Als
Menschenrechte werden
subjektive Rechte bezeichnet, die jedem
Menschen
gleichermaßen zustehen. Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus,
dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen
Rechten ausgestattet und dass diese
egalitär begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.
[1] Die Idee der Menschenrechte ist eng verbunden mit dem
Humanismus und der im Zeitalter der
Aufklärung entwickelten Idee des
Naturrechtes.
Das Bestehen von Menschenrechten wird heute von fast allen
Staaten prinzipiell anerkannt. Die Universalität ist gleichwohl Grundlage politischer Debatten und Auseinandersetzungen.
Menschenrechte werden heute gewöhnlich als Abwehrrechte des Bürgers
gegen den Staat zum Schutz seiner Freiheitssphäre verstanden.
[2]
Weil aber Menschenrechte auch von dritter Seite bedroht werden, wird
davon ausgegangen, dass außerdem zu jedem Menschenrecht eine staatliche
Schutzpflicht gehört, mit der erst ein Menschenrecht vollständig verwirklicht werden kann. Durch die
Ratifizierung von internationalen
Menschenrechtsabkommen sowie durch deren Verankerung in ihren nationalen
Verfassungen verpflichten sich die Staaten, die
Grundrechte und
Völkerrechte zunehmend umzusetzen, als einklagbare Rechte auszugestalten.
In einem engeren Sinne wird der Begriff „Menschenrechte“ auch als Gegenbegriff zu „
Bürgerrechte“ verstanden: Er steht dann für Grundrechte, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit allen Menschen zustehen.
Wesen der Menschenrechte
Universalität
Universalität im Menschenrecht steht für
Allgemeingültigkeit.
Das heißt, dass Menschenrechte überall für alle Menschen gültig sind.
Damit die erste subjektive Bedeutung praktisch realisierbar ist, muss
die zweite intersubjektive Bedeutung erfüllt werden: Die Anerkennung des
Menschenrechtes und dessen Geltung für jeden Menschen. Dabei ist jeder
Mensch dazu verpflichtet, die Menschenrechte seiner Mitmenschen zu
respektieren. Denn wenn sich jemand auf die Menschenrechte beruft, aber
diese in der Mitwelt nicht anerkannt werden, ist die Berufung eines
jeden Menschen auf dieselben Menschenrechte zum Schutze seiner
elementaren Interessen, nicht erfüllt worden. Deshalb werden tragfähige
und rechtliche Instrumente gebraucht, um die allgemeingültige
Anerkennung der Menschenrechte zu garantieren. Dabei sind alle Staaten,
die der
UNO beigetreten sind, dazu verpflichtet worden, die Menschenrechte in ihren nationalen
Rechtssystemen zur vollen Geltung zu bringen.
[3]
Egalität
Egalität ist die Bezeichnung für
Gleichheit.
In Deutschland ist die Egalität ein verfassungsmäßiges Recht, welches
nach Artikel 3 Absatz 1 jedem Menschen die Menschenrechte gleichermaßen
garantiert. So ist jeder Mensch vom Gesetz gleich, und im Geschlecht
gleichberechtigt.
Es darf also niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder wegen
seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
[4]
Allen
einzeln genannten Menschenrechten
übergeordnet ist das Prinzip der
Gleichberechtigung, das durch Maßnahmen der
Gleichstellung umgesetzt wird.
[4]
Die heutige Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau
dreht sich in der Sache um diese wichtige Grundsatznorm. Dabei wird
häufig eine soziale oder gesellschaftliche
Gleichheit
oder Gleichstellung mit dem Differenzierungsverbot der Grund- und
Menschenrechte verwechselt. Die Forderung nach faktischer Gleichstellung
lässt sich auf den Grundsatz der Universalität offenbar nicht stützen.
Das
Universalitätsprinzip oder
Differenzierungsverbot verbietet die in ihm genannten rechtlichen Differenzierungen. Es verlangt weder Gleichheit noch deren logischen Unterfall
Chancengleichheit. Chancengleichheit gegenüber dem Staat ist ein tatsächlicher
Rechtsreflex der Regelung, soweit sie reicht.
(Chancen-)Gleichheit in allen auch privaten Bereichen des Lebens ist
nicht Inhalt der Regelung. Sie staatlich auf diesem oder jenem Gebiet
oder Teilgebiet erreichen zu wollen, kollidiert leicht und logisch
unausweichlich mit der obersten Maxime der Menschenrechte, wenn nicht
auf andere Kriterien als die im
Differenzierungsverbot genannten abgestellt wird. Auf Rasse, Farbe, Geschlecht,
Herkunft
etc. darf beispielsweise niemals bevorzugend oder benachteiligend
abgestellt werden. Zulässige Kriterien sind beispielsweise Krankheiten,
Behinderungen, mangelnde oder überragende
Begabungen usw.
Unteilbarkeit
Ergänzend zum Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer
Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach stets
in ihrer Gesamtheit
verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht
möglich, wenn nicht gleichzeitig das Recht auf Nahrung verwirklicht ist.
Umgekehrt geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte,
etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von
Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und
politischer Rechte einher.
Normativer Gehalt der Menschenrechte
Rechtsquellen
Die international maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die
International Bill of Human Rights der
Vereinten Nationen.
[5] Neben der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948, bei der es sich jedoch nur um eine von der
UN-Generalversammlung
verabschiedete Erklärung handelt, die nicht unmittelbar für die
Mitgliedstaaten bindend ist, sind die zentralen
Menschenrechtsinstrumente innerhalb dieses Korpus:
- der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, sowie
- der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Beide Pakte wurden
1966
von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre
später in Kraft, nachdem sie von der geforderten Anzahl von
Mitgliedstaaten ratifiziert wurden. Sie sind für alle Mitgliedstaaten,
die sie ratifiziert haben, bindendes Recht.
Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa
- die Genfer Flüchtlingskonvention
- die UN-Kinderrechtskonvention
- die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- die UN-Antifolterkonvention
- die Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
- die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
- die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen
- die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Dazu kommen auf den verschiedenen Kontinenten
regionale Menschenrechtsabkommen. In Europa ist dies die
Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten. Sie enthält einen Katalog von Grundrechten und
Menschenrechten. Die Konvention wurde im Rahmen des
Europarats
ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3.
Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika, der amerikanische Doppelkontinent und
Asien verfügen über jeweils eigene regionale Menschenrechtsabkommen.
Bürgerliche und politische Rechte
Persönlichkeitsrechte (grundlegende Rechte)
Freiheitsrechte
Justizielle Menschenrechte
Soziale Menschenrechte
Zu den im Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören u. a.:
Gegen die Existenz wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte
wird bisweilen vorgebracht, dass hier das althergebrachte Abwehrrecht (
status negativus) in einen
status positivus (Anspruch auf Gewährung positiver sozialer Leistungen) umschlage.
Die Charakterisierung bürgerlicher und politischer Rechte als reine
Abwehrrechte geht jedoch ebenso fehl, wie die der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte als reine Gewährleistungsrechte.
So ist etwa die Gewährleistung innerer und äußerer Sicherheit und
einer unabhängig funktionierenden Justiz eine positive Staatsleistung.
Diese wird jedoch weitaus überwiegend als eigentlicher Staatszweck und
damit als gerechtfertigt angesehen. Ähnliches gilt für die Durchsetzung
allgemeiner und freier Wahlen.
Gleichzeitig treten soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Rechte oftmals als
Abwehrrechte
auf. Dazu zählen die Unterlassung von Zwangsvertreibung im Zuge eines
innerstaatlichen Konflikts wie auch die Respektierung des Rechts eines
indigenen Volks auf Beibehaltung seiner Sprache, seines Rechtssystems oder seiner Institutionen.
Daher sehen die sogenannten Limburger Prinzipien, die 1986 von einer
Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet
wurden, für jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor,
denen der Staat nachzukommen hat:
[6]
- Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen;
- Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen;
- Gewährleistungspflicht: Der Staat hat für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen, wo dies noch nicht gegeben ist.
Das Verständnis der Menschenrechte als reine Abwehrrechte erfasst
lediglich die erste dieser drei Pflichten. Innerhalb des
Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen kann jedoch das
umfassendere Menschenrechtsverständnis, das aus den Limburger Prinzipien
hervorgeht, mittlerweile als anerkannt gelten.
Generell ist anzumerken, dass die europäische Tradition die
bürgerlichen und politischen Rechte oftmals als einzig „echte“ Rechte
begreift, wohingegen in Ländern, in denen Hunger oder Vertreibung oder
Zugang zu Wasser brennende Probleme darstellen, die wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte mehr Aufmerksamkeit erfahren. So blendet
etwa die
Europäische Menschenrechtskonvention diesen Bereich vollständig aus, während er in der Menschenrechtscharta der
Organisation für Afrikanische Einheit eine zentrale Rolle spielt.
Geschichte der Menschenrechte
|
In diesem Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Philosophische
Begründungsmodelle der Menschenrechte (Vorhandenes erweitern);
Menschenrechte in der Reformationszeit (Religionsfreiheit) fehlt völlig
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Die Wurzeln der Menschenrechte in der Antike
Es gab in Europa schon früh Versuche, Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. Schon 624 v. Chr. wurde im
antiken Athen
die willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt. Seit dem 6. Jahrhundert
wurde allen Bürgern politische Mitsprache ermöglicht, zunächst nach
Besitz abgestuft. In der entwickelten Demokratie wurden schließlich fast
alle Ämter durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der
Postenvergabe alle gleich behandelt.
Ausgenommen waren aber alle Einwohner ohne Bürgerrechte (z. B. die
Sklaven und Frauen), mithin die Mehrheit der Bevölkerung. In seinem Werk
Politik (Buch I, Kap. 5, 1254b) vertritt
Aristoteles
die These, dass manche Menschen von Natur aus Sklaven seien. Man kann
von einem Versuch der Durchsetzung gleicher Rechte für alle erst seit
den Tagen der Aufklärung sprechen. Auch im
antiken Rom finden sich, basierend auf der Philosophie der
Stoa, erste Vorstellungen bzgl. eines allen Menschen gleich zustehenden Rechts.
Darüber hinaus bildet die ebenfalls antike biblische Vorstellung der
Gottebenbildlichkeit des Menschen beiderlei Geschlechts (Genesis =
1. Buch Mose,
Gen 1,27
EU
) eine weitere Voraussetzung für die später im Westen verbreitete Rezeption des
Philosophems
„Menschenrecht“. Doch auch biblische Rechte galten nicht universell.
Sonderregelungen gab es für die Vertreibung und Ausrottung von Völkern
anderen Glaubens (Exodus =
2. Buch Mose,
Ex 23,23-32
EU
) und für Sklaven (
Leviticus = 3. Buch Mose,
Lev 25,44
EU
).
Die Menschenrechte in der Aufklärung
Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wurde in der
Aufklärung besonders von den Philosophen
Thomas Hobbes,
John Locke,
Jean-Jacques Rousseau und
Immanuel Kant geprägt.
Bereits der
Dominikanermönch Bartholomé de Las Casas verwendet den Ausdruck 1552 in einem Schreiben zur Verteidigung der
peruanischen Ureinwohner an den mit der
Sklavenfrage befassten „Indienrat“. Er spricht von den „Prinzipien der Rechte der Menschen“ („las reglas de los derechos humanos“).
[7]
Thomas Hobbes (1588–1679) ist zu erwähnen, obwohl er eigentlich kein
Philosoph
der Aufklärung ist. Es gibt bei ihm keine direkten
Menschenrechtsformulierungen, vielmehr ist nicht einmal ansatzweise von
gleichen, unveräußerlichen Rechten für alle die Rede. Dennoch ist er
aufgrund seiner Staatsphilosophie ein Vordenker der Menschenrechte. Nach
dieser hat jeder Mensch im
Naturzustand das
Selbsterhaltungsrecht.
Doch aufgrund der Unsicherheit und Gefahren des Naturzustandes
verzichtet der Mensch auf diesen und seine damit verbundenen Naturrechte
und gibt sie an den
Staat
ab. So gibt er dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet das
Menschenrecht dem Staat unter. Trotz der schwachen Stellung des
Menschenrechts bei Thomas Hobbes hat die Tatsache, dass es überhaupt ein
solches Recht geben kann, viele Philosophen beeinflusst. Hobbes' Ideen
regten 1679 das englische Parlament an, König Karl II. die
Habeas-Corpus-Akte abzuverlangen.
Samuel Pufendorf
ist der erste Aufklärer, der die „dignatio“, die Menschenwürde,
ausdrücklich als Bestandteil des Naturzustandes, in dem die Menschen
gleich und frei sind, betrachtet: „Der Mensch ist von höchster Würde,
weil er eine Seele hat, die ausgezeichnet ist durch das Licht des
Verstandes, durch die Fähigkeit, die Dinge zu beurteilen und sich frei
zu entscheiden, und die sich in vielen Künsten auskennt.“
[8]
So hat
John Locke (1632–1704)
die Grundgedanken von Hobbes aufgegriffen. Er deutet sie aber anders,
da er dem Naturzustand einen höheren, positiveren und der Bindung zum
Staat einen weniger starken Stellenwert gibt. Nach Locke hat der Staat
die Funktion, die Naturrechte des Menschen zu sichern und zu erhalten.
Falls er dem nicht nachkommt, verliert er seine Legitimation. Locke gibt
dem Staat nicht uneingeschränkte Macht, sondern fordert die
Gewaltenteilung in
Legislative (gesetzgebende Gewalt) und
Exekutive (ausführende Gewalt), später wurde noch die
Judikative (die Rechtsprechung) durch
Charles de Montesquieu (1689–1755)
hinzugefügt. Bei Locke sind die natürlichen Rechte des Individuums dem
Staat übergeordnet und der einzelne kann sie gegenüber dem Staat geltend
machen. Die Ideen von John Locke hatten maßgeblichen Einfluss auf die
von
Thomas Jefferson formulierte
amerikanische Unabhängigkeitserklärung, in der
1776 unveräußerliche Rechte wie die auf
Leben, Freiheit und das Streben nach Glück festgehalten wurden.
Jean-Jacques Rousseau
(1712–1778) ist der erste Aufklärer, der direkt von Menschenrechten
spricht, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau
ist die
Freiheit
Grundlage für das Menschsein. Da von Natur aus alle Menschen frei und
gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Rousseau
unterscheidet dabei zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher
Freiheit. Im Naturzustand, ausgestattet mit der unbegrenzten natürlichen
Freiheit, ist der Mensch nicht wirklich frei, da er von seinen Trieben
und seinem Egoismus beherrscht wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er
sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene
Gesetze
zu halten. So verzichtet er bewusst zugunsten der sittlichen auf die
natürliche Freiheit. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen
Freiheit ist sozusagen die Vervollkommnung der Freiheit im Staat. Die
Bürger,
ausgestattet mit der sittlichen Freiheit, sind Basis der Gesetzgebung,
denn da sie sittlich frei sind, halten sie sich an die selbstgegebenen
Gesetze. So sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat
nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Freiheit ist die Basis des
Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen
spielten bei der
Französischen Revolution eine große Rolle.
Ein weiterer wichtiger Mitbegründer der Aufklärung und auch der Idee des Rechtsstaates ist
Immanuel Kant (1724–1804). Für ihn ist Freiheit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschenrechte, wie
Gleichheit und
Selbständigkeit, abgeleitet werden. Das Recht kann nicht von der Natur des Menschen abgeleitet werden, ist also ein
Vernunftrecht,
das unabhängig von historischen, kulturellen, sozialen und religiösen
Umständen gelten muss. Die Legitimation und vorrangige Aufgabe des
Rechtsstaates
ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann
der Staat die Menschenrechte nicht in Frage stellen, da er damit seine
eigene
Legitimation
antasten würde. Die Menschenrechte werden zur Legitimation des Staates.
In merkwürdigem Kontrast hierzu steht Kants strikte Ablehnung eines
Widerstandsrechtes gegenüber die Menschenrechte verletzenden Staatsgesetzen.
Betrachtet man die Ideen dieser Philosophen, lässt sich eine
Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die aber dem
Staat untergeordnet werden, über die Überordnung der Menschenrechte
über den Staat bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als
Basis und Legitimation des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.
Philosophische Begründungsstrukturen der Menschenrechte nach der Aufklärung
Auch nach der Aufklärung beschäftigten sich verschiedene Philosophen
damit, den universalen Geltungsanspruch der Menschenrechte zu begründen.
Hierzu zählt besonders die
Diskursethik, die von
Jürgen Habermas und
Karl-Otto Apel entwickelt wurde. Auch
Heiner Bielefeldt,
der unter anderem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für
Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist, publizierte zu diesem Thema
und verglich Begründungsstrukturen für die Gültigkeit der
Menschenrechte. Die irische Philosophin
Mette Lebech begründete in ihrer Arbeit
On the problem of Human Dignity (2011) über die Menschenrechte und die
Menschenwürde, dass die Würde des Menschen ein
Axiom im Sinne von
Aristoteles ist, aus dem erst alle anderen Werte abgeleitet werden können.
[9]
Chronologie
- Der englische König Johann Ohneland muss die Willkür des Adels gegen seine Untertanen verfassungsrechtlich bestätigen. Eigentum, Steuerrecht
und Zugriff auf die Person sind ab diesem Zeitpunkt erstmals staatlich
als Schutzrechte des Untertanen gegen die Krone geregelt.
- Ab diesem Zeitpunkt ist die Festnahme eines Bürgers an strikte Regeln gebunden. Niemand darf mehr aus Willkür festgenommen werden.
Klassifizierung nach „Generationen“
Im
20. Jahrhundert hat sich die Einteilung der Menschenrechte in drei „Generationen“ eingebürgert.
[10]
Diese Einteilung ist zwar relativ gebräuchlich, nichtsdestoweniger
ist sie umstritten, weil die gezeichnete Abfolge eine unausgesprochene
Wertung und Hierarchie impliziert. Demnach könnten die Rechte der
„ersten Generation“ als die „echten“ Menschenrechte gesehen werden,
während der Menschenrechtscharakter der zweiten und dritten Generation
in Zweifel gezogen wird. Zudem wird mit dem Begriff der „Generationen“
eine zeitliche Abfolge suggeriert, die nicht der geschichtlichen
Entwicklung entspricht.
Erste Generation
In diese Kategorie werden die bürgerlichen und politischen Rechte
gefasst, d.h. die liberalen Abwehrrechte und demokratischen
Mitwirkungsrechte. Geprägt vom klassischen Konzept der Menschenrechte
aus den Zeiten der Aufklärung sah die
Westliche Welt
nur sie allein als Rechte, die vom Individuum aufgrund seiner bloßen
Existenz gegenüber dem Staat gerichtlich durchsetzbar sein sollten.
Diese beschränkte Perspektive spiegelt sich teilweise auch in den
Verfassungen westlicher Staaten, in der liberal-rechtsstaatlichen
Grundrechtstheorie oder auch in der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte wider.
[11]
Dazu gehören:
- Menschenwürde
- Geltung der Rechte für alle Menschen in allen Ländern und Gebieten, unabhängig von ihrer internationalen Stellung
- Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit
- Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft
- Verbot der Folter oder grausamer, unmenschlicher Behandlung
- Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson
- Gleichheit vor dem Gesetz
- Anspruch auf Rechtsschutz
- Verbot der willkürlichen Verhaftung oder Ausweisung
- Anspruch auf öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen Rechtsverfahren
- Rechtsstaatliche Garantien: Unschuldsvermutung, keine Strafe ohne Gesetz
- Schutz der Privatsphäre
- Recht auf Freizügigkeit (national und übernational)
- Asylrecht
- Recht auf Staatsangehörigkeit
- Recht auf Eheschließung, Schutz der Familie
- Recht auf Eigentum
- Religionsfreiheit
- Recht der freien Meinungsäußerung
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Zweite Generation
Die „zweite Generation“ bilden die wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Leistungsrechte im Sinne von Anspruchs- und
Teilhaberrechten. Sie werden seitens des Staates in Form von positiven
Leistungen (z. B. Arbeit, soziale Sicherheit, Nahrung, Wohnung, Bildung,
Gesundheit) gewährleistet.
Dazu gehören:
-
- Recht an der Gestaltung der öffentlichen Ordnung mitzuwirken
- Recht auf soziale Sicherheit
- Nahrung
- Recht auf bezahlte Arbeit, gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit
- Anspruch auf Erholung, Freizeit und bezahlten Urlaub
- Anspruch auf ausreichende Lebenshaltung, auf Sicherheit bei
Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung und Alter, Schutz
für Mütter und Kinder
- Recht auf Bildung und Ausbildung
- Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben, Freiheit von Wissenschaft und Bildung
Dritte Generation
Die dritte Generation formen die kollektiven Rechte der Völker – eine
Forderung der Länder des globalen Südens deren Entstehung auf Art. 28
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zurückzuführen ist.
„Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale
Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten voll verwirklicht werden können.“
– Art. 28, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Anstatt nur die Einhaltung der Menschenrechte zu überwachen, sollten
westliche Staaten vielmehr kollektive Solidaritätsrechte dem globalen
Süden gegenüber garantieren, um so effektiv bei der Gewährleistung der
Menschenrechte zu helfen. Die elementarsten kollektiven Rechte sind das
Selbstbestimmungsrecht der Völker und das damit verknüpfte Recht auf
Entwicklung, das Recht auf Frieden, auf eine saubere Umwelt, auf
Kommunikation sowie auf einen gerechten Anteil an den Schätzen von Natur
und Kultur. Beim Streit um die Anerkennung des Rechts auf Entwicklung
und anderer kollektiver Rechte muss in Betracht gezogen werden, dass die
Wirkung nationaler Politik grundsätzlich kaum mehr an einer Grenze halt
macht.
Am
28. Juli 2010 erklärten die Vereinten Nationen in einer völkerrechtlich nicht bindenden Resolution den
Anspruch auf sauberes Wasser zum Menschenrecht.
[12]
Menschenrechtsschutz in Deutschland
Das deutsche Menschenrechtsschutzsystem besteht aus einer Reihe von
zuständigen Institutionen und Ämtern, die sich alle für die Einhaltung
der Grund- und Menschenrechte in Deutschland einsetzen:
Rechtliche Verankerung der Menschenrechte in Deutschland
Artikel 1 Absatz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) lautet:
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der
Welt.“
Artikel 1 GG, einschließlich der Bindung staatlicher Gewalt an die Respektierung der
Menschenwürde (Abs. 1) und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (Abs. 3), steht unter dem besonderen Schutz der so genannten
Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 GG.
Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte beigetreten, der den Rang eines
Gesetzes hat und im BGB l. 1973 II S. 1534 veröffentlicht ist.
Unterzeichnet wurde von der Bundesrepublik Deutschland auch die
UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach Artikel 25 S. 1 GG sind indessen nur die
allgemeinen Regeln des
Völkerrechts automatisch Bestandteil des Bundesrechts, weswegen diese Vereinbarung ohne
Ratifikation
keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Gleichwohl wurden derartige
Rechte in einige Landesverfassungen der Bundesrepublik aufgenommen, in
die
Landesverfassungen von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist.
Menschenrechtsschutz der Europäischen Union
Die
Europäische Union ist eine auf die Grund- und Menschenrechte gestützte
Wertegemeinschaft. Diese
Werte sind nach Art. 2 des
Vertrags über die Europäische Union, die Achtung der Menschenwürde,
Freiheit,
Demokratie,
Gleichheit,
Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die
Minderheiten angehören. Darüber hinaus verpflichtet sich die EU in Art. 3 diese
Werte
zu fördern, indem sie ihre Einhaltung im Inneren der EU gewährleistet
und sich für ihre Verwirklichung und Weiterentwicklung nach außen
einsetzt.
Auf der Grundlage dieser
Werte hat die
Europäische Gemeinschaft von Beginn an Rechte und
Institutionen
auf- und ausgebaut, deren komplexes und vielschichtiges
Ineinandergreifen das Europäische Grund- und Menschenrechtsschutzsystem
verwirklicht.
Die Idee der Europäischen Wertegemeinschaft, zu der sich jeder Mensch
bekennen kann, ist dabei auf die historischen und philosophischen
Wurzeln des christlichen Abendlandes, der Französischen Revolution, der
Aufklärung, der Säkularisierung und des Humanismus zurückzuführen.
Darauf aufbauend und leidvoll komplementiert durch die Kriegserfahrungen
zu Beginn des 20. Jahrhunderts ging es den europäischen Gründervätern
um die Schaffung eines friedlicheren und gerechteren Europas.
Rückblickend ist Europa seit mehr als sechs Jahrzehnten ein Garant für
Demokratie,
Sicherheit,
Frieden und
Wohlstand.
Diese für die heutige Generation zur Selbstverständlichkeit gewachsene
Wahrnehmung der EU läuft Gefahr, in der gegenwärtig von
Krisen und Umbrüchen gekennzeichneten Zeit, jene Errungenschaften der Europäischen Wertegemeinschaft zu schmälern.
Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen
Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta)
Den Gründungsmitgliedern der Vereinten Nationen wollte es nicht
gelingen, einen umfassenden Menschenrechtskatalog zu formulieren. So
lassen sich in der Charta der Vereinten Nationen lediglich an bestimmten
Punkten Ansätze des internationalen Menschenrechtsschutzes finden. Der
Präambel besagt, dass die Völker der Vereinten Nationen den „Glauben an
die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen
Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von
allen Nationen, ob groß oder klein, erneut“ bekräftigen und „den
sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer
Freiheit“ fördern. Des Weiteren verspricht Art. 1 in den Zielen der VN,
dass die Vereinten Nationen „die Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,
der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“.
Artikel 55 besagt:
„Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der
erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und
freundschaftliche, auf der Achtung vor der Grundsatz der
Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen
herrschen, fördern die Vereinten Nationen
- die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die
Voraussetzungen für wirtschaftliche und sozialen Fortschritt und
Aufstieg;
- die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer,
gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung
- die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,
der Sprache oder der Religion.“
Art. 56 besagt:
„Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich
mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55
dargelegten Ziele zu erreichen.“
Art. 13 Abs. 1 Nr. b) konkretisiert den Weg, um die Umsetzung, die
Entwicklung und die Kooperation zum Thema Menschenrechte wie folgt:
„Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt
Empfehlungen ab, […] um die internationale Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und
der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,
der Sprache oder der Religion beizutragen.[…]“
Art. 62 Abs. 2 autorisiert den Wirtschafts- und Sozialrat
„Empfehlungen ab[zu]geben, um die Achtung und Verwirklichung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fordern.“ Artikel 68
beauftragt den Rat mit der Einsetzung einer Kommission „für die
Förderung der Menschenrechte“. Diese wurde im Juni 2006 neu und unter
anderem Namen gegründet.
Zur Zeit der Gründung der Vereinten Nationen und somit auch zu Zeit
der Entstehung der Charta der Vereinten Nationen existierten keine
klaren Vorstellungen vom Konzept der Menschenrechte. Die oben genannten
Vorschriften dienten vielmehr der Bereitung einer Basis für die
Entwicklung und Durchsetzung von Menschenrechten. Aus rechtlicher Sicht
entspricht dies mehr einer politischen Absichtserklärung als einem
rechtlich bindenden Auftrag. Nach 1945 wurden diverse
Menschenrechtsdeklarationen veröffentlicht und viele Mindeststandards
unterschiedlichster Art für Menschenrechte entwickelt. Da die
internationale Gemeinschaft sehr regelmäßig ihrer Treue zu
Menschenrechtserklärungen Ausdruck verleiht, gibt es Stimmen, welche in
den existierenden menschenrechtlichen Mindeststandards
Völkergewohnheitsrecht sehen und es somit für alle Völker bindend wäre.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
→
Hauptartikel: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Eine der ersten internationalen Erklärungen zu
Menschenrechtsstandards wurde von der Vollversammlung der Vereinten
Nationen durch eine Resolution zum Ausdruck gebracht; die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte. Sie wurde mit 48 Stimmen, keiner
Gegenstimme und 8 Enthaltungen am 10. Dezember 1948 angenommen.
Insgesamt umfasst die AEMR (
Universal Declaration of Human Rights)
30 Artikel. Artikel 1 und 2 beschäftigen sich mit organisatorischen
Fragen. Hierauf folgt ein Katalog der Freiheitsrechte (Art. 3–20) und
der politischen Betätigungsrechte (Art. 21) und der Gleichheitsrechte
des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichs (Art. 22–28).
Eine Eigentumsgarantie lässt sich Artikel 17 entnehmen, welcher aber in
den Freiheitsrechten angesiedelt ist. Art. 29 zählt zulässige
Einschränkungen der zuvor genannten Rechte auf. Wichtig ist in diesem
Zusammenhang aber Art. 30, der unmissverständlich klarstellt, dass die
genannten Einschränkungsmöglichkeiten nicht zur völligen Abschaffung
oder faktischen Aufhebung der Rechte von Art. 3–28 führen kann und darf.
Die sehr weit reichende Liste von Rechten führte 1966 zu zwei
wichtigen UN-Pakten: Dem Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte (Zivilpakt) und dem Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt).
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt
über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bilden zusammen die
Universal Declaration of Human Rights
oder die Internationale Menschenrechtscharta, welche als Grundlage
sämtlicher universeller Menschenrechtsnormierungen gelten kann.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
→
Hauptartikel: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Nicht alle Menschenrechte wurden gleichzeitig als solche anerkannt.
Aus diesem Grund unterscheidet man zwischen drei Generationen von
Menschenrechten. Mit den Rechten der
ersten Generation waren die
liberalen Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, die klassischen
bürgerlichen und politischen Freiheitsrechte gemeint, wie sie seit der
französischen Revolution eingefordert worden waren. Die Rechte der
zweiten Generation
markieren die – durch die industrielle Revolution entstandenen –
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Rechte der dritten
Generation bezeichnen kollektive Rechte, wie z. B. das Recht auf
Entwicklung, Frieden, Schutz der Umwelt, Partizipation, Kommunikation,
Selbstbestimmung. Das Konzept der Drittgenerationsrechte und die Rechte
an sich sind in der Literatur umstritten, wurden aber ab 1969 von den
Vereinten Nationen aufgegriffen.
Rechte und Freiheiten im Zivilpakt
Viele der Rechte und Freiheiten im Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte existierten schon in der AEMR. Diese
Rechte und Freiheiten sind unter anderem:
- „Gleichstellung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten […] Rechte“ (Art. 3)
- Das „angeborene Recht auf Leben“ (Art. 6)
- Das Verbot der Folter (Art. 7)
- Das Verbot der Sklaverei (Art. 8)
- Das „Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit“ (Art. 9, Abs. 1)
- Das Gebot jeden „bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme
zu unterrichten“, ihn einem Richter vorzuführen und ihm eine Anhörung
vor einem Gericht zu ermöglichen (Art. 9, Abs. 2, 3, 4)
- Das Recht sich „frei zu bewegen“ (Art. 12)
- Das Recht „vor Gericht gleich“ zu sein. (Art. 14)
- Die Garantie einer Vielzahl von strafrechtlichen Mindeststandards (Art. 14, 15)
- Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18)
- Das Recht „sich friedlich zu versammeln“ (Art. 21)
- Das Recht „sich frei mit anderen zusammenzuschließen“ (Art. 22)
- „Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen“ (Art. 23 Abs. 2)
- Die Garantie einer Vielzahl von Rechten speziell für Kinder (Art. 24)
- Das Recht bei Wahlen wählen zu können oder auch selbst gewählt zu werden (Art. 25 b))
Rechte der Staaten, die garantierten Rechte und Freiheiten einzuschränken
Art. 4 hält eine Ausnahme von den garantierten Rechten vor, welche
Staaten unter bestimmten Fällen nutzen können. Ein Beispiel für die
Einschränkungsmöglichkeit von Rechten ist der öffentliche Notstand.
Allerdings sind auch der Nutzungsbreite des Art. 4 über Art. 4 Abs. 2
Grenzen gesetzt, denn von dieser Regelung ausgenommen sind das Recht auf
Leben, das Folterverbot, das Sklavereiverbot, das Recht der Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit sowie mehrere juristische
Freiheitsrechte und Garantien. Des Weiteren muss ein Staat, sobald er
die garantierten Rechte im Rahmen von Art. 4 einschränken will, den
Generalsekretär der Vereinten Nationen informieren.
Durchsetzbarkeit der Rechte und Freiheiten des Zivilpakts
Die praktische Durchsetzbarkeit der Rechte aus internationalen
Verträgen gestaltet sich in der Regel recht schwierig. Der
Internationale Gerichtshof kann Recht über die Staaten sprechen und
somit auch Urteile verhängen. Dies allerdings nur, wenn der betreffende
Staat hierin eingewilligt hat.
Erkennbar ist, dass die Schöpfer des Paktes diverse
Durchsetzungsmechanismen im Text andachten. Verschiedene Artikel sehen
spezielle Verpflichtungen für die Vertragsparteien des Paktes vor. So
sind die Staaten gem. Art. 2 Abs. 1 dazu verpflichtet, die garantierten
Rechte anzuerkennen und zu gewährleisten. Auch müssen die Staaten gem.
Art. 2 Abs. 2 „die notwendigen Schritte unternehmen, um die
gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig
sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu
verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden
sind.“ Auch sind die Staaten über Art. 2 Abs. 3a) dazu verpflichtet,
wirksame Beschwerdemöglichkeiten für den Fall der Verletzung des Paktes
zu schaffen. Aus diesen Vorschriften geht somit hervor, dass die
Verfasser des Paktes die in ihm verbrieften Rechte nicht auf dem Niveau
von Absichtserklärungen oder Hoffnung ruhen lassen wollten.
Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente internationaler Menschenrechtsabkommen
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar weder juristisch
bindend für die Staaten, noch gibt es eine über den Staaten stehende
Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte,
trotzdem hat sie politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre
Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden.
Viele Konventionen und Verträge, die seit 1948 abgeschlossen wurden,
gehen von den in der Erklärung enthaltenen Definitionen aus.
Die beiden internationalen Pakte über bürgerliche und politische
Rechte, sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und
die spezialisierten Konventionen haben den Rang internationaler
Abkommen, sind also bindende Rechtsakte. Die Überwachung ihrer
Einhaltung geschieht in den zuständigen Gremien des
UN-Menschenrechtshochkommissariat OHCHR in Genf, zu dem acht
UN-Vertragsorgane (
Treaty bodies, Ausschüsse) gehören. Der
UN-Menschenrechtsrat kann die Entsendung von Beobachtern zur Überwachung der Menschenrechtssituation in einem Mitgliedstaat beschließen.
Mit der Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen verpflichten sich die
Staaten dazu, periodisch über die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen
Pflichten Bericht zu erstatten. Üblicherweise beträgt der
Berichtszeitraum fünf Jahre. Parallel zu den
Staatenberichten
können Nichtregierungsorganisationen alternative Berichte einreichen,
die von den Ausschüssen zumeist berücksichtigt werden. Als Resultat
veröffentlicht der jeweilige Ausschuss nach Begutachtung des
Regierungsberichts eine Reihe von abschließenden Beobachtungen (
concluding observations) und Empfehlungen (
recommendations)
an die jeweilige Regierung. Dieses Mittel ist zwar ein sehr weicher
Sanktionsmechanismus, dennoch hat er in vielen Fällen seine Wirksamkeit
bereits bewiesen.
Für den Fall des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte existiert darüber hinaus die Möglichkeit der
Individualbeschwerde beim Genfer
UN-Menschenrechtsausschuss.
Ähnliches wird auch für den Sozialpakt angestrebt, das dazu benötigte
Zusatzprotokoll („Draft optional protocol“) ist jedoch noch nicht
angenommen.
Auf europäischer Ebene wurde mit der
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
Straßburg
geschaffen. Seit 1998 kann – ähnlich wie bei einer nationalen
Verfassungsbeschwerde – jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner
Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die
Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen (per
so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde). Ein derartiges
Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen
außergewöhnlich. In der Bundesrepublik Deutschland steht die Europäische
Menschenrechtskonvention im Rang eines einfachen Gesetzes. In
Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang. In der
Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. In
Norwegen
sichert das Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der
Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999
dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist. Das
Vereinigte Königreich kodifizierte im
Human Rights Act 1998 die Stellung der EMRK.
Für den amerikanischen Doppelkontinent erfüllt der Interamerikanische
Menschenrechtsgerichtshof (Inter-American Court of Human Rights/Corte
Interamericana de Derechos Humanos) eine ähnliche Funktion.
Auf dem afrikanischen Kontinent gibt es seit 1981 die
Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker.
Aspekte der Kritik am Menschenrechtsdiskurs
Kritik formuliert sich an den verschiedenen Facetten des
Menschenrechtsdiskurses.
Dabei kommen vielfältige Formen der politischen Instrumentalisierung
des Anspruchs auf Menschenrechte zur Sprache. Am stärksten äußert sich
dort die Kritik, wo der Menschenrechtsdiskurs militärische „Eingriffe“
legitimiert. Gefragt wird hier, ob die Menschenrechte dabei als Alibi
für andere Interessen der Politik dienen. Der Status von Migranten und
Staatenlosen war schon bei
Hannah Arendt Gegenstand einer kritischen Reflexion über die Bindung von Menschenrechten an das Konstrukt einer
Nation.
Sie fordert das „Recht, Rechte zu haben“ und stellt fest, dass für
Menschen auf der Flucht und in Lagern ein Menschenrecht nicht einklagbar
ist. Hier knüpft auch
Giorgio Agamben an, der den Status der Migranten mit dem des
Homo sacer in der Antike vergleicht.
Thomas Carlyle hebt die
hierarchische Ordnung in der Natur hervor, die
durch Allmacht durchgesetzte ewige Gerechtigkeit und bezeichnet das
Privileg der Dummen, von den Weisen regiert zu werden, auf dem richtigen Weg von jenen geleitet zu werden, die es besser als sie wissen als
erstes Recht des Menschen, im Vergleich zu dem die sonstigen belanglos sind.
[13] Viele Autoren der
postkolonialen Kritik
verweisen auf ein hierarchisches Verhältnis des Westens und Europas
gegenüber anderen Regionen und betrachten den Menschenrechtsdiskurs vor
dem Hintergrund einer kolonialen Geschichte und postkolonialen
Gegenwart. Dazu gehören Autoren wie
Frantz Fanon,
Stuart Hall, die Literaturnobelpreisträgerin
Toni Morrison,
Homi K. Bhabha,
Edward Said,
Gayatri Chakravorty Spivak oder
Gauri Viswanathan. Damit verbunden ist eine Kritik am
Eurozentrismus, etwa dass das Konzept der Menschenrechte seine Wurzeln in der europäischen Philosophie habe. So hätten die Philosophen der
Aufklärung nicht nur emanzipatorische Projekte verfolgt, sondern auch
rassifizierende und
essentialisierende
Konzepte verwissenschaftlicht, mit denen kolonialistische Politiken
auch in rechtsphilosophischer Hinsicht – wie die Praxis eines
Racial Contract[14] – legitimiert wurden. Der
Menschenrechtsdiskurs wird hierbei auch unter den Aspekten der
weißen
und europäischen Bildungsprozesse der eigenen Identität und nationaler
Diskurse betrachtet. Diese Autorinnen verweisen dabei auf die
Etablierung einer
weißen Dominanzkultur. Zur Absicherung bestehender sozialer Verhältnisse, die für die
weiße Dominanzkultur Privilegien schaffe, gehöre es auch, dass
Weiße
sich phantasierten, was für die ihnen fremden Menschen und Kulturen gut
sei. Eine reduzierte Wahrnehmung sei es, Menschen in anderen Regionen
beständig als Opfer wahrzunehmen. Damit ist ein gesellschaftlicher
Prozess gemeint, den Autoren wie
Slavoj Žižek,
[15] Alain Badiou[16] und andere als
Viktimisierung beschreiben.
Doch nicht nur sich selbst, auch allen anderen, besonders aber den
Eliten in der Dritten Welt wird diese gute Beendung der Geschichte
suggeriert: „The promise of human rights to the Third World is that
problems of cruel conditions of life, state instability, and other
social crises can be contained, if not substanially eliminated, through
the rule of law, grants of individual rights, and a state based on
constitutionalism. […] Salvation in the modern world is presented as
only possible through the holy trinity of human rights, political
democracy, and free markets.“
[17]
Eine andere Linie der Kritik versucht die problematischen Folgen zu
erfassen, die sich durch die zunehmende internationale Verrechtlichung
der Menschenrechte ergeben. So wird die Frage gestellt, ob nicht eine
zunehmende Legitimierung aller staatlichen Gewalt und aller bisherigen
Eigentumsverhältnisse daraus ebenso resultiert wie die Ausweitung der
industriestaatlichen Infrastruktur. Der industriestaatliche
‚Stoffwechsel‘
[18] und die Abhängigkeit von einzelnen Techniken stiegen,
[19] machten die Gesellschaft zunehmend aus
[20]
und würden in der kurzen Zeit seit der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte zur Verdoppelung des Anteils der Weltstadtbevölkerung von
1950 bis 2030 auf dann 61 Prozent führen.
[21]
Eine sonst disparate Sammlung unterschiedlicher und im Prinzip
gleichberechtigter Reiche, Werte und Konzepte in den Ländern der Welt
werde so homogenisiert – in klarer hierarchischer Schichtung: „In a
sense the United States chief executive sits atop a global empire. It is
an empire governed by the cultures, traditions, and norms of the
European West.“
[22]
Aus jedem Recht könne im Umkehrschluss „(religions-)pragmatisch“ aus
der Rechte konstituierenden und garantierenden staatlichen Handlung eine
Norm bzw. eine Wertentscheidung abgeleitet werden, und damit eben auch
eine Entwertung, Ablehnung und ganz realiter Bekämpfung des Gegenteils.
Wer Familien, Wohnungen und Schulen fördere, der bekämpfe – in der einen
oder anderen Weise – Kulturen, die keine Familien, Wohnungen und
Schul(gebäude) aufwiesen. Dann würden aus den Rechten für die
angesprochenen Bürgerinnen Verpflichtungen: für sie selbst, aber auch
für Mitglieder anderer Kulturen und spätere Generationen. Dazu gehörten
der
Speziesismus, hier die Rechtlosigkeit von Tieren, Pflanzen und Natur,
[23] der Nationalismus,
[24] die Familie,
[25] der Staatenbund ‚Vereinte Nationen‘ selbst,
[26] das Eigentum,
[27] die Sesshaftigkeit,
[28] die Ordnung und Autorität,
[29] die Indoktrination der eigenen Ideale,
[30] die Schule,
[31] die Wahlen,
[32] die Allgegenwart von Medien,
[33] Strafen und Gefängnisse,
[34] Wirtschaftswachstum bzw. Entwicklung,
[35] und Wissenschaft.
[36]
In großen, arbeitsteiligen Gesellschaften profitierten Intellektuelle
davon, den Menschen als 'künstlerisches, Staaten bildendes Tier'
darzustellen und den Glauben in der Bevölkerung zu pflegen, es handele
sich beim Menschen auf jeden Fall nicht um ein in Kleingruppen von
wenigen Exemplaren lebendes Wesen.
[37][38][39][40]
Zudem lasse sich ganz offensichtlich das tatsächliche Dasein als
arbeitendes Herdentier in einer hierarchisch geschichteten und
unübersehbaren Masse viel besser ertragen, wenn man die feste
Vorstellung habe, ein jeweils einzigartiger und auf keinen Fall
fremdbestimmter Träger einer Menschenwürde zu sein.
[41] Hier sei die Vergötterung der Vernunft und des Konstrukts ‚freier Wille‘ erklärlich.
Schließlich behauptet diese Kritik, die Menschenrechtsphilosophie
habe gerade in Deutschland einen religiösen Status und schließe
innerhalb der Institutionen regelhaft Kritik aus. Im Anschluss an
soziologische und rechtshistorische Studien könne nachgezeichnet werden,
aus welcher religiösen Tradition die Menschenrechte und ihr Konzept des
Individualismus entstanden seien. In der Behauptung, unsere unerklärte
„Staatsreligion“ propagiere und erreiche langfristig die Vernichtung
alles Nicht-Künstlichen, gipfelt diese Kritik.
[42][43][44]
Umstritten ist, inwieweit die sexuelle Identität dazu gehört; in
Artikel 2 ist festgehalten, dass es ein Recht auf Leben ohne
Diskriminierung gebe.
[45]
Die Menschenrechte seit dem 11. September 2001
Als Reaktion auf die
Terroranschläge vom 11. September 2001 sind im Zusammenhang mit dem
Kampf gegen den Terrorismus in vielen Ländern der
westlichen Welt viele
Antiterrormaßnahmen beschlossen worden, die von Kritikern als unzulässiger Eingriff in die
Privatsphäre und die Vorstufe zu einem
Überwachungsstaat angesehen werden.
Des Weiteren werden von den
USA in
Guantánamo Bay mutmaßliche Terroristen sowie Gefangene aus dem
Afghanistan-Krieg ohne Gerichtsverhandlung und unter Missachtung der
Genfer Konventionen gefangen gehalten.
In den USA wurde im September 2006 der
Military Commissions Act verabschiedet, der es erlaubt, als
ungesetzliche Kombattanten
identifizierte Personen von Militärkommissionen verurteilen zu lassen.
Die Kommissionen und die entsprechende Prozessordnung erfüllen nicht die
Standards, die an Strafgerichte in Demokratien gestellt werden. Zudem
sind nach dem Gesetz Praktiken zulässig, die von
Menschenrechtsorganisationen und vom
UN-Sonderberichterstatter über Folter Manfred Nowak als
Folter bewertet werden.
[46]
Menschenrechte in verschiedenen Ländern (Links)
Zitate
Auszüge aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen:
- Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. (Art. 5)
- Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22)
- Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte
und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor
Arbeitslosigkeit. (Art. 23)
- Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf
eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten
Urlaub. (Art. 24)
- Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale
Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von
Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie
bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände. (Art. 25)
Literatur
- Friedbert Pflüger: Amerikanische Menschenrechtspolitik zwischen Idealismus und Realismus. 1982 (Dissertation)
- Heike Alefsen u. a.: 40 Jahre für die Menschenrechte. Luchterhand, Neuwied 2001, ISBN 3-472-04738-0.
- Christina Arndt: Die Menschenrechte. Partikularistische Ansätze zur Begründung ihrer Universalität. Dissertation, Universität Hamburg 2000 (PDF)
- Gabriele von Arnim (Hrsg.): Menschenrechte in Europa vor der Erweiterung der Europäischen Union (Jahrbuch Menschenrechte; 6). Suhrkamp, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-518-45547-8.
- Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2005, ISBN 3-534-19696-1 (Habilitation).
- Norbert Brieskorn: Menschenrechte. Eine historisch-philosophische Grundlegung. Kohlhammer, Stuttgart 1997, ISBN 3-17-013546-5.
- Klaus M. Girardet, Ulrich Nortmann: Menschenrechte und europäische Identität. Die antiken Grundlagen. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2005, ISBN 3-515-08637-4.
- Thomas Göller (Hrsg.): Philosophie der Menschenrechte. Methodologie, Geschichte, kultureller Kontext. Cuvillier Verlag, Göttingen 1999, ISBN 3-89712-424-6.
- Stefan Gosepath, Georg Lohmann (Hrsg.): Philosophie der Menschenrechte. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-518-28938-1
- Stefan-Ludwig Hoffmann (Hrsg.): Moralpolitik – Geschichte der Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Wallstein Verlag, Göttingen 2010 ISBN 978-3-8353-0639-4
- Malte Hossenfelder: Der Wille zum Recht und das Streben nach Glück. Grundlegung einer Ethik des Wollens und Begründung der Menschenrechte. C. H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-45923-4.
- Nicole Janz, Thomas Risse (Hrsg.): Menschenrechte – Globale Dimensionen eines universellen Anspruchs. Nomos Verlag, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2279-5.[48]
- Georg Jellinek: Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. Wissenschaftlicher Verlag, Schutterwald/Baden 1996, ISBN 978-3-928640-30-5.
- Thomas Koenen: Wirtschaft und Menschenrechte. Staatliche
Schutzpflichten auf der Basis regionaler und internationaler
Menschenrechtsverträge (Schriften zum Völkerrecht Band 196), Duncker & Humblot, Berlin 2012, 978-3-428-13698-8.
- Claus Richter: Aspekte der universellen Geltung der Menschenrechte und der Herausbildung von Völkergewohnheitsrecht. Utz Verlag, München 2007, ISBN 978-3-8316-0592-7.
- Christoph Menke, Arnd Pollmann: Philosophie der Menschenrechte. Junius-Verlag, Hamburg 2007, ISBN 978-3-88506-639-2.
- Sibylle Tönnies: Der westliche Universalismus. Die Denkwelt der Menschenrechte. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2001, ISBN 3-531-32988-X.
- Mellie Uyldert (Hrsg.): Amnesty international Jahresbericht 2007. Fischer, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-10-000831-2.
- Philip Alston, Euan Macdonald: Human rights, intervention and the use of force. Oxford Univ. Pr., Oxford 2008, ISBN 978-0-19-955271-9.
- Yvonne Donders, Vladimir Volodin: Human rights in education, science, and culture – legal developments and challenges. Ashgate, Aldershot 2008, ISBN 978-0-7546-7312-5.
- Micheline R. Ishay: The history of human rights – from ancient times to the globalization era. Univ. of California Press, Berkeley 2008, ISBN 978-0-520-25641-5.
- Fabian Klose: Menschenrechte im Schatten kolonialer Gewalt. Die Dekolonisierungskriege in Kenia und Algerien 1945–1962. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2009, ISBN 978-3-486-58884-2 (Veröffentlichungen des Deutschen Historischen Instituts London 66).[49]
- Thomas Paine, The Rights of Man, 1791, (online)
- Hans Joas: Die Sakralität der Person. Eine neue Genealogie der Menschenrechte., Suhrkamp Verlag, Berlin 2011.
Siehe auch
Dokumente und Abkommen
Übereinkommen
Organisationen und Informationen
- Zwischenstaatliche Organisationen
Weiterführende Fachinformationen
- Hans Jörg Sandkühler: Menschenrechte
, in: ders. (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Hamburg 1999.
- James Nickel: Eintrag
In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy
- Andrew Fagan: Eintrag
in der Internet Encyclopedia of Philosophy (englisch, inklusive Literaturangaben)
- Studien zu Grund- und Menschenrechten
– Volltexte beim Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam
- Menschenrechte/Menschenrechtspolitik
Volltexte in der Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung Bonn
- Dossiers
zu folgenden Menschenrechtsthemen: Universalität,
Diskriminierungsverbot, Gleichstellung Frau – Mann, Rassismus,
Minderheitenrechte, Sozialrechte, Transnationale Unternehmen, WTO
- Schwerpunktheft: Subjektive Rechte und Menschenrechte.
Trivium, Zs. für Geistes- und Sozialwissenschaften, zweisprachig
Deutsch-Französisch, #3, 2009. Hrsg. Catherine Colliot-Thélène & Christoph Menke.[50]Nur online
- Igumen Philaret Bulekov. Die ökumenische Diskussion über die Menschenrechte
(in deutscher Übersetzung)
Bildungsarbeit
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Matthias Koenig: Menschenrechte. Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-593-37186-3, S. 9
- ↑ Knut Ipsen: Völkerrecht, München 2004, S.788
- ↑ Was heisst «Universalität der Menschenrechte»?
; abgerufen auf humanrights.com am 7. Februar 2011
- ↑ a b Artikel 3 des Grundgesetzes
- ↑ Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
auf der Website des UN-Menschenrechtshochkommissars
- ↑ The Limburg Principles on the Implementation of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights
- ↑ Gleiches Recht für alle
- ↑ Samuel Pufendorf: De iure naturae et gentium«, 1672, 2. Buch, 1. Kapitel, § 5, nach: Uwe Wesel: Die Geschichte der Menschenrechte
- ↑ Lebech, Mette: On the Problem of Human Dignity, Verlag Königshausen & Neumann 2011, ISBN 978-3826038150.
- ↑ Zur
Einteilung und Beschreibung der Rechte der drei Generationen siehe:
Manfred Nowak: Einführung in das internationale Menschenrechtssystem,
Graz, 2002, S.35ff, 90. Auf diesem Werk beruht auch der gesamte
Abschnitt.
- ↑ ebd.
- ↑ spiegel.de: Uno-Resolution: Wasser wird zum Menschenrecht
(Zugriff am 29. Juli 2010).
- ↑ Thomas Carlyle, Latter-Day Pamphlets
, The Present Time
- ↑ Charles W. Mills: Blackness Visible. Essays on Philosophy and Race. Cornell University Press, Ithaca 1998
Maureen Maisha Eggers, Grada Kilomba, Peggy Piesche, Susan Arndt (Hrsg.): Mythen, Masken und Subjekte. Kritische Weißseinsforschung in Deutschland. Münster 2005
Siehe auch Weißsein
- ↑ Slavoj Žižek: Jenseits von Gut und Böse: Politische Moral. In: Die Gazette, 13. Januar 2002, Menschenrechte
- ↑ Menschliches Abseits
In: taz, 5. Dezember 2006
- ↑ Vgl.
Makau Mutua: „Human Rights. A Political & Cultural Critique“
Philadelphia: University of Philadelphia Press 2002, S. 5 f. u. 155.
(Mutua ist Leiter des Human Rights Center der State University of New
York at Buffalo Law School.)
- ↑ Je
räumlich weiter die Garantie von Menschenrechten reicht, desto größer
der dafür erforderliche bauliche Aufwand, desto größer der
Technometabolismus, bzw. engl. technometabolism. "This is defined as the
inputs and outputs of human populations of materials and energy which
are due to technological processes. Technometabolism contrasts whith
biometabolism, which is the material inputs and outputs, and the
throughputs of energy, of human organisms themselves." (Stephen Vickers
Boyden: "Biohistory – the interplay between human society and the
biosphere, past and present", Man and the Biosphere series, Vol. 8,
Paris – Carnforth – Park Ridge: UNESCO – Parthenon 1992, S. 72 f.)
- ↑ Diese
Stoff- und Energieaufnahme (bzw. deren Durchsatz und Ausstoß durch
menschliche Gruppen, die technischen Anwendungen geschuldet sind;
Gegensatz: Biometabolismus) oder technischer Energiestoffwechsel von
Menschengruppen ist eine Resultante aus dem Einsatz von Techniken für
viele Personen sowie aus ihrer Abhängigkeit von bestimmten Techniken,
engl. technoaddiction. Das Prinzip der »Technoaddiction« beschreibt
Boyden so. Neue Techniken seien in der Menschheitsgeschichte häufig
nicht aus Not eingeführt, sondern manchmal aus Neugierde, manchmal zum
Vorteil besonderer Individuen oder Gruppen innerhalb der Gesellschaft
ausprobiert worden. Nach einiger Zeit reorganisierten sich die
Gesellschaften jedoch um die neuen Techniken herum „und allmählich
werden die Bevölkerungen immer abhängiger von den neuen Techniken zur
Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse. Zum Schluß sind sie komplett von
ihnen abhängig." (Boyden 1992, S. 173, Übers. H. Schulz Meinen) Die
Bevölkerung von Catal Hüyük in der heutigen Türkei vor 9000 Jahren sei
beispielsweise schon ebenso vom Landbau abhängig gewesen wie die
modernen Gesellschaften von Maschinen, die elektrisch oder mit Fossilien
betrieben werden. (Ebd.)
- ↑ Dass
dies ein elementarer Zug der Gesellschaft und nicht nur ein Aspekt ist,
haben Soziologen und Anthropologen gezeigt: So „vollendet der Städtebau
die Ausgrenzung der Natur, die mit der Agrikultur beginnt. Im
Artifizium der Stadtlandschaft wird es zur Ermessensfrage, wieviel
‘natürliche Natur’ man noch hineinläßt. Natur wird beliebig gefiltert.
Daß der Mensch in einer Objektwelt lebt, die er selbst geschaffen hat,
bedeutet auch, daß er alles, was nicht Artefakt ist, an den Rand
schieben kann.“ (Heinrich Popitz: Der Aufbruch zur Artifiziellen
Gesellschaft. Zur Anthropologie der Technik, Tübingen: Mohr 1995, S.
133.)
- ↑ „Im
Zuge des Anstiegs der Weltbevölkerungszahl von 2,5 Milliarden Menschen
im Jahr 1950 über 6,5 Milliarden 2005 auf schätzungsweise 8,2 Milliarden
im Jahr 2030 verändern sich auch die jeweiligen Anteile der Land- und
Stadtbevölkerung. Lebten 1950 nur 29 Prozent der Weltbevölkerung in
Städten, sind es gegenwärtig schon etwa die Hälfte. Für 2030 wird sich
der Anteil nach Schätzungen des UN/DESA auf etwa 61 Prozent weiter
erhöhen. Bereits heute leben in den ökonomisch sich entwickelnden
Staaten zweieinhalb so viele Städter wie in den ökonomisch entwickelten
Staaten. In Afrika hat sich die absolute Zahl der Stadtbevölkerung
zwischen 1950 und 2005 mehr als verzehnfacht, in Asien im selben
Zeitraum nahezu versiebenfacht. Allein in China und Indien hat sich die
absolute Zahl der Stadtbevölkerung seit 1950 um über 715 Millionen
erhöht. Im Jahr 2030 werden in China 875 Millionen und in Indien 600
Millionen Städter leben.“ Quelle: Bundeszentrale für Politische Bildung,
http://www.bpb.de/files/HBW2V2.pdf
, mit Zahlen des UN/DESA:WorldPopulationProspects:The2004Revision, WorldUrbanizationProspects:The2003Rev. Stand: 06.2006
- ↑ Mutua 2002, S. 6.
- ↑ „Der
Speziesismus […] findet sich in der Präambel der Menschenrechte, in der
„Anerkennung der allen Mitglieder der menschlichen Gesellschaft
innewohnenden Würde.“ (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
Präambel).
- ↑ „Nationalismus,
der befürwortende Bezug auf Volk und Nation, wird durch die Rede von
über »Völker der Vereinten Nationen« (Präambel) legitimiert.“
- ↑ „Die
Familie ist die natürliche Keimzelle der Gesellschaft“ (Art. 16 Abs.
3), und nicht etwa bands (Gruppen, Horden) oder zusammenlebende
Wohngemeinschaften.
- ↑ Für
sakrosankt, für unantastbar und geheiligt, erklärt und setzt sich der
mächtige Staatenbund der Vereinten Nationen, indem das sonst geforderte
Asylrecht verweigert wird bei Handlungen, „die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen“ (Art. 14 Abs. 2).
- ↑ „Eigentum wird durch Artikel 17, Abs. 1, garantiert.“
- ↑ "Seßhaftigkeit
wird als Norm festgesetzt, indem Art. 13, Abs. 1, das Recht garantiert,
„seinen Wohnsitz frei zu wählen“ (vgl. „Unterbringung, Art. 25).
- ↑ Eine
totale Ordnung und Autorität wird durch Art. 28 festgesetzt: „Jedermann
hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in
dieser Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht
werden können“.
- ↑ Indoktrination
der eigenen Ideale wird durch die Präambel gewährleistet. Festgelegt
wird die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen
Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder
einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich […] bemühen, durch
Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Werte und Freiheiten zu
fördern […].“
- ↑ Schulbildung
oder ethnologisch gesprochen Literalität, die Fähigkeiten des Lesens
und Schreibens, werden ausnahmsweise offen zum Dogma erhoben. Hier
glaubte man sich anscheinend mit allen ernstzunehmenden Leuten einig:
„Jedermann hat ein Recht auf Bildung. […] Der Elementarunterricht ist
obligatorisch“ (Art. 26 Abs. 1).
- ↑ Die
Condorcet’sche Mehrheitsdiktatur wird durch Art. 21 Abs. 3 zum Stein
des Weisen erklärt. „Der Wille des Volkes […] muß durch periodische
unverfälschte Wahlen zum Ausdruck kommen“.
- ↑ Der
totale Informations- und Penetrationsanspruch, um eine weltweite
Überwachung durch Satelliten, Wissenschaft, Geheimdienste,
Journalistinnen, aber auch die ungestörte Übertragung von den
elektromagnetischen Wellen der Kommunikationsgesellschaft garantieren zu
können, wird in Art. 19 verfügt. „Jedermann hat das Recht […] und die
Freiheit, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und
Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und
weiterzugeben.“
- ↑ Gefängnisse,
Bestrafung und Abschiebung werden indirekt durch Art. 9 genehmigt, wenn
nämlich keine Willkür vorliegt: „Niemand darf willkürlich festgenommen,
in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.“ Abolitionistinnen
können sich ihre Versuche sparen, ihre Mitbürgerinnen von der
Unsinnigkeit von Gefängnissen zu überzeugen, solange die Menschenrechte
in Kraft sind.
- ↑ „Entwicklung“
und „einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit“ wird in der
Präambel als Ziel formuliert. Dabei ist mit Lebensstandard eine
komplette künstliche, sozialstaatlich garantierte Versorgung gemeint,
wie Art. 25 erläutert: „Gesundheit, Wohlbefinden einschließlich
Ernährung, Bekleidung, Unterbringung, ärztliche Versorgung, soziale
Leistungen“.
- ↑ „Wissenschaftlicher
Fortschritt und dessen Wohltaten“ werden in Art. 27 gepriesen.“ Vgl. H.
Schulz Meinen, „Dogmen der Menschenrechte“, S. 32 ff., in: ders. „Die
Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz“, Diagonal: Marburg
2000.
- ↑ Über
Intellektuelle als Normengeber und Normziele vgl. Donate Pahnke,
Professorin für vgl. Religionswissenschaft an der Universität Bremen,
die zunächst auf eine Kritik der Religionswissenschaftlers Hubert
Seiwert an der „Unterstellung“ verweist, „die moderne Zivilisation und
die Lebensform ihrer Intellektuellen repräsentiere die bisher höchste
Form (im wertenden Sinne) der gesellschaftlichen und intellektuellen
Entwicklung“ (SEIWERT 1987:56). Pahnke fragt, wie der vollkommene Mensch
aussehe. Sie kommt zu dem Schluss, dass das Gesellschaftsideal der
Bildungsbürger sei.
- ↑ „Wir
haben gesehen, daß das Bild des idealen Menschen dem Bild des idealen
Mannes entspricht, d. h. dem Bild des erwachsenen, reifen, weißen,
gesunden, heterosexuellen, gebildeten, postkonventionellen,
formal-operativen Mannes. In der Tat ist diese Bevölkerungsgruppe
faktisch die einzige, für die es keine speziellen
Entwicklungseinrichtungen gibt. Diese Bevölkerungsgruppe bildet den
Maßstab, den Bezugspunkt für die Bewertung des Normalen bzw. des
Gesunden; sie stellt sowohl die betreffenden Normen auf als sie auch für
die Umsetzung der Normen sorgt.“ Vgl. Donate Pahnke, „Ethik und
Geschlecht. Menschenbild und Religion in Patriarchat und Feminismus“,
Dissertation, Marburg: Diagonal 1991, S. 109, mit Verweis auf Hubert
Seiwert, Professor für vgl. Religionswissenschaft an der Universität
Leipzig: "Wissenschaft als Religion? Zur Rationalität moderner und
vormoderner Lebensformen. Eine Kritik des Überlegenheitsanspruchs der
Moderne“, erweiterte Fassung eines Vortrages im Februar 1987 an der
Universität Tübingen, unveröffentlichtes Manuskript, 56 S.; Teile des
letzten, dritten Kapitels: "Wissenschaft als rationales Äquivalent zu
Religion?" finden sich in überarbeiteter Fassung in Hubert Seiwert:
"Wissenschaft als Religion? Funktionen von Wissenschaft und Religion in
der modernen Gesellschaft“, in: "Wissenschaft und Menschenbild",
Jahrbuch 1992 der Akademie Forum Masonicum, St. Ingbert: Röhrig 1993, S.
65-84.
- ↑ Die
erste hierhin gehörende, positive Darstellung der Intellektuellen und
ihrer Herrschaftsbemühungen findet sich beim Religionssoziologen Emile
Durkheim, der in der französischen Dreyfus-Affäre von 1898 nach Emile
Zolas «J’accuse» formulierte, gerade der Individualismus gewährleiste
überhaupt erst den Zusammenhalt in einem komplexen Staat mit zunehmender
Arbeitsteilung, der immer größer und zentralisierter wurde. Er sei von
den „Spiritualisten“ Kant und Rousseau entworfen und „mehr oder weniger
glücklich in der Erklärung der Menschenrechte formuliert worden“
(Durkheim 1986, S. 57). Kerngedanke: „Es gibt keine Staatsraison, die
einen Angriff gegen die Person entschuldigen könnte, wenn die Rechte der
Person über dem Staat stehen“ (Emile Durkheim, 1986 [1898] "Der
Individualismus und die Intellektuellen", S. 54–70 ["L’individualisme et
les intellectuels", in: Revue bleue 4, X (1898), S. 7–13, als Reaktion
auf den Literaturhistoriker und Kritiker Ferdinand Brunetière, Mitglied
der Academie Française, und dessen Warnung, die Intellektuellen könnten
Frankreich nach der Dreyfus-Affäre in die Anarchie stürzen, in: Après le
procès, Revue des deux mondes, 4e periode, t. 146, 67e année (15. März
1898), S. 428-446; Wiederabdruck in: ders., "La science sociale et
l’action", hrsg. von J.C. Filloux, Paris: PUF 1970], in: Bertram, Hans
(Hrsg.), "Gesellschaftlicher Zwang und moralische Autonomie" (hier S.
57), Suhrkamp, Frankfurt am Main 1986.
- ↑ „Diese
menschliche Person [,,,] wird als heilig betrachtet […]. Sie hat etwas
von der transzendentalen Majestät, welche die Kirchen zu allen Zeiten
ihren Göttern verleihen“ (Durkheim 1986, S. 56 f.). Wer Menschen mordet,
die Freiheit oder Ehre anderer angreift, „erfüllt uns mit einem Gefühl
der Abscheu“; wir glichen dann einem Gläubigen, „der sein Idol
profanisiert sieht“ (Ebd., S. 57). „[D]as Individuum wird in den Stand
der sakrosanten, unantastbaren Dinge erhoben“ (Ebd.). Durkheim nennt
diesen Individualismus Religion, eine „Gesamtheit von Glaubenshaltungen
und kollektiven Praktiken von besonderer Autorität“ (Ebd., S. 62), „a
set of operative ideals, moral beliefs and practices“, fasst Stephen
Lukes zusammen (Steven Lukes: "Conclusion", S. 282-301, in: Carrithers,
M. / Collins, S. / Lukes, S. (Hrsg.), "The Category of the Person.
Anthropology, Philosophy, History", Cambridge 1985, hier S. 339,
Anhang): „[D]ie Religion des Individuums [ist] eine gesellschaftliche
Institution wie alle bekannten Religionen.“ (Durkheim 1986, S. 66)
„Oberstes Dogma“ im „Kult des Menschen“ sei „die Autonomie der
Vernunft“, „oberster Ritus die freie Prüfung“ (Ebd., 60) Intellektuelle
sollten hier diese Religion fortschreiben.
- ↑ „Es
ist nicht erforderlich darauf hinzuweisen, daß hier das Bild der
Emanzipation schlechthin vorliegt: alle Unterordnung, ebenso wie alle
Herrschaft, sei sie materiell oder geistig, ist verschwunden.“(Dumont
1977, S. 165; Übers. H. Schulz Meinen) Verweis auf Fußnote 14: „[…] Auf
diese Weise wird das emanzipierte Individuum tatsächlich zur einzigen
Totalität, und dies ist das Ergebnis des artifizialistischen Projektes
der Moderne […].“(Dumont 1977, S. 252, FN 14, Übers. H. Schulz Meinen)
Vgl. Louis Dumont, "Homo aequalis", Bd. I, Genèse et épanouissement de
l’idéologie économique, ‘Bibliothèque des Sciences humaines’, Paris:
Gallimard; rééd. 1985; engl. "From Mandeville to Marx. The Genesis and
Triumph of Economic Ideology", Chicago: University of Chicago Press
1977.
- ↑ „Das
Entwicklungsziel besteht in einer fortschreitenden Verkünstlichung.
Immer mehr Bestandteile der vorgefundenen Lebenswelt und des
menschlichen Körpers selbst sollen durch künstliche Elemente verbessert
werden. Diese Doktrin [kann] man Artifizialismus nennen. Der
Handlungsnorm folgen schon viele menschliche Gesellschaften seit langer
Zeit – allerdings in sehr unterschiedlichem Maße. Feuergebrauch und
Landbau können als frühe, rekonstruierbare Beispiele dafür genannt
werden. Zivilisation ist dafür ein Synonym.“ Vgl. Haimo Schulz Meinen: Die Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz, Religionswissenschaftliche Reihe, Diagonal-Verlag, Marburg 2000, S. 168.
- ↑ „Hintergrund
der Handlungsnorm ist das Ziel, eine höhere Bevölkerungsdichte zu
erreichen, immer größere Menschengruppen bilden, diese kurzfristig am
Leben erhalten und schnell neuen Bedingungen anpassen zu können. Die
Methode ist der Evolutionsbiologie als r-Strategie bekannt. Bei den
zivilisierten Menschengruppen wird sie jedoch nicht mit vererbten,
sondern mit kulturellen Mitteln umgesetzt. Die Ausdehnung von Lebens-
und Gestaltungsräumen geht stets zu Lasten anderer Gruppen oder Spezies.
Legitimiert wird dies im Menschenbild der Menschenrechte durch eine
grundsätzliche Trennung derer von und zu homo sapiens sapiens auf der
einen und aller übrigen Primitiven auf der anderen Seite. Menschlichen
Gruppen anderer Kulturtraditionen wird formale Unterordnung, Bekehrung
oder Vernichtung angeboten – dies meist je nach kultureller Entfernung
zum eigenen Modell. […]“ Vgl. Haimo Schulz Meinen: Die Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz, Religionswissenschaftliche Reihe, Diagonal-Verlag, Marburg 2000, S. 168.
- ↑ „Im
Anschluss an die Thesen Durkheims [ist] es möglich, die Vorstellungen
der Menschenrechte als intellektuelle Weiterentwicklung der christlichen
Kulturtradition zu analysieren. Mauss, Dumont, Seiwert und Kippenberg
trugen neben anderen dazu bei. Sie zeigten, wie die Person (Mauss), das
Individuum (Dumont), die Moderne (Seiwert), der demokratische Staat
(Delekat), die Wissenschaft (Seiwert, Tenbruck) und die Vernunft
(Seiwert, Gebhard, Seligman) als normale Ergebnisse der
Religionsgeschichte zu untersuchen sind. Menschenrechte bilden nur eine
identitätsstiftende Sammlung dieser Ergebnisse. Das Menschenbild der
Menschenrechte verbirgt und tarnt erfolgreich den Unterschied zwischen
den vererbten und den wählbaren, kulturellen Eigenschaften des Menschen.
Dem Menschen der Menschenrechte scheint es bestimmt zu sein,
vorgefundene Natur allmählich vollständig zu ersetzen – und damit zu
vernichten.“ Vgl. Haimo Schulz Meinen: Die Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz, Religionswissenschaftliche Reihe, Diagonal-Verlag, Marburg 2000, S. 168.
- ↑ LSVD
- ↑ Pressemitteilung von Amnesty International: Congress rubber stamps torture and other abuses
- ↑ http://www.quetzal-leipzig.de/themen/gewalt-und-menschenrechte
- ↑ Vgl. Menschenrechte
. In: nicolejanz.de.
- ↑ Vgl. Lasse Heerten: Rezension
zu: Klose, Fabian: Menschenrechte im Schatten kolonialer Gewalt. Die
Dekolonisierungskriege in Kenia und Algerien 1945-1962. München 2009
. In: H-Soz-u-Kult, 18. März 2010.
- ↑ 2 einleitende (zweispr.) & weitere Essays der Hrsg., in Franz.: Niklas Luhmann, Hauke Brunkhorst; in Deutsch Etienne Balibar, Claude Lefort