die problematischen Folgen zu erfassen, die sich durch die zunehmende internationale Verrechtlichung der Menschenrechte ergeben. So wird die Frage gestellt, ob nicht eine zunehmende Legitimierung aller staatlichen Gewalt und aller bisherigen Eigentumsverhältnisse daraus ebenso resultiert wie die Ausweitung der industriestaatlichen Infrastruktur. Der industriestaatliche ‚Stoffwechsel‘[18] und die Abhängigkeit von einzelnen Techniken stiegen,[19] machten die Gesellschaft zunehmend aus[20] und würden in der kurzen Zeit seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zur Verdoppelung des Anteils der Weltstadtbevölkerung von 1950 bis 2030 auf dann 61 Prozent führen.[21]
Eine sonst disparate Sammlung unterschiedlicher und im Prinzip gleichberechtigter Reiche, Werte und Konzepte in den Ländern der Welt werde so homogenisiert – in klarer hierarchischer Schichtung: „In a sense the United States chief executive sits atop a global empire. It is an empire governed by the cultures, traditions, and norms of the European West.“[22]
Aus jedem Recht könne im Umkehrschluss „(religions-)pragmatisch“ aus der Rechte konstituierenden und garantierenden staatlichen Handlung eine Norm bzw. eine Wertentscheidung abgeleitet werden, und damit eben auch eine Entwertung, Ablehnung und ganz realiter Bekämpfung des Gegenteils. Wer Familien, Wohnungen und Schulen fördere, der bekämpfe – in der einen oder anderen Weise – Kulturen, die keine Familien, Wohnungen und Schul(gebäude) aufwiesen. Dann würden aus den Rechten für die angesprochenen Bürgerinnen Verpflichtungen: für sie selbst, aber auch für Mitglieder anderer Kulturen und spätere Generationen. Dazu gehörten der Speziesismus, hier die Rechtlosigkeit von Tieren, Pflanzen und Natur,[23] der Nationalismus,[24] die Familie,[25] der Staatenbund ‚Vereinte Nationen‘ selbst,[26] das Eigentum,[27] die Sesshaftigkeit,[28] die Ordnung und Autorität,[29] die Indoktrination der eigenen Ideale,[30] die Schule,[31] die Wahlen,[32] die Allgegenwart von Medien,[33] Strafen und Gefängnisse,[34] Wirtschaftswachstum bzw. Entwicklung,[35] und Wissenschaft.[36]
In großen, arbeitsteiligen Gesellschaften profitierten Intellektuelle davon, den Menschen als 'künstlerisches, Staaten bildendes Tier' darzustellen und den Glauben in der Bevölkerung zu pflegen, es handele sich beim Menschen auf jeden Fall nicht um ein in Kleingruppen von wenigen Exemplaren lebendes Wesen.[37][38][39][40]
Zudem lasse sich ganz offensichtlich das tatsächliche Dasein als arbeitendes Herdentier in einer hierarchisch geschichteten und unübersehbaren Masse viel besser ertragen, wenn man die feste Vorstellung habe, ein jeweils einzigartiger und auf keinen Fall fremdbestimmter Träger einer Menschenwürde zu sein.[41] Hier sei die Vergötterung der Vernunft und des Konstrukts ‚freier Wille‘ erklärlich.
Schließlich behauptet diese Kritik, die Menschenrechtsphilosophie habe gerade in Deutschland einen religiösen Status und schließe innerhalb der Institutionen regelhaft Kritik aus. Im Anschluss an soziologische und rechtshistorische Studien könne nachgezeichnet werden, aus welcher religiösen Tradition die Menschenrechte und ihr Konzept des Individualismus entstanden seien. In der Behauptung, unsere unerklärte „Staatsreligion“ propagiere und erreiche langfristig die Vernichtung alles Nicht-Künstlichen, gipfelt diese Kritik.[42][43][44] Umstritten ist, inwieweit die sexuelle Identität dazu gehört; in Artikel 2 ist festgehalten, dass es ein Recht auf Leben ohne Diskriminierung gebe.[45]

Die Menschenrechte seit dem 11. September 2001

Als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 sind im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den Terrorismus in vielen Ländern der westlichen Welt viele Antiterrormaßnahmen beschlossen worden, die von Kritikern als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre und die Vorstufe zu einem Überwachungsstaat angesehen werden.
Des Weiteren werden von den USA in Guantánamo Bay mutmaßliche Terroristen sowie Gefangene aus dem Afghanistan-Krieg ohne Gerichtsverhandlung und unter Missachtung der Genfer Konventionen gefangen gehalten.
In den USA wurde im September 2006 der Military Commissions Act verabschiedet, der es erlaubt, als ungesetzliche Kombattanten identifizierte Personen von Militärkommissionen verurteilen zu lassen. Die Kommissionen und die entsprechende Prozessordnung erfüllen nicht die Standards, die an Strafgerichte in Demokratien gestellt werden. Zudem sind nach dem Gesetz Praktiken zulässig, die von Menschenrechtsorganisationen und vom UN-Sonderberichterstatter über Folter Manfred Nowak als Folter bewertet werden.[46]

Menschenrechte in verschiedenen Ländern (Links)

Zitate

Auszüge aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen:
  • Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. (Art. 5)
  • Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22)
  • Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. (Art. 23)
  • Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. (Art. 24)
  • Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. (Art. 25)

Literatur

  • Friedbert Pflüger: Amerikanische Menschenrechtspolitik zwischen Idealismus und Realismus. 1982 (Dissertation)
  • Heike Alefsen u. a.: 40 Jahre für die Menschenrechte. Luchterhand, Neuwied 2001, ISBN 3-472-04738-0.
  • Christina Arndt: Die Menschenrechte. Partikularistische Ansätze zur Begründung ihrer Universalität. Dissertation, Universität Hamburg 2000 (PDF)
     
  • Gabriele von Arnim (Hrsg.): Menschenrechte in Europa vor der Erweiterung der Europäischen Union (Jahrbuch Menschenrechte; 6). Suhrkamp, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-518-45547-8.
  • Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2005, ISBN 3-534-19696-1 (Habilitation).
  • Norbert Brieskorn: Menschenrechte. Eine historisch-philosophische Grundlegung. Kohlhammer, Stuttgart 1997, ISBN 3-17-013546-5.
  • Klaus M. Girardet, Ulrich Nortmann: Menschenrechte und europäische Identität. Die antiken Grundlagen. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2005, ISBN 3-515-08637-4.
  • Thomas Göller (Hrsg.): Philosophie der Menschenrechte. Methodologie, Geschichte, kultureller Kontext. Cuvillier Verlag, Göttingen 1999, ISBN 3-89712-424-6.
  • Stefan Gosepath, Georg Lohmann (Hrsg.): Philosophie der Menschenrechte. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-518-28938-1
  • Stefan-Ludwig Hoffmann (Hrsg.): Moralpolitik – Geschichte der Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Wallstein Verlag, Göttingen 2010 ISBN 978-3-8353-0639-4
  • Malte Hossenfelder: Der Wille zum Recht und das Streben nach Glück. Grundlegung einer Ethik des Wollens und Begründung der Menschenrechte. C. H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-45923-4.
  • Nicole Janz, Thomas Risse (Hrsg.): Menschenrechte – Globale Dimensionen eines universellen Anspruchs. Nomos Verlag, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2279-5.[48]
  • Georg Jellinek: Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. Wissenschaftlicher Verlag, Schutterwald/Baden 1996, ISBN 978-3-928640-30-5.
  • Thomas Koenen: Wirtschaft und Menschenrechte. Staatliche Schutzpflichten auf der Basis regionaler und internationaler Menschenrechtsverträge (Schriften zum Völkerrecht Band 196), Duncker & Humblot, Berlin 2012, 978-3-428-13698-8.
  • Claus Richter: Aspekte der universellen Geltung der Menschenrechte und der Herausbildung von Völkergewohnheitsrecht. Utz Verlag, München 2007, ISBN 978-3-8316-0592-7.
  • Christoph Menke, Arnd Pollmann: Philosophie der Menschenrechte. Junius-Verlag, Hamburg 2007, ISBN 978-3-88506-639-2.
  • Sibylle Tönnies: Der westliche Universalismus. Die Denkwelt der Menschenrechte. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2001, ISBN 3-531-32988-X.
  • Mellie Uyldert (Hrsg.): Amnesty international Jahresbericht 2007. Fischer, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-10-000831-2.
  • Philip Alston, Euan Macdonald: Human rights, intervention and the use of force. Oxford Univ. Pr., Oxford 2008, ISBN 978-0-19-955271-9.
  • Yvonne Donders, Vladimir Volodin: Human rights in education, science, and culture – legal developments and challenges. Ashgate, Aldershot 2008, ISBN 978-0-7546-7312-5.
  • Micheline R. Ishay: The history of human rights – from ancient times to the globalization era. Univ. of California Press, Berkeley 2008, ISBN 978-0-520-25641-5.
  • Fabian Klose: Menschenrechte im Schatten kolonialer Gewalt. Die Dekolonisierungskriege in Kenia und Algerien 1945–1962. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2009, ISBN 978-3-486-58884-2 (Veröffentlichungen des Deutschen Historischen Instituts London 66).[49]
  • Thomas Paine, The Rights of Man, 1791, (online)
     
  • Hans Joas: Die Sakralität der Person. Eine neue Genealogie der Menschenrechte., Suhrkamp Verlag, Berlin 2011.

Siehe auch

Dokumente und Abkommen

Übereinkommen

Organisationen und Informationen

Weiterführende Fachinformationen

Bildungsarbeit

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Menschenrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Matthias Koenig: Menschenrechte. Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-593-37186-3, S. 9
  2. Knut Ipsen: Völkerrecht, München 2004, S.788
  3. Was heisst «Universalität der Menschenrechte»?
     
    ; abgerufen auf humanrights.com am 7. Februar 2011
  4. a b Artikel 3 des Grundgesetzes
     
  5. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
     
    auf der Website des UN-Menschenrechtshochkommissars
  6. The Limburg Principles on the Implementation of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights
     
  7. Gleiches Recht für alle
     
  8. Samuel Pufendorf: De iure naturae et gentium«, 1672, 2. Buch, 1. Kapitel, § 5, nach: Uwe Wesel: Die Geschichte der Menschenrechte
     
  9. Lebech, Mette: On the Problem of Human Dignity, Verlag Königshausen & Neumann 2011, ISBN 978-3826038150.
  10. Zur Einteilung und Beschreibung der Rechte der drei Generationen siehe: Manfred Nowak: Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, Graz, 2002, S.35ff, 90. Auf diesem Werk beruht auch der gesamte Abschnitt.
  11. ebd.
  12. spiegel.de: Uno-Resolution: Wasser wird zum Menschenrecht
     
    (Zugriff am 29. Juli 2010).
  13. Thomas Carlyle, Latter-Day Pamphlets
     
    , The Present Time
  14. Charles W. Mills: Blackness Visible. Essays on Philosophy and Race. Cornell University Press, Ithaca 1998
    Maureen Maisha Eggers, Grada Kilomba, Peggy Piesche, Susan Arndt (Hrsg.): Mythen, Masken und Subjekte. Kritische Weißseinsforschung in Deutschland. Münster 2005
    Siehe auch Weißsein
  15. Slavoj Žižek: Jenseits von Gut und Böse: Politische Moral. In: Die Gazette, 13. Januar 2002, Menschenrechte
     
  16. Menschliches Abseits
     
    In: taz, 5. Dezember 2006
  17. Vgl. Makau Mutua: „Human Rights. A Political & Cultural Critique“ Philadelphia: University of Philadelphia Press 2002, S. 5 f. u. 155. (Mutua ist Leiter des Human Rights Center der State University of New York at Buffalo Law School.)
  18. Je räumlich weiter die Garantie von Menschenrechten reicht, desto größer der dafür erforderliche bauliche Aufwand, desto größer der Technometabolismus, bzw. engl. technometabolism. "This is defined as the inputs and outputs of human populations of materials and energy which are due to technological processes. Technometabolism contrasts whith biometabolism, which is the material inputs and outputs, and the throughputs of energy, of human organisms themselves." (Stephen Vickers Boyden: "Biohistory – the interplay between human society and the biosphere, past and present", Man and the Biosphere series, Vol. 8, Paris – Carnforth – Park Ridge: UNESCO – Parthenon 1992, S. 72 f.)
  19. Diese Stoff- und Energieaufnahme (bzw. deren Durchsatz und Ausstoß durch menschliche Gruppen, die technischen Anwendungen geschuldet sind; Gegensatz: Biometabolismus) oder technischer Energiestoffwechsel von Menschengruppen ist eine Resultante aus dem Einsatz von Techniken für viele Personen sowie aus ihrer Abhängigkeit von bestimmten Techniken, engl. technoaddiction. Das Prinzip der »Technoaddiction« beschreibt Boyden so. Neue Techniken seien in der Menschheitsgeschichte häufig nicht aus Not eingeführt, sondern manchmal aus Neugierde, manchmal zum Vorteil besonderer Individuen oder Gruppen innerhalb der Gesellschaft ausprobiert worden. Nach einiger Zeit reorganisierten sich die Gesellschaften jedoch um die neuen Techniken herum „und allmählich werden die Bevölkerungen immer abhängiger von den neuen Techniken zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse. Zum Schluß sind sie komplett von ihnen abhängig." (Boyden 1992, S. 173, Übers. H. Schulz Meinen) Die Bevölkerung von Catal Hüyük in der heutigen Türkei vor 9000 Jahren sei beispielsweise schon ebenso vom Landbau abhängig gewesen wie die modernen Gesellschaften von Maschinen, die elektrisch oder mit Fossilien betrieben werden. (Ebd.)
  20. Dass dies ein elementarer Zug der Gesellschaft und nicht nur ein Aspekt ist, haben Soziologen und Anthropologen gezeigt: So „vollendet der Städtebau die Ausgrenzung der Natur, die mit der Agrikultur beginnt. Im Artifizium der Stadtlandschaft wird es zur Ermessensfrage, wieviel ‘natürliche Natur’ man noch hineinläßt. Natur wird beliebig gefiltert. Daß der Mensch in einer Objektwelt lebt, die er selbst geschaffen hat, bedeutet auch, daß er alles, was nicht Artefakt ist, an den Rand schieben kann.“ (Heinrich Popitz: Der Aufbruch zur Artifiziellen Gesellschaft. Zur Anthropologie der Technik, Tübingen: Mohr 1995, S. 133.)
  21. „Im Zuge des Anstiegs der Weltbevölkerungszahl von 2,5 Milliarden Menschen im Jahr 1950 über 6,5 Milliarden 2005 auf schätzungsweise 8,2 Milliarden im Jahr 2030 verändern sich auch die jeweiligen Anteile der Land- und Stadtbevölkerung. Lebten 1950 nur 29 Prozent der Weltbevölkerung in Städten, sind es gegenwärtig schon etwa die Hälfte. Für 2030 wird sich der Anteil nach Schätzungen des UN/DESA auf etwa 61 Prozent weiter erhöhen. Bereits heute leben in den ökonomisch sich entwickelnden Staaten zweieinhalb so viele Städter wie in den ökonomisch entwickelten Staaten. In Afrika hat sich die absolute Zahl der Stadtbevölkerung zwischen 1950 und 2005 mehr als verzehnfacht, in Asien im selben Zeitraum nahezu versiebenfacht. Allein in China und Indien hat sich die absolute Zahl der Stadtbevölkerung seit 1950 um über 715 Millionen erhöht. Im Jahr 2030 werden in China 875 Millionen und in Indien 600 Millionen Städter leben.“ Quelle: Bundeszentrale für Politische Bildung, http://www.bpb.de/files/HBW2V2.pdf
     
    , mit Zahlen des UN/DESA:WorldPopulationProspects:The2004Revision, WorldUrbanizationProspects:The2003Rev. Stand: 06.2006
  22. Mutua 2002, S. 6.
  23. „Der Speziesismus […] findet sich in der Präambel der Menschenrechte, in der „Anerkennung der allen Mitglieder der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde.“ (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Präambel).
  24. „Nationalismus, der befürwortende Bezug auf Volk und Nation, wird durch die Rede von über »Völker der Vereinten Nationen« (Präambel) legitimiert.“
  25. „Die Familie ist die natürliche Keimzelle der Gesellschaft“ (Art. 16 Abs. 3), und nicht etwa bands (Gruppen, Horden) oder zusammenlebende Wohngemeinschaften.
  26. Für sakrosankt, für unantastbar und geheiligt, erklärt und setzt sich der mächtige Staatenbund der Vereinten Nationen, indem das sonst geforderte Asylrecht verweigert wird bei Handlungen, „die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen“ (Art. 14 Abs. 2).
  27. „Eigentum wird durch Artikel 17, Abs. 1, garantiert.“
  28. "Seßhaftigkeit wird als Norm festgesetzt, indem Art. 13, Abs. 1, das Recht garantiert, „seinen Wohnsitz frei zu wählen“ (vgl. „Unterbringung, Art. 25).
  29. Eine totale Ordnung und Autorität wird durch Art. 28 festgesetzt: „Jedermann hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können“.
  30. Indoktrination der eigenen Ideale wird durch die Präambel gewährleistet. Festgelegt wird die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich […] bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Werte und Freiheiten zu fördern […].“
  31. Schulbildung oder ethnologisch gesprochen Literalität, die Fähigkeiten des Lesens und Schreibens, werden ausnahmsweise offen zum Dogma erhoben. Hier glaubte man sich anscheinend mit allen ernstzunehmenden Leuten einig: „Jedermann hat ein Recht auf Bildung. […] Der Elementarunterricht ist obligatorisch“ (Art. 26 Abs. 1).
  32. Die Condorcet’sche Mehrheitsdiktatur wird durch Art. 21 Abs. 3 zum Stein des Weisen erklärt. „Der Wille des Volkes […] muß durch periodische unverfälschte Wahlen zum Ausdruck kommen“.
  33. Der totale Informations- und Penetrationsanspruch, um eine weltweite Überwachung durch Satelliten, Wissenschaft, Geheimdienste, Journalistinnen, aber auch die ungestörte Übertragung von den elektromagnetischen Wellen der Kommunikationsgesellschaft garantieren zu können, wird in Art. 19 verfügt. „Jedermann hat das Recht […] und die Freiheit, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.“
  34. Gefängnisse, Bestrafung und Abschiebung werden indirekt durch Art. 9 genehmigt, wenn nämlich keine Willkür vorliegt: „Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.“ Abolitionistinnen können sich ihre Versuche sparen, ihre Mitbürgerinnen von der Unsinnigkeit von Gefängnissen zu überzeugen, solange die Menschenrechte in Kraft sind.
  35. „Entwicklung“ und „einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit“ wird in der Präambel als Ziel formuliert. Dabei ist mit Lebensstandard eine komplette künstliche, sozialstaatlich garantierte Versorgung gemeint, wie Art. 25 erläutert: „Gesundheit, Wohlbefinden einschließlich Ernährung, Bekleidung, Unterbringung, ärztliche Versorgung, soziale Leistungen“.
  36. „Wissenschaftlicher Fortschritt und dessen Wohltaten“ werden in Art. 27 gepriesen.“ Vgl. H. Schulz Meinen, „Dogmen der Menschenrechte“, S. 32 ff., in: ders. „Die Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz“, Diagonal: Marburg 2000.
  37. Über Intellektuelle als Normengeber und Normziele vgl. Donate Pahnke, Professorin für vgl. Religionswissenschaft an der Universität Bremen, die zunächst auf eine Kritik der Religionswissenschaftlers Hubert Seiwert an der „Unterstellung“ verweist, „die moderne Zivilisation und die Lebensform ihrer Intellektuellen repräsentiere die bisher höchste Form (im wertenden Sinne) der gesellschaftlichen und intellektuellen Entwicklung“ (SEIWERT 1987:56). Pahnke fragt, wie der vollkommene Mensch aussehe. Sie kommt zu dem Schluss, dass das Gesellschaftsideal der Bildungsbürger sei.
  38. „Wir haben gesehen, daß das Bild des idealen Menschen dem Bild des idealen Mannes entspricht, d. h. dem Bild des erwachsenen, reifen, weißen, gesunden, heterosexuellen, gebildeten, postkonventionellen, formal-operativen Mannes. In der Tat ist diese Bevölkerungsgruppe faktisch die einzige, für die es keine speziellen Entwicklungseinrichtungen gibt. Diese Bevölkerungsgruppe bildet den Maßstab, den Bezugspunkt für die Bewertung des Normalen bzw. des Gesunden; sie stellt sowohl die betreffenden Normen auf als sie auch für die Umsetzung der Normen sorgt.“ Vgl. Donate Pahnke, „Ethik und Geschlecht. Menschenbild und Religion in Patriarchat und Feminismus“, Dissertation, Marburg: Diagonal 1991, S. 109, mit Verweis auf Hubert Seiwert, Professor für vgl. Religionswissenschaft an der Universität Leipzig: "Wissenschaft als Religion? Zur Rationalität moderner und vormoderner Lebensformen. Eine Kritik des Überlegenheitsanspruchs der Moderne“, erweiterte Fassung eines Vortrages im Februar 1987 an der Universität Tübingen, unveröffentlichtes Manuskript, 56 S.; Teile des letzten, dritten Kapitels: "Wissenschaft als rationales Äquivalent zu Religion?" finden sich in überarbeiteter Fassung in Hubert Seiwert: "Wissenschaft als Religion? Funktionen von Wissenschaft und Religion in der modernen Gesellschaft“, in: "Wissenschaft und Menschenbild", Jahrbuch 1992 der Akademie Forum Masonicum, St. Ingbert: Röhrig 1993, S. 65-84.
  39. Die erste hierhin gehörende, positive Darstellung der Intellektuellen und ihrer Herrschaftsbemühungen findet sich beim Religionssoziologen Emile Durkheim, der in der französischen Dreyfus-Affäre von 1898 nach Emile Zolas «J’accuse» formulierte, gerade der Individualismus gewährleiste überhaupt erst den Zusammenhalt in einem komplexen Staat mit zunehmender Arbeitsteilung, der immer größer und zentralisierter wurde. Er sei von den „Spiritualisten“ Kant und Rousseau entworfen und „mehr oder weniger glücklich in der Erklärung der Menschenrechte formuliert worden“ (Durkheim 1986, S. 57). Kerngedanke: „Es gibt keine Staatsraison, die einen Angriff gegen die Person entschuldigen könnte, wenn die Rechte der Person über dem Staat stehen“ (Emile Durkheim, 1986 [1898] "Der Individualismus und die Intellektuellen", S. 54–70 ["L’individualisme et les intellectuels", in: Revue bleue 4, X (1898), S. 7–13, als Reaktion auf den Literaturhistoriker und Kritiker Ferdinand Brunetière, Mitglied der Academie Française, und dessen Warnung, die Intellektuellen könnten Frankreich nach der Dreyfus-Affäre in die Anarchie stürzen, in: Après le procès, Revue des deux mondes, 4e periode, t. 146, 67e année (15. März 1898), S. 428-446; Wiederabdruck in: ders., "La science sociale et l’action", hrsg. von J.C. Filloux, Paris: PUF 1970], in: Bertram, Hans (Hrsg.), "Gesellschaftlicher Zwang und moralische Autonomie" (hier S. 57), Suhrkamp, Frankfurt am Main 1986.
  40. „Diese menschliche Person [,,,] wird als heilig betrachtet […]. Sie hat etwas von der transzendentalen Majestät, welche die Kirchen zu allen Zeiten ihren Göttern verleihen“ (Durkheim 1986, S. 56 f.). Wer Menschen mordet, die Freiheit oder Ehre anderer angreift, „erfüllt uns mit einem Gefühl der Abscheu“; wir glichen dann einem Gläubigen, „der sein Idol profanisiert sieht“ (Ebd., S. 57). „[D]as Individuum wird in den Stand der sakrosanten, unantastbaren Dinge erhoben“ (Ebd.). Durkheim nennt diesen Individualismus Religion, eine „Gesamtheit von Glaubenshaltungen und kollektiven Praktiken von besonderer Autorität“ (Ebd., S. 62), „a set of operative ideals, moral beliefs and practices“, fasst Stephen Lukes zusammen (Steven Lukes: "Conclusion", S. 282-301, in: Carrithers, M. / Collins, S. / Lukes, S. (Hrsg.), "The Category of the Person. Anthropology, Philosophy, History", Cambridge 1985, hier S. 339, Anhang): „[D]ie Religion des Individuums [ist] eine gesellschaftliche Institution wie alle bekannten Religionen.“ (Durkheim 1986, S. 66) „Oberstes Dogma“ im „Kult des Menschen“ sei „die Autonomie der Vernunft“, „oberster Ritus die freie Prüfung“ (Ebd., 60) Intellektuelle sollten hier diese Religion fortschreiben.
  41. „Es ist nicht erforderlich darauf hinzuweisen, daß hier das Bild der Emanzipation schlechthin vorliegt: alle Unterordnung, ebenso wie alle Herrschaft, sei sie materiell oder geistig, ist verschwunden.“(Dumont 1977, S. 165; Übers. H. Schulz Meinen) Verweis auf Fußnote 14: „[…] Auf diese Weise wird das emanzipierte Individuum tatsächlich zur einzigen Totalität, und dies ist das Ergebnis des artifizialistischen Projektes der Moderne […].“(Dumont 1977, S. 252, FN 14, Übers. H. Schulz Meinen) Vgl. Louis Dumont, "Homo aequalis", Bd. I, Genèse et épanouissement de l’idéologie économique, ‘Bibliothèque des Sciences humaines’, Paris: Gallimard; rééd. 1985; engl. "From Mandeville to Marx. The Genesis and Triumph of Economic Ideology", Chicago: University of Chicago Press 1977.
  42. „Das Entwicklungsziel besteht in einer fortschreitenden Verkünstlichung. Immer mehr Bestandteile der vorgefundenen Lebenswelt und des menschlichen Körpers selbst sollen durch künstliche Elemente verbessert werden. Diese Doktrin [kann] man Artifizialismus nennen. Der Handlungsnorm folgen schon viele menschliche Gesellschaften seit langer Zeit – allerdings in sehr unterschiedlichem Maße. Feuergebrauch und Landbau können als frühe, rekonstruierbare Beispiele dafür genannt werden. Zivilisation ist dafür ein Synonym.“ Vgl. Haimo Schulz Meinen: Die Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz, Religionswissenschaftliche Reihe, Diagonal-Verlag, Marburg 2000, S. 168.
  43. „Hintergrund der Handlungsnorm ist das Ziel, eine höhere Bevölkerungsdichte zu erreichen, immer größere Menschengruppen bilden, diese kurzfristig am Leben erhalten und schnell neuen Bedingungen anpassen zu können. Die Methode ist der Evolutionsbiologie als r-Strategie bekannt. Bei den zivilisierten Menschengruppen wird sie jedoch nicht mit vererbten, sondern mit kulturellen Mitteln umgesetzt. Die Ausdehnung von Lebens- und Gestaltungsräumen geht stets zu Lasten anderer Gruppen oder Spezies. Legitimiert wird dies im Menschenbild der Menschenrechte durch eine grundsätzliche Trennung derer von und zu homo sapiens sapiens auf der einen und aller übrigen Primitiven auf der anderen Seite. Menschlichen Gruppen anderer Kulturtraditionen wird formale Unterordnung, Bekehrung oder Vernichtung angeboten – dies meist je nach kultureller Entfernung zum eigenen Modell. […]“ Vgl. Haimo Schulz Meinen: Die Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz, Religionswissenschaftliche Reihe, Diagonal-Verlag, Marburg 2000, S. 168.
  44. „Im Anschluss an die Thesen Durkheims [ist] es möglich, die Vorstellungen der Menschenrechte als intellektuelle Weiterentwicklung der christlichen Kulturtradition zu analysieren. Mauss, Dumont, Seiwert und Kippenberg trugen neben anderen dazu bei. Sie zeigten, wie die Person (Mauss), das Individuum (Dumont), die Moderne (Seiwert), der demokratische Staat (Delekat), die Wissenschaft (Seiwert, Tenbruck) und die Vernunft (Seiwert, Gebhard, Seligman) als normale Ergebnisse der Religionsgeschichte zu untersuchen sind. Menschenrechte bilden nur eine identitätsstiftende Sammlung dieser Ergebnisse. Das Menschenbild der Menschenrechte verbirgt und tarnt erfolgreich den Unterschied zwischen den vererbten und den wählbaren, kulturellen Eigenschaften des Menschen. Dem Menschen der Menschenrechte scheint es bestimmt zu sein, vorgefundene Natur allmählich vollständig zu ersetzen – und damit zu vernichten.“ Vgl. Haimo Schulz Meinen: Die Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz, Religionswissenschaftliche Reihe, Diagonal-Verlag, Marburg 2000, S. 168.
  45. LSVD
     
  46. Pressemitteilung von Amnesty International: Congress rubber stamps torture and other abuses
     
  47. http://www.quetzal-leipzig.de/themen/gewalt-und-menschenrechte
     
  48. Vgl. Menschenrechte
     
    . In: nicolejanz.de.
  49. Vgl. Lasse Heerten: Rezension zu: Klose, Fabian: Menschenrechte im Schatten kolonialer Gewalt. Die Dekolonisierungskriege in Kenia und Algerien 1945-1962. München 2009
     
    . In: H-Soz-u-Kult, 18. März 2010.
  50. 2 einleitende (zweispr.) & weitere Essays der Hrsg., in Franz.: Niklas Luhmann, Hauke Brunkhorst; in Deutsch Etienne Balibar, Claude Lefort

"Vermächtnis", wird wahrscheinlich schlimmste Regentschaft nach Diktatur genannt

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