Meinungsfreiheit
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Erklärung zum Begriff Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit – eigentlich
„Meinungsäußerungsfreiheit“ oder auch „Redefreiheit“ – ist das subjektive Recht
auf freie Rede sowie freie Äußerung der Meinung. Diese kann sowohl in Schrift,
als auch in Wort, Bild oder anderen Übertragungsmitteln erfolgen.
Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit erfolgt gemäß
Art. 5 Abs. 1 GG:
„ Jeder
hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.“
Grenzen der
Meinungsfreiheit
Das Recht
auf freie Meinungsäußerung hat allerdings auch seine Grenzen. Diese
Beschränkungen sind zum Schutz des Staates oder anderer wichtiger Interessen
gegeben.
Beschränkungen
der Meinungsfreiheit sind beispielsweise
- der Schutz gegen Beleidigungen oder Verleumdungen
- der unlautere Wettbewerb durch üble Nachrede über die Produkte eines Mitbewerbers
- die Grenze der öffentlichen Sicherheit
- die Grenzen der Sittlichkeit
- die Grenzen des Jugendschutzes
- die übermäßige Kritik an Staatsoberhäuptern, Gerichten oder sonstigen Vertretern des Staates
- die Weitergabe geheimer Informationen
Jedoch ist
nicht jede Beleidigung
beziehungsweise Verleumdung als eine solche anzusehen. So kann innerhalb einer
Internetdiskussion ein Teilnehmer als
„rechtsradikal“ betitelt werden, ohne dass dies die Grenzen der
Meinungsfreiheit überschreitet. Eine derartige Äußerung ist vielmehr als ein
Werturteil anzusehen [BVerfG, 17.09.2012, 1 BvR 2979/10]. Auch beleidigende
Äußerungen über frühere Arbeitgeber, welche auf sozialen Netzwerken gemacht
werden, sind von der Meinungsfreiheit gedeckt [ArbG Bochum, 09.02.2012, 3 Ca
1203/11]. Eine Titulierung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ hingegen
verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
und ist somit nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt [OLG Köln, 18.07.2012,
16 U 184/11].
Versammlungen
unter einem rassistischen Motto hingegen überschreiten die Grenzen der
Meinungsfreiheit und dürfen somit untersagt werden [VerwG Neustadt, 26.03.2011,
5 L 266/11.NW].
Ein Beispiel, dass die Rechtsprecheung bzw. die Gesetzgebung der Rechtsprecheung mit der ausreichenden Auslegung von der freilich hochkomplizierten Meinungs- und Pressefreiheit überfordert sind!
Hingegen können die Theuner, Baumann & Co viel eher angemessen als potenzielle Mörder bezeichnet werden, weil sie nach wie vor ihren Hintern nicht in Bewegung kriegen. Und die Aders, Becker & Co unmittelbar als Terror-Verherrlichern!
Eine
spezielle Position nehmen hingegen Äußerungen wie „Soldaten sind Mörder“ ein:
solange sie sich auf Soldaten im Allgemeinen beziehen, unterliegen sie dem
Recht auf Meinungsfreiheit. Das Gericht behält sich allerdings vor, anders zu
urteilen, sollten derartige Bemerkungen über individuelle Soldaten fallen
[BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91; 1 BvR 1980/91; 1 BvR 102/92 und 1 BvR
221/92].
Meinungsfreiheit
international
Auch
international findet die Meinungsfreiheit ihre gesetzlichen Grundlagen. So
regelt Art. 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte diese auf der Ebene
der Vereinen Nationen:
„Jeder
Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die
Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit
allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen
und zu verbreiten.“
Auch Art. 10
der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 11 der Charta der Grundrechte regelt die Meinungsfreiheit.
Mitwirkende/Autoren:
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion,
01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
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