Und RTL-Möller macht unverblümt Werbung für Macht-Merkel ?!
Unnormal und ungesund !!!
Schaut und hört bitte genau hin, welche Medien endlich hierrüber berichten
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch
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Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff:
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Re:
Beweis, dass Ex-CDU-Ministerpräsident Müller vorsätzlich sehr schwerwiegend
rechtsmissbräuchlich dessen Richteramt am BVG missbraucht hat, vom 12.05.2015
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Datum:
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Tue, 12
May 2015 16:54:42 +0200
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Von:
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Thomas
Karnasch <thomaskarnasch@gmail.com>
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An:
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bundespraesidialamt@bpra.bund.de,
info@die-linke.de, info@gruene.de
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Thomas Karnasch, Philosoph - Zum 2 -
37186 Moringen - Tel.: 01515
An den
Bundesgerichtshof in Karlsruhe - zur Aufklärung des Hergangs und
Strafverfolgung
An die
Bundesanwaltschaft in Karlsruhe - zur Aufklärung des Hergangs und Strafverfolgung
An den
Bundespräsidenten in Berlin - zur
Wegbereitung weiterer nötiger Maßnahmen
An die
Oppositionsparteien im Deutschen Bundestag (Reihenfolge nach Größe):
Die Linke
& Bündnis90/Die Grünen - zur Wegbereitung weiterer nötiger Maßnahmen
Aktenzeichen:
2BvC 4/14 - Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeigen für
Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Hessenwahl u. Bundestagswahl nach wie vor vakant!)
Liebe Damen und Herren,
für mich besteht mittlerweile kein Zweifel mehr daran, dass
Ex-CDU-Ministerpräsident Peter Müller maßgeblich dazu beigetragen hat, bei der
sehr schwerwiegenden Rechtsbeugung in Tateinheit mit sehr schwerwiegendem
Amtsmissbrauch im Zuge der Wahlprüfungsbeschwerde vom 14.01.2014, gegen die
Landtagswahl in Bayern, vom 15.09.2013 und den Wahlprüfungsbeschwerden vom
21.01.2014, gegen die Landtagswahl in Hessen und die Bundestagswahl, vom
22.09.2013.
Sehen Sie selbst:
Betreffendes Beschlüsschen vom 26.03.2015 (23.04.2015
Poststempel, auf normalem Briefumschlag – für wichtige Gerichtsbeschlüsse
eigentlich unüblich) von insgesamt zwei Seiten ist weiter unten eingefügt. Offenbar
nicht ohne Grund wurde auf zweiseitigem Beschlüsschen nirgends das
Eingabe-Datum der drei Wahlprüfungsbeschwerden angegeben. Dabei ist bzw. sind
auch solche Datumsangaben ein wichtiger Bestandteil von zu führenden Verfahren.
Ebenso wie ein bzw. in diesem Fall das jeweils anzuführende Aktenzeichen! Was
also offensichtlich auch aus hinterhältigen Motiven, von Seiten des Bundesverfassungsgerichts,
im Zuge der Wahlprüfungsbeschwerden vom 21.01.2014, gegen die Landtagswahl in
Hessen und die Bundestagswahl vom 22.09.2013 nicht angeführt wurde.
In Schreiben des BVG-Berichterstatter, also von
Ex-CDU-Ministerpräsident Peter Müller, der trotz kaum erfüllter
Berufungsvoraussetzungen allen Ernstes zum Bundesverfassungsrichter aufgrund
der CDU-Merkel-Macht gemacht wurde, mit Datum des 19.02.2015, führt dieser
tatsächlich an, dass alle drei angeführten Wahlprüfungsbeschwerden angeblich am
14.01.2014 beim Bundesverfassungs-gericht eingelegt worden wären:„Ihre
Wahlprüfungsbeschwerden vom 14. Januar 2014 gegen die Wahl des Deutschen
Bundestages und die Landtagswahlen in Hessen und Bayern.“
Weiter gibt BVR Peter Müller indirekt zu, dass die
Wahlprüfungsbeschwerden sowohl gegen die Bayernwahl, vom 14.01.2014, als auch
gegen die Hessenwahl, vom 21.01.2014, in jedem Fall ausreichend begründet sind!
Sehen Sie selbst, Schreiben von BVR Müller vom 19.02.2015, 3. Absatz:
„Soweit
sich die Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Bundestagswahl vom 22. September 2013
richtet, ist sie jedenfalls nicht hinreichend begründet.“
Weitere
unglaubliche Rechtsbeugung ist jedoch schon in 2. Absatz darüber zu lesen:
„Ihre
Wahlprüfungsbeschwerde dürfte mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg
haben.“
Weiterer
Beweis ist in 1. Absatz zu finden:
„Ihre
Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl des Deutschen Bundestages vom 22.09.2013,
gegen die Landtagswahl vom selben Tage und die Landtagswahl in Bayern vom 15.
September 2013 wird unter oben genannten Aktenzeichen
geführt.“ Zwei Aktenzeichen fehlen!
Kein
Zweifel:
Die
Politik hat sich das Bundesverfassungsgericht Untertan gemacht!
Das
ist einfach nur unglaublich, so schamlos das Recht zu beugen und dabei das so
bedeutende Richteramt am Bundesverfassungsgericht zu missbrauchen!
Die nachweislich u.a. also am 21.01.2014 –
Beweis: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts und unten eingefügter
Fax-Gesendet-Report, nachfolgend - beim Bundesverfassungsgericht eingelegte
Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Landtagswahl in Hessen vom 22.09.2013,
beinhaltete nämlich auch die grandiose Urteils-Begründung des
Verwaltungsgerichtshofs für Hessen in Kassel, vom 17.09.2013, im Zusammenhang
mit der Hessenwahl fünf Tage später! Das damit deutliche Vorgaben der Art und
Weise der Wahlkampfführung vorgibt! Es war also beim Bundesverfassungsgericht
offensichtlich klar, dass diese grandiose Urteilsbegründung mit in die
Wahlprüfungsverfahren aufgenommen werden müsste. Was aber bei der
hinterhältigen Absicht, die Verfahren erst gar nicht stattfinden lassen zu
wollen, offensichtlich einen weiteren schwergewichtigen Hinderungsgrund
darstellte, weshalb kurzerhand das Datum verfälscht wurde.
„Der
hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat in einem Urteil vom 17.09.2013
im
Zusammenhang mit, der wie die Bundestagswahl am vergangenen Sonntag, den
22.09.2013,
stattgefundenen Hessenwahl festgehalten: Wähler
müssten "ohne jede unzulässige Beeinflussung staatlicher oder
nichtstaatlicher Seite" zu ihrer Wahlentscheidung finden, heißt es in der
Begründung des VGH. Weitere
Ausführungen zu diesem Unrteil von der Internet-Seite des hessischen Rundfunks sind
unter Link oder weiter unten eingefügt!
- Ich werde den hessischen Verwaltungsgerichtshof kontaktieren und um
Übermittlung des betreffenden Urteils an das Bundesverfassungsgericht bitten.“
Ex-CDU-Ministerpräsident
Peter Müller war sich offensichtlich auch dabei bewusst, dass das
ordnungsgemäße Durchführen der drei Wahlprüfungsverfahren im Grunde unumgänglich
ist!
Auch das
hätte von Seiten des Bundesverfassungsgerichts erwähnt werden müssen!
Schließlich übersteigt jeweils die weitreichende Bedeutung der eingelegten
Wahlprüfungsbeschwerde die übliche Beibringungsaufgabe durch den
Beschwerdeführer.
Wahrscheinlich
war BVR Müller relativ schnell klar, dass eine zwingend durchzuführende
Verhältnismäßigkeitsprüfung umso mehr die betreffenden Parlamente
schlimmstenfalls zur Auflösung würde bringen können.
Auf hier auszugsweise
angeführten Schreiben des Bundesverfassungsgerichts wurde also offensichtlich
schon versucht, die Wahlprüfungsbeschwerden ad absurdum zu führen. Sollten sich
betreffende Schreiben nicht in Akte beim Bundesverfassungsgericht befinden,
dann kann ich diese selbstverständlich vorlegen!
So schreibt
das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 13.03.2014:
"Ihre Telefaxe vom 21. Januar und 4.
Februar 2014 sowie ihre E-Mails vom 17. Januar
2014 und ihr Telefax vom 24. Februar 2014
= Als
Wahlprüfungsbeschwerde überschriebene Schriftsätze können doch nicht beinah
herabwürdigend als „Telefaxe“ degradiert werden.
Hiesiges Schreiben vom 5. Februar 2014"
...
"Ergänzend darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass für
Verfahrensanträge (z.B.
Verfassungsbeschwerde) beim Bundesverfassungsgericht nach § 23 Abs. 1 BVerfGG
die Schriftform gilt. Sie können damit nicht rechtswirksam per E-Mail
eingereicht werden."
Dabei wurden nachweislich klar ersichtlich nur diese E-Mails u.a. Adressaten
zur
Information an das Bundesverfassungsgericht übermittelt!
Was das Bundesverfassungsgericht selbstverständlich leicht hätte feststellen
können!
Doch auch die einzigen -unten auszugsweise eingefügten- an das
Bundesverfassungs-
gericht gesendeten E-Mails wurden am Bundesverfassungsgericht offensichtlich
nur
oberflächlich in Augenschein genommen!
"An alle juristischen/rechtswissenschaftlichen Fakultäten in Bayern"
- ist klar ersichtlich
gleich mit dem ersten Absatz zu lesen!
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Original-Nachricht --------
Betreff:
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Wahlprüfungsbeschwerde
um die Landtagswahl in Bayern vom 15.09.2013
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Datum:
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Fri, 17
Jan 2014 09:29:53 +0100
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Von:
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Politiker
unter kritischer Beobachtung
<politiker-unter-kritischer-beobachtung@web.de>
|
An:
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sekretariat.rw@uni-bayreuth.de,
dekan.rw@uni-bayreuth.de, dekanat@jura.uni-wuerzburg.de,
dekan@jura.uni-augsburg.de, dekan@Jura.Uni-Augsburg.DE,
dekanat.jura@uni-passau.de, info@uni-tuebingen.de, info@jura.uni-erlangen.de,
webmaster@jura.uni-erlangen.de, studienberater@jura.uni-erlangen.de,
kontakt@uni-regensburg.de, dekan@uni-regensburg.de, info@uni-regensburg.de,
dekanat@jura.uni-muenchen.de, mail@stephan-lorenz.de,
korioth@jura.uni-muenchen.de, bverfg@bundesverfassungsgericht.de,
bverfg-technik@jurix.jura.uni-saarland.de,
besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de, info@gruene.de, info@die-linke.de,
Thomas Karnasch <thomaskarnasch@gmail.com>
|
Welche noch
erklären müssen, warum sie bis heute 0 reagiert haben! =
Meinungsfreiheit in Bayern latent unterbunden?! Was letztendlich gewissermaßen
einen weiteren Grund vorgibt, diese Wahlprüfungsverfahren gewissenhaft, also nach
„bestem Wissen und Gewissen“, zum Abschluss zu bringen!
Aus selbigem Schreiben im Zuge der
Wahlprüfungsbeschwerden ans Bundesverfassungsgericht:
„Entschuldigung, aber das hier muss bitte vom
Bundesverfassungsgericht beachtet werden!
In einem
demokratischen Rechtstaat hat die Gesellschaft das Recht, dass besonders schwerwiegende
Verfehlungen, begangen in diesem Fall auch noch durch die gesetzgebende
Politik, entsprechend aufgearbeitet werden! Immerhin wurde in den
Wahlprüfungsbeschwerden ein möglicher Gegenstandswert von einer Billion Euro
beziffert.
Eine
Gesellschaft - die in diesem Fall auch die Ihrige und die Unsrige ist - kann
und darf nicht betraft werden, nur weil die durch den Gesetzgeber - also die
Politik - gestaltete Gesetzgebung dafür unzureichend ist. Nur weil die Justiz
sich weitestgehend angewöhnt hat, gegen die selbstverständlich nicht heilige
Politik nach Möglichkeit kein Verfahren aufzunehmen.
Weil die
Justiz - das muss endlich mal ausgesprochen werden - bedauerlicherweise in
Wirklichkeit u.a. in der Weise nicht unabhängig ist, wenn es um gesetzeswidrige
Verfehlungen, eben begangen durch Politiker geht!“
Desweiteren hat es seither noch mindestens ein halbes
Dutzend Nachreichungen zu den drei Wahlprüfungsbeschwerden gegeben, was
natürlich auch in Erwähnung gebracht werden muss. Aber aus offensichtlich
hinterhältigen Beweggründen einfach verschwiegen wurde.
Folgender E-Mail-Gesendet-Report ist Bestandteil der
Wahlprüfungsbeschwerde vom 21.01.2014 gegen die Landtagswahl in Hessen, vom
22.09.2013. Das Datum des 21.01.2014 sollte bzw. musste aus Sicht der
„Attentäter“ auf den demokratischen Rechtstaat verfälscht werden, weil in
Schreiben dazu auch das beachtliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von
Hessen in Kassel Bestandteil ist!
Das
betreffende Schreiben auszugsweise:
-------- Original-Nachricht --------
Betreff:
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Betrifft:
massiver Wahlbetrug durch vorsätzliche rechtswidrige Wählerbeeinflussung!
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Datum:
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Wed, 25
Sep 2013 09:39:10 +0200
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Von:
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Politiker
unter kritischer Beobachtung
<politiker-unter-kritischer-beobachtung@web.de>
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Antwort an:
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unabhaengige-buergerinformation-zukunft@web.de
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Organisation:
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Politiker
unter kritischer Beobachtung
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An:
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bverfg@bundesverfassungsgericht.de,
poststelle@bgh.bund.de, info@cdu.de, info@fdp.de, info@spd.de,
info@gruene.de, info@die-linke.de, info@csu-bayern.de, Thomas Karnasch thomaskarnasch@gmail.com
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Die am 15.09.2013 stattgefundene Landtagswahl in Bayern, im
Zusammenhang mit den drei gegen die September-2013-Wahlen eingelegten
Wahlprüfungsbeschwerden, in Schreiben des „Berichterstatters“ am Bundesverfassungsgericht,
BVR Müller, als letztes anzuführen, also
nach den eine Woche später, am 22.09.2013, stattgefundenen Neuwahlen des
Deutschen Bundestages und des Landtages in Hessen, ist offensichtlich auch in
den rechtsbeugenden Absichten von vorneherein begründet. Und soll wohl der
Ablenkung dienen.
Noch erschreckender ist die Art und Weise, wie BVR und Ex-CDU-Ministerpräsident
Peter Müller versucht unter Beibringung von mindestens ein Dutzend Paragraphen
die Sachlage zu verharmlosen und zu umkurven. Peinlich und beschämend!
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Besonderer
Teil (§§ 80 - 358)
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4.
Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und
Abstimmungen (§§ 105 - 108e)
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§
108a
Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung
bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt
oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Weitere Beweise, dass hiermit sogar von vorsätzlichem
Wahlbetrug unter Inkaufnahme von möglicher Wählertäuschung gesprochen werden
muss. Denn, ohne Aufarbeitung, der in den betreffenden Schriftsätzen an den
Bundeswahlleiter und an die Landeswahlleiter für Bayern und Hessen dargelegten
schwerwiegenden Sachverhalte, ist faktisch im Grunde mindestens von
fahrlässiger Beihilfe zum Wahlbetrug zu sprechen.
Interessant dazu ist, dass der Beschwerdeführer gegen die
angeführten Wahlleiter Strafanzeige erstattet hat und diese mindestens in zwei
Fällen nicht mal von der eingeschalteten Staatsanwaltschaft erwähnt wurden. Was
faktisch Strafvereitelung wäre.
Kontaktformular am 10.10.2013
E-Mail erfolgreich
gesendet!
©2013 Der Bundeswahlleiter
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Anwendungen für Sie
Informationen für Sie
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Hinweis
Ihre Informationen wurden am 10.10.13 um
17:34 Uhr an uns weitergeleitet. Herzlichen Dank!
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Was nach meinem Verständnis zudem mit Hochverrat
gleichzusetzen ist.
Ich möchte nicht wissen, wie oft insbesondere BVR Peter
Müller im Zuge von Verfassungs-beschwerden schon unrechtmäßig getrickst hat.
Entschuldigung, aber in Anbetracht der freilich gewaltigen
Dimension dieser Wahlprüfungs-beschwerden UND der deshalb auch internationalen
Bedeutung, muss mit quasi-Demokratie- Zerstörern unangenehm deutlich umgegangen
werden!
Sehen Sie selbst:
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