Internationaler Strafgerichtshof
1. Internationaler Strafgerichtshof
Insbesondere Kriegsverbrechen sind besonders schwerwiegende Verbrechen und dabei kann und darf weder ein sogenanntes Veto-Recht, noch können und dürfen sonst wie aussehende "Rechte" dazu missbraucht werden, notwendige Ermittlungen zu behindern oder gar zu verhindern!!
Letztendlich sind ggf. die internationalen Menschenrechte als höherrangig und maßgebend anzusehen und damit anzuwenden!
Menschenrechte – Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte
Das Bestehen von Menschenrechten wird heute von fast allen Staaten prinzipiell anerkannt. ... 7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte.
Siehe die Logik von Ampeln an Straßenkreuzungen:
Wer einen Führerschein erhalten hat, die oder der hat nachgewiesen, dass sie z.B. die Notwendigkeit von Straßenampeln verstanden haben.
Und in gewisser ähnlicher Weise sollen auch die internationalen Menschenrechte das Überschreiten von roten Punkten bzw. Linien verhindern!
"Neben den USA lehnen auch bevölkerungsreiche Staaten wie China, Russland oder Indien eine Ratifikation des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (Statute for the International Criminal Court, im Folgenden daher: ICC-Statut[1]) bislang ab.[2] Zwar haben sich mehr als die Hälfte aller Staaten an der Ausarbeitung des völkerrechtlichen Vertrages über die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs beteiligt.[3] Insgesamt repräsentieren die Staaten, welche das Statut heute ratifiziert haben, aber weniger als die Hälfte der Weltbevölkerung.
Anmerkung:
Interessante, weil irritierende und gewissermaßen falsche Ausführungen:"Internationaler Strafgerichtshof und die Position der USA"(...). = Das trifft so natürlich nicht zu, es sei denn, es hätte mindestens eine repräsentative Umfrage unter der Bevölkerung - in diesem Fall - der USA gegeben UND diese hätte mehrheitlich gegen eine Anerkennung des Internationalen Strafgerichtshofs gestimmt !!!
Nichtsdestotrotz konzentriert sich die Kritik der ICC-Befürworter fast gänzlich auf die USA. Die besondere Bedeutung der USA für das Projekt der Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes erklärt sich aus zwei Gründen:
Erstens sind die USA als eines der fünf ständigen Mitglieder im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit einem Vetorecht ausgestattet, womit ihnen eine zentrale Rolle in der bestehenden internationalen Sicherheitsarchitektur zukommt. Der neu geschaffene ICC soll sich institutionell in diese bestehende Architektur einfügen und ist damit für seine Funktionsfähigkeit auf die grundsätzliche Unterstützung ihrer zentralen Akteure angewiesen.[4]
Zweitens wird es für die praktische Ermittlungstätigkeit und Beweiserbringung des ICC entscheidend darauf ankommen, ob die USA an dieser Arbeit mitwirken.[5] Die Erfahrungen mit Tribunalen wie dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, daher im Folgenden: ICTY) zeigen, dass die gerichtliche Beweisführung gegen Befehlsverantwortliche für Makroverbrechen regelmäßig von einem hohen nachrichtendienstlichen Aufwand abhängig ist.[6] Der Mitwirkung der USA und der Einsatz ihrer weltweiten militärischen und geheimdienstlichen Infrastruktur ist hier von hoher Bedeutung zu. Auch für die Festnahme von Verdächtigen und ihre Überstellung an den ICC wird es nach Ansicht vieler Beobachter auf die USA und ihre weltweite militärische Präsenz und ökonomischen Sanktionsmöglichkeiten ankommen.[7] Ein Blick auf die Erfahrungen mit dem ICTY unterstreicht dies. Das Auslieferungsgesetz, welches Jugoslawien im Frühjahr 2002 erließ, kam nur aufgrund massiven wirtschaftlichen Drucks seitens der USA zustande.[8] Im Juni 2006 waren es abermals die USA, die gegenüber Serbien ihrer Forderung nach vollständiger Zusammenarbeit mit dem ICTY sowie Überstellung mutmaßlicher Kriegsverbrecher mittels ökonomischer Sanktionen Nachdruck verliehen konnten.[9] Russland, Indien oder China spielen hier keine vergleichbare Rolle.
Für einen effektiven ICC wird es also auf die politische Unterstützung der USA ankommen, im UN-Sicherheitsrat ebenso wie bei der praktischen Ermittlungstätigkeit. Damit ist die Haltung der USA gegenüber dem Projekt ICC von besonderem Interesse.
Die nun folgende Betrachtung der Entstehungsgeschichte des ICC-Statuts soll daher besonders die Position der USA beleuchten. Es soll verfolgt werden, wie sich die Position der USA gegenüber dem Projekt eines internationalen Strafgerichtshofs in der Zeit zwischen 1945 und 1998 gewandelt hat.
Es wird zu zeigen sein, dass sich die Position der USA gegenüber der Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs im untersuchten Zeitraum viermal grundlegend geändert hat – zum ersten Mal mit Beginn des „Kalten Krieges“ um das Jahr 1950; danach mit der Verschärfung der weltpolitischen Lage in den 1960er Jahren; sodann mit dem Ende des „Kalten Krieges“ und innenpolitischen Veränderungen in den USA zu Beginn der 1990er Jahre; und zuletzt kurz vor der Konferenz in Rom im Sommer 1998.
Dabei soll der Frage nachgegangen werden, welche weltpolitischen Hintergründe jeweils eine Rolle spielten. Der Stand der rechtlichen Diskussion soll jeweils exemplarisch anhand einzelner Debatten dargestellt werden.
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[1] Abgedruckt u.a. in: Bassiouni, The Statute of the International Criminal Court, S.39-114; sowie in: Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit, S.425-473.
[2] Stand: 15. Juni 2006. Eine aktuelle Auflistung aller Staaten, die das ICC-Statut ratifiziert haben, findet sich unter: www.iccnow.org.
[3] Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit Postschiff, S. 396.
[4] Stahn, Gute Nachbarschaft um jeden Preis? ZaöRV 60 (2000), S. 632.
[5] Wedgewood, An American View, EJIL 10 (1999), S. 93-107 (106).
[6] Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S. 179.
[7] Wedgewood, EJIL 10 (1999), S. 93-107 (106); Chopra, Peace-Maintenance: The evolution of international political authority, London 1999, S. 90.
[8] Biermann, Aussöhnung und Neubeginn: Das Haager Tribunal und seine Folgen, IP 5/2002, S. 21-24 (21).
[9] Washington stoppt Finanzhilfen für Serbien, DIE WELT v. 2. Juni 2006.
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Inhalt
1. Internationaler Strafgerichtshof
2. Nürnberg als Ausgangspunkt
3. Entwicklungen in der Nachkriegszeit
3.1. Korea-Krieg
3.2. Die USA in der völkerrechtlichen Defensive
3.3 Kompromiss zu den Nürnberger Prinzipien
3.4. Formulierung von Straftatbeständen, insb. Aggression
3.5. Bemühungen um einen Internationalen Strafgerichtshof
4. Entwicklungen in der Zeit des Kalten Krieges
4.1. Vietnam und die Frage nach einem Internationalen Strafgerichtshof
4.2. UN-Resolution über die Definition der Aggression (1974)
4.3. Bemühungen um einen internationalen Strafkodex
5. Entwicklungen in den 1990er Jahren
5.1. Das Ende des Kalten Krieges
5.2. Pro-ICC-Haltung der Clinton-Regierung
5.3. Weltweite militärische Präsenz der USA
5.4. Die Arbeit der ILC
5.5. Ad-hoc Komitee und Preparatory Committee
5.5.1. Position der USA zum materiellen Strafrecht
5.5.2. Position der USA zur Rolle des UN-Sicherheitsrates
5.5.3. Position der USA zur Rolle des Anklägers
6. Die Staatenkonferenz in Rom 1998
6.1. Innenpolitischer Konflikt in den USA um den ICC
6.2. Die Gruppe der like-minded States
6.3. Position der USA zum materiellen Strafrecht
6.3.1. Der Tatbestand der Aggresion
6.3.2. Indirekte Besiedlung besetzter Gebiete
6.3.3. Handeln auf Befehl
6.4. Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit
6.5. Territorialprinzip und aktives Personalprinzip
6.6. Position der USA zur Rolle des UN-Sicherheitsrates
6.7. Position der USA zur Rolle des Anklägers
7. Zusammenfassende Bewertung
Literaturverzeichnis
Links
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